Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. 1 StR 410/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1587

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[X.]/06 vom 28. September 2006 in dem Si[X.]rungsverfahren - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]. 1. Die Urteilsgründe sollen sich auf die Mitteilung beschränken, wel[X.] relevanten Tatsa[X.]n als erwiesen angesehen werden (§ 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). [X.] (wie hier im Rahmen der Begründung der Unterbringungsanordnung da-hingehend, wie es zu beurteilen wäre, wenn die debile [X.] - entgegen den zuvor getroffenen Feststellungen - geäu-ßert hätte, der Angeklagte solle zu ihr ins Bett kommen und dieser darin eine Aufforderung zu sexuellen Handlungen gese-hen haben sollte [UA Seite 10]) stellen eine unnötige Belastung der Urteilsgründe dar, beeinträchtigen ihre Klarheit und können zu Missdeutungen Anlass geben. Im Einzelfall kann auf diese Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt werden, wenn durch sol[X.] Erwägungen Zweifel an der Eindeutigkeit der - 3 - Feststellungen entstehen (vgl. [X.] - [X.] - NStZ-RR 2005, 264, 265). 2. Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten rechts-fehlerfrei festgestellt und ist - ebenfalls ohne Rechtsfehler - zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Angeklagten ausge-henden Gefahr gegenwärtig nur durch die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatris[X.]n [X.] - und deren Vollzug - ausrei[X.]nd begegnet werden kann. Dies steht hier auch nicht außer Verhältnis zur [X.] (vgl. hierzu [X.] NStZ-RR 1998, 359, 360). Im Hinblick auf das Übermaßverbot ist es im vorliegenden Fall gleichwohl geboten, unverzüglich nach einer alternativen Unterkunft für den Ange-klagten zu su[X.]n, damit der Vollzug der Maßregel nach [X.] alsbald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei der spezifis[X.]n vom Angeklagten ausgehenden Gefahr ers[X.]int es durchaus denkbar, dass auch in einem gemischtgeschlecht-li[X.]n Seniorenwohnheim ausrei[X.]nde Vorkehrungen hierge-gen getroffen werden können. Hierauf hinzuwirken, ist primär Sa[X.] der Justiz, als dem staatli[X.]n Bereich, die den kranken Angeklagten - hier bereits mit der vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch dafür verantwortlich ist, dass das mit der Anordnung der einschnei-denