Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 1 WB 17/23

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2024, 2077

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines [X.] im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ([X.] 3).

2

Der 1978 in ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und ausgebildeter ... Er wurde am 19. September ... zum Oberstleutnant ([X.]) befördert. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Bis zur Feststellung eines [X.] war der Antragsteller als Einsatzstabsoffizier für den Bereich des ... in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt. Er wurde aber in der Folge zum ...kommando ... in ... in eine nicht sicherheitsempfindliche Tätigkeit kommandiert.

3

Für den Antragsteller war im Jahr 2003 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ([X.] 2) ohne Feststellung eines [X.] abgeschlossen worden. Im Hinblick auf seine neben der [X.] Staatsangehörigkeit fortbestehende [X.] Staatsangehörigkeit waren ihm verschiedene, Reisen und Kontakte in den [X.] betreffende Auflagen erteilt worden. Die im Jahr 2010 durchgeführte [X.] bestätigte das Ergebnis, sah aber ebenfalls Auflagen vor. Die Auflagen belehrten über eine zweite, [X.] Staatsangehörigkeit des Antragstellers und von dessen Ehefrau. Sie betrafen Reisen und Kontakte der Eheleute in den [X.] sowie eine etwaige Entlassung aus der [X.]n Staatsangehörigkeit.

4

Auch eine erneute Wiederholungsprüfung 2013 schloss ohne Feststellung eines [X.] ab. Nachdem der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 26. Juni 2013 für sich erneut nur die [X.] und für seine Ehefrau nur eine [X.] Staatsangehörigkeit angegeben hatte, obwohl im Rahmen der vorangegangenen [X.] über eine zusätzliche [X.] Staatsangehörigkeit des Antragstellers und von dessen Ehefrau belehrt worden war, wurde der Antragsteller am 2. Dezember 2014 über folgende Auflagen belehrt:

"1. Ich weise Sie darauf hin, dass in der Sicherheitserklärung vollständige Angaben zu früheren und doppelten Staatsangehörigkeiten und zu Beziehungen zu Personen in Staaten·gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 S[X.]G zu machen sind. Ein Verstoß gegen die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen zu müssen, begründet die Feststellung eines [X.].

2. Aufgrund der durch das·entsprechende Staatsangehörigkeitsgesetz erworbenen/​zuerkannten Staatsangehörigkeit und des Fehlens von Nachweisen über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Ehefrau noch im·Besitz der [X.]n Staatsangehörigkeit sind.

3. Solange Sie und Ihre Ehefrau die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen, haben Reisen durch Sie und/​oder Ihre Ehefrau nach/​durch [X.] grundsätzlich zur Folge, dass hierdurch Ihre sicherheitsempfindliche Verwendbarkeit in Frage gestellt wird.

...

7. Die Nutzung [X.] Netzwerke (im [X.], [X.], [X.], [X.], oder im Besonderen z. B. odnoklassniki.ru, vkontakt.ru, oder ähnliche/​andere) erhöht die nachrichtendienstliche Gefährdung für Sie. Das Einstellen von [X.] mit [X.] (Fotos, [X.], Hinweise auf seine [X.] oder Dienstgrad etc.) in solche Netzwerke ist zu unterlassen. Sollten gleichwohl solche [X.] eingestellt sein, haben Sie diese unverzüglich zu entfernen und diese dem Sicherheitsbeauftragten binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Auflage schriftlich zu melden."

5

Aufgrund einer geplanten Versetzung des Antragstellers zum ... nach ..., wurde eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ([X.] 3) eingeleitet. In seiner Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 gab der Antragsteller unter 2.1 bei den Personalien seiner Ehefrau an: "Gegenwärtige/​doppelte Staatsangehörigkeit(en): amerikanisch (aktiv)". Die Frage nach früheren Staatsangehörigkeiten verneinte er. Unter seinen Angaben zur Person hatte er die [X.] Staatsangehörigkeit und bei der Frage nach früheren Staatsangehörigkeiten "iranisch (unbekannt)" angegeben.

6

Eine am 7. Mai 2020 durchgeführte Internetrecherche des [X.] ergab, dass der Antragsteller auf der Plattform [X.] seit 2010 ein frei zugängliches Profil unter dem Namen "..." erstellt hatte. Im Profil waren die Informationen "Berufssoldat, [X.], [X.]" sowie der Standort "..." mit einem Profilfoto in Zivil eingestellt. Unter "Berufserfahrung": "19 Jahre und 5 Monate, seit 2001 Berufssoldat, [X.], [X.]". Im Bereich "Ausbildungen" hatte der Antragsteller Angaben zur Offizierschule der [X.] und einer Ausbildung zum ...offizier an der ... gemacht. Unter "Studium" fanden sich die Angaben "[X.]...", "Stabsoffiziergrundlehrgang - Führungsakademie der [X.] - Staats- und Sicherheitspolitik, Verteidigungspolitik, Führung und Management, Human- und Sozialwissenschaften". Als Qualifikationen wurde aufgeführt: "Pilot, ..., [X.], [X.] Resource Manager/​Trainer/​Moderator gem. ..., Bachelor of Aeronautic Science, staatlich geprüfter [X.]bersetzer". Unter "Auszeichnungen" führte der Antragsteller vier förmliche Anerkennungen sowie "Einsatzmedaille der [X.]" und "[X.] [X.]" auf.

7

Am 5. August 2020 teilte das [X.] dem [X.]n im [X.] mit, dass [X.] Erkenntnisse zu Lasten des Antragstellers vorlägen, die die Feststellung eines [X.] rechtfertigten. Der Antragsteller habe gegen die ihm erteilte Auflage verstoßen und die [X.] Staatsangehörigkeit der mitbetroffenen Person nicht angegeben. Ferner habe er seinen kompletten militärischen Lebenslauf auf der Plattform [X.] offengelegt. In der Gesamtschau ergäben sich nicht zurückstellbare Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die aufgrund der Wiederholung der unwahren Angaben einen unberechenbaren Umgang mit der Wahrheitspflicht belegten und nicht mit einer Auflagenentscheidung begegnet werden könne. Diese Beurteilung stehe auch der Verkürzung der Wirkungsdauer entgegen.

8

Der Antragsteller wurde am 31. Mai 2022 durch den [X.]n im [X.] persönlich angehört. Die Angabe der [X.]n Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau habe er schlicht vergessen. Das Unterlassen sei nicht absichtlich erfolgt. Insofern habe auch der Sicherheitsbeauftragte nicht richtig geprüft und trage eine Mitschuld. Auch die Löschung des Profils bei [X.] habe er vergessen und dies Anfang 2022 nachgeholt. Ferner wurde er zu Lücken in den Angaben der früheren Wohnsitze seiner Ehefrau befragt, die der Antragsteller mündlich ergänzen konnte.

9

Bei der Durchsicht des Protokolls zu seiner mündlichen Anhörung machte er in einem Schreiben vom 28. Juni 2022 weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass die Zuerkennung der [X.]n Staatsbürgerschaft nach internationalen Regularien möglich sei, es jedoch an einem offiziellen Akt der Anerkennung der Staatsbürgerschaft durch die [X.]n Behörden fehle. Die Eheschließung sei den [X.]n Behörden nicht bekannt. Weder er noch seine Frau besäßen einen [X.]n Pass und hätten auch kein Interesse daran, einen solchen zu besitzen. Da es an der Anerkennung der Staatsbürgerschaft mangele, bitte er um Prüfung der erteilten Auflage.

Mit Bescheid vom 5. September 2022, dem Antragsteller am 16. September 2022 eröffnet, schloss der [X.] im [X.] die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines [X.] ab. Sowohl die Zweifel an der Zuverlässigkeit als auch die besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche seien geeignet, eigenständig ein Sicherheitsrisiko zu begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a S[X.]G). Die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründeten sich durch die vom Antragsteller getätigten unwahren Angaben sowie durch den [X.]. Entgegen der erteilten Auflagen habe der Antragsteller die [X.] Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nicht angegeben und ein Profil mit dem gesamten militärischen Lebenslauf und Angabe des Dienstortes auf der Plattform [X.] eingestellt. Die unterlassene Angabe der [X.]n Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und die lückenhafte Darstellung der Wohnsitze der Ehefrau stellten ferner unwahre bzw. unvollständige Angaben in der Sicherheitserklärung dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit mehrten. Aufgrund des unachtsamen Umgangs mit der Nutzung [X.] Medien ergäben sich auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Antragstellers und/​oder seiner Ehefrau durch Anbahnungs- und Werbungsversuche im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a S[X.]G. Das gezeigte Verhalten lasse einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen und ein vergleichbares Fehlverhalten im dienstlichen Bereich befürchten. Der Dienstherr könne erst nach einem noch längeren beanstandungsfreien Zeitraum davon ausgehen, dass der Antragsteller sein Verhalten nachhaltig und dauerhaft geändert habe. Eine andere Maßnahme, insbesondere eine Auflagenentscheidung, komme nicht in Betracht. Dem Antragsteller sei somit für die Dauer von 1,5 Jahren die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu versagen.

Gegen den Bescheid des [X.]n im [X.] hat der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 und am selben Tag beim [X.] eingegangen, die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 dem Senat vorgelegt.

Der Antragsteller macht geltend, dass bereits die im [X.] erteilte Auflage rechtswidrig sei, da sie auf pauschalen diskriminierenden Erwägungen beruhe und damit gegen Art. 3 [X.] verstoße. Zur Erteilung der Auflage sei eine erhöhte Erpressbarkeit durch ausländische Nachrichtendienste herangezogen worden. Diese Feststellung knüpfe allein an den Umstand, dass der Antragsteller im [X.] geboren wurde. "Tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Ansprache durch den [X.]n Nachrichtendienst lägen nicht vor. Die Entscheidung beruhe somit auf einem verbotenen Diskriminierungsmerkmal nach Art. 3 Abs. 2 [X.]. Aufgrund des großen Abstands zur letzten Sicherheitsüberprüfung, Zeitdrucks beim Ausfüllen und dem Umstand, dass seine Ehefrau die [X.] Staatsangehörigkeit nicht besitze, sei ihm ein Flüchtigkeitsfehler beim Ausfüllen unterlaufen. Bewusst wahrheitswidrige Angaben habe er nicht gemacht. Die Annahme, dass seine Ehefrau über die [X.] Staatsangehörigkeit verfüge, träfe nicht zu und beruhe auf unzutreffenden Ermittlungen. Die Auflage in Bezug zu Einträgen bei [X.] habe er hingegen verletzt. Zwischenzeitlich sei er dieser jedoch nachgekommen, so dass die Feststellung eines [X.] allein aus diesem Grund unverhältnismäßig sei. Der Antragsteller trete ferner nicht mit vollem Namen auf, das Profilbild lasse keine Uniform erkennen und der Dienstgrad sowie die Dienststellung seien nicht angegeben worden. Ausweislich der [X.] des [X.] sei eine Nutzung nicht untersagt, sondern werde vielmehr gefördert, um eine Verankerung der [X.] in der Öffentlichkeit zu erreichen. Vergleichbare Profile anderer Soldaten würden nicht als Verstoß betrachtet, was eine diskriminierende Ungleichbehandlung bedeute. Angesichts der kurzen Frist zur Wiedererteilung sei sich auch der [X.] darüber im Klaren, dass dem Antragsteller kein ernsthaftes Sicherheitsrisiko vorgeworfen werden könne. Ausweislich der ihm erst im gerichtlichen Verfahren bekanntgewordenen [X.] sei eine Stellungnahme von Oberstleutnant [X.] vom 23. Februar 2022 berücksichtigt worden. Dieser hege eine starke Abneigung gegen ihn und das Verhältnis sei massiv gestört. Die Stellungnahme werde durch die Einschätzung seiner Person durch Oberst [X.] vom 11. Januar 2024 widerlegt.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid über die Feststellung eines [X.] vom 5. September 2022 aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Entscheidung des [X.]n gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S[X.]G sei nicht zu beanstanden. Die Auflage sei rechtmäßig ergangen und auch bestandskräftig geworden. Aufgrund seiner Abstammung von einem [X.]n Vater verfüge der Antragsteller selbst über die [X.] Staatsangehörigkeit und durch Heirat auch seine Frau. Ein zusätzlicher Akt sei hierzu nicht erforderlich. Allein der Verstoß gegen die Auflage, die Staatsangehörigkeit seiner Frau anzugeben, sei ausreichend für eine negative Prognose, zumal der Antragsteller keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Nicht unberücksichtigt geblieben sei, dass bereits in der Vergangenheit [X.] ausgesprochen worden seien, die durch den Antragsteller keine Beachtung gefunden hätten. Ebenfalls selbständig tragend sei der Verstoß gegen die Auflage bezogen auf den Umgang mit den [X.] Netzwerken. Unerheblich sei, dass die Daten nunmehr gelöscht worden seien, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese bereits von ausländischen Nachrichtendiensten abgeschöpft worden seien und eine Löschung allein unter dem Druck des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erfolgt sei. Die [X.] ließen einen Auftritt allein in den Grenzen der Beachtung der Belange der militärischen Sicherheit zu. Die positive Stellungnahme seines Vorgesetzten und seine Beförderung zum Oberstleutnant rechtfertigten eine Verkürzung der Wirkungsdauer des festgestellten [X.] auf 1,5 Jahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig.

Die Feststellung eines [X.] gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den [X.] mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden. Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) folgende Zuständigkeit der [X.], die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.], weil mit der Feststellung des [X.]n über die Frage des Bestehens eines [X.] im [X.] über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird ([X.], Beschluss vom 29. September 2022 - 1 [X.] 28.21 - juris Rn. 15 m. [X.]).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des [X.]n im [X.] vom 5. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] 37.07 - [X.]E 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des [X.]n und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines [X.], einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 [X.] 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 [X.] 3.19 - juris Rn. 22).

Die Überprüfung von Angehörigen der [X.] auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] 37.07 - [X.]E 130, 291 Rn. 23 m. [X.]). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem [X.]n im [X.] - aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]).

Dem [X.]n steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der [X.] von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 [X.] 12.11 - [X.]E 140, 384 Rn. 24 ff. m. [X.]).

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Die Feststellung eines [X.], die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der [X.] bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. [X.], Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 [X.] 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]E 39, 334 <353>).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines [X.] durch den hierfür zuständigen [X.]n im [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.]) nicht zu beanstanden.

aa) Der angefochtene Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln. Der Antragsteller hatte insbesondere Gelegenheit, sich vor Feststellung des [X.] zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. November 2013 - 1 [X.] 57.12 - [X.]E 148, 267 Rn. 54 ff.). Davon hat er auch am 31. Mai 2022 Gebrauch gemacht.

bb) Die Feststellung eines [X.] ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der [X.] hatte die Feststellung eines [X.] selbständig auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie auf eine besondere Gefährdung des Antragstellers bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]) gestützt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit wurden zunächst in der Kumulation der Auflagenverstöße sowie der unwahren Angaben gesehen. Partiell modifizierend hatte das [X.] im Einverständnis mit dem [X.]n ausgeführt, dass die fahrlässigen Auflagenverstöße in Bezug auf die Angabe der Staatsangehörigkeit und den Umgang mit den [X.] Netzwerken jeweils die Entscheidung über Zweifel an der Zuverlässigkeit selbständig tragen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Feststellung eines [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] gerechtfertigt ist. Denn die fahrlässigen Verstöße gegen die Auflagen vom 2. Dezember 2014, von denen eine zugleich eine fahrlässige unwahre Angabe in der Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 darstellt, rechtfertigen die vom [X.]n angenommenen Zuverlässigkeitszweifel und tragen die Prognose.

(1) Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Betroffene Einschränkungen, Auflagen oder personenbezogene Sicherheitshinweise nicht oder nur unzureichend befolgt, die der [X.] mit seiner Entscheidung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] verbindet ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 51.02 - juris Rn. 9). Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines [X.] im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nach sich zu ziehen ([X.], Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 [X.] 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m. [X.], vom 18. Dezember 2019 - 1 [X.] 6.19 - juris Rn. 39 und vom 30. September 2021 - 1 [X.] 18.21 - NVwZ-RR 2021, 1060 Rn. 48).

(2) Der zuständige [X.] ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

(a) Aktenkundig und unstreitig ist, dass der Antragsteller am 2. Dezember 2014 als Auflage zur Erteilung der [X.] vom 24. November 2014 zur Nutzung [X.] Netzwerke wie [X.] die oben referierte Belehrung erhalten hat, die ihm das Einstellen von Abbildungen oder Angaben mit [X.]bezug (Fotos, [X.], Hinweise auf seine [X.] oder Dienstgrad etc.) untersagte sowie die unverzügliche Löschung entsprechender Angaben auferlegte. Mit seiner Unterschrift hat er auch den Erhalt der Belehrung über die Verpflichtung, in der Sicherheitserklärung vollständige Angaben zu Staatsangehörigkeiten zu tätigen, und über die Information, von einer [X.] Staatsangehörigkeit auch seiner Ehefrau sei auszugehen, bestätigt.

Der Antragsteller hat unstreitig weder gegen die Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 24. November 2014 noch gegen die ihm am 2. Dezember 2014 eröffneten Auflagen vom 27. November 2014 Beschwerde eingelegt.

Aktenkundig und unstreitig ist weiter, dass der Antragsteller unter dem Namen ... eine Fotografie, seine Stellung als Berufssoldat und Angehöriger der [X.] in ... sowie große Teile seiner Ausbildung bei der [X.] - insbesondere die Ausbildung zum Stabsoffizier und [X.]... - in sein öffentlich zugängliches Profil auf der Plattform [X.] eingestellt hat. In seiner persönlichen Anhörung vom 31. Mai 2022 hat er hierzu erläutert, er habe die entsprechenden Inhalte bei [X.] nach der Auflage von 2014 nicht sofort gelöscht, weil er dies aufgrund der seinerzeit anstrengenden Umstände (Auslandseinsatz) vergessen habe. Das Profil sei nach der Anhörung zur Feststellung eines [X.] Anfang 2022 gelöscht worden.

In der Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 hat der Antragsteller jedenfalls unter "13 Ergänzende Angaben" für sich neben der [X.] Staatsangehörigkeit auch auflagengemäß auf die [X.] Staatsangehörigkeit und den Umstand, dass er nach Belehrung durch den [X.] nicht aus der [X.] Staatsangehörigkeit entlassen werden konnte, hingewiesen. Er hat zudem seine [X.] Staatsangehörigkeit auf der ersten Seite der Sicherheitserklärung als frühere Staatsangehörigkeit angegeben. Für seine Ehefrau hat er aber unter Punkt "2.1 Personalien" nur die [X.] Staatsangehörigkeit angegeben. In seiner persönlichen Anhörung vom 31. Mai 2022 hat er sich hierzu ebenfalls auf stressbedingtes Vergessen berufen.

(b) Hiernach verletzt das [X.] Profil des Antragstellers objektiv die Vorgaben der Auflage. Zwar ist dort nicht sein gesamter militärischer Werdegang eingestellt. Allerdings sind die Angaben zu seiner Ausbildung und die Ortsangabe ... jedenfalls als Hinweis auf seine Einheit bzw. Dienststelle zu sehen, auch wenn diese konkret ebenso wenig genannt ist wie sein aktueller Dienstgrad. Die Formulierung der Auflage ist eindeutig und für jeden Empfänger unmissverständlich. Der Umstand, dass der Antragsteller bei [X.] nicht seinen vollen Nachnamen nutzt, ist unerheblich. Denn über das eingestellte Foto und den ersten Teil seines Nachnamens ist er eindeutig identifizierbar. Auch in der Urkunde über seine Belehrung wird er vor der [X.] als "Major ..." bezeichnet.

Dass eine [X.] Staatsangehörigkeit für die Ehefrau nicht angegeben wurde, verletzt die Auflage ebenfalls. Selbst wenn der Antragsteller die Rechtsauffassung des [X.]n zum Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau durch die Eheschließung nicht teilt, hätte er dennoch in der Sicherheitserklärung angeben müssen, dass der Dienstherr jedenfalls davon ausgeht. Nach der Auflage hätte er nur die Möglichkeit gehabt, eigene Zweifel an dieser Interpretation [X.] Rechts anzuführen, nicht aber die Rechtsmeinung seines Dienstherrn bei der Ausfüllung der Sicherheitserklärung zu ignorieren. Auf die Richtigkeit der Rechtsmeinung des Dienstherrn kommt es in diesem Kontext nicht an.

Aus seinen Angaben in der persönlichen Anhörung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass er bei der gebotenen Anstrengung seines Erinnerungsvermögens die Notwendigkeit unverzüglicher Korrektur seines [X.]-Profils nach der entsprechenden Belehrung und einer Angabe der (zumindest nach Sicht des Dienstherrn bestehenden) [X.] Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau in der Sicherheitserklärung hätte erkennen können und müssen, mit anderen Worten fahrlässig und damit auch schuldhaft den Auflagen nicht genügte.

(c) Auf die Rechtmäßigkeit der am 2. Dezember 2014 eröffneten Auflagen kommt es wegen ihrer Bestandskraft nicht an. Der Antragsteller hat gegen diese Auflagen keine Beschwerde eingelegt. Die vom Antragsteller erläuterten Erwägungen, warum er von einem Rechtsbehelf abgesehen habe, sind für den Eintritt der Bestandskraft unerheblich.

Im Übrigen sind die Auflagen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 2 GG diskriminierend. Denn der Dienstherr konnte aus sachlichen Erwägungen davon ausgehen, dass ein Berufssoldat mit dem Tätigkeitsbereich des Antragstellers im fliegerischen Dienst gerade wegen seiner [X.] Wurzeln und einer fortbestehenden [X.] Staatsangehörigkeit für den [X.] Geheimdienst von besonderem Interesse sein kann und dass die hieraus resultierende abstrakte Gefährdung des Antragstellers, seiner Familie und der Sicherheitsinteressen des Dienstherrn durch öffentlich zugängliche Angaben zu seinen Qualifikationen und Tätigkeiten sich erhöhen und konkretisieren kann. Dieser Gefährdungslage durch Beschränkungen des Auftritts in [X.] Netzwerken zu begegnen, diskriminiert den Betroffenen nicht. Der Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken kann vielmehr rechtsfehlerfrei im Rahmen der Feststellung von Sicherheitsrisiken als Anknüpfungstatsache Rechnung getragen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 [X.] 24.02 - juris Rn. 11).

Die bestandskräftige Auflage, eine [X.] Staatsangehörigkeit der Ehefrau anzugeben, ist auch nicht wegen schwerer oder offensichtlicher Fehler unwirksam (§ 44 Abs. 1 VwVfG), sondern bei Durchsicht des Zivilgesetzbuchs des [X.] (ZGB) und von Kommentarliteratur rechtlich nachvollziehbar.

Nach § 976 Nr. 6 ZGB des [X.] gilt eine ausländische Frau, die einen [X.] Ehemann wählt, als [X.] Staatsangehörige. Hiernach erwirbt eine Ausländerin, die einen [X.]er heiratet, automatisch die [X.] Staatsangehörigkeit ([X.], [X.] [X.], 2006, [X.] f.). Der Antragsteller räumt ein, die [X.] Staatsangehörigkeit von Geburt an besessen und aus ihr nicht die Entlassung beantragt zu haben. Er konnte also die [X.] Staatsangehörigkeit durch Eheschluss vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe nach [X.]m Recht als Vertrag zwischen den Eheleuten durch Angebot und Annahme zustande kommt, ohne dass es für ihre Wirksamkeit einer Eintragung bei [X.] Behörden oder von Zeugen bedarf (vgl. [X.], [X.] [X.], 2006, S. 27 f.). Daher ist unerheblich, dass [X.] Behörden - wie der Antragsteller geltend macht - die Eheschließung nicht bekannt geworden ist und nie ein [X.]s Ausweisdokument für die Eheleute beantragt oder erteilt wurde. Verstöße gegen die Eintragungspflicht der Ehe sind zwar im [X.] strafbar, beeinflussen die Gültigkeit der Ehe aber nach dortigen Maßstäben nicht ([X.], [X.] [X.], 2006, [X.]). [X.], die dem automatischen Staatsangehörigkeitserwerb der Ehefrau entgegenstehen könnten, sind nicht substantiiert geltend gemacht worden. Daher durfte der Dienstherr rechtsfehlerfrei von einem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit durch die Ehefrau des Antragstellers ausgehen.

(d) Hiernach ist auch nicht zu beanstanden, dass die unterbliebene Angabe der [X.] Staatsangehörigkeit der Ehefrau nicht nur als Verstoß gegen eine Auflage, sondern auch als unvollständige Angabe in der Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 gewertet wurde. Der Antragsteller ist fahrlässig seiner Pflicht zu vollständigen und wahren Angaben nicht nachgekommen, da er durch die Belehrung vom 2. Dezember 2014 erkennen konnte und musste, dass seine Ehefrau (ungewollt) durch die Eheschließung eine [X.] Staatsangehörigkeit erworben hat und er dies in seiner Sicherheitserklärung auch angeben musste.

(3) Rechtlich unbedenklich ist schließlich, dass aus der fahrlässig unterbliebenen Angabe der [X.] Staatsangehörigkeit der Ehefrau in der Sicherheitserklärung und dem fahrlässigen Verstoß gegen die die Nutzung von [X.] einschränkende Auflage prognostisch auf Zweifel an der uneingeschränkten Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften geschlossen worden ist. Die festgestellten fahrlässigen Verstöße rechtfertigen die Annahme, es sei ohne eine gewisse Bewährungszeit noch nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller Sicherheitsvorschriften insbesondere im Umgang mit Verschlusssachen oder dem Sabotageschutz künftig vollumfänglich erfüllen werde.

Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines [X.] lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und 2602 [X.]) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 [X.]), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich, zumal hier in vorangegangenen Sicherheitsüberprüfungsverfahren bereits ohne Erfolg von der Möglichkeit einer Auflagenentscheidung Gebrauch gemacht wurde. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der [X.] dem Sicherheitsinteresse gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 [X.] Vorrang eingeräumt hat.

Den für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkten ist durch die Verkürzung der grundsätzlich fünfjährigen Wirkungsdauer der Feststellung auf eineinhalb Jahre ausreichend Rechnung getragen worden. Damit sind auch die für den Antragsteller sprechenden Aspekte, auf die die Stellungnahme von Oberst [X.] vom 11. Januar 2024 hinweist, ausreichend berücksichtigt. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Einschätzung von Oberstleutnant [X.] vom 23. Februar 2022 erhebt, sind diese unerheblich. Die - wie ausgeführt berechtigten - Zuverlässigkeitszweifel stützen sich auf konkrete fahrlässige Versäumnisse des Antragstellers und nicht auf abstrakte Einschätzungen eines einzelnen Vorgesetzten des Antragstellers zu dessen Persönlichkeit.

Meta

1 WB 17/23

29.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 1 WB 17/23 (REWIS RS 2024, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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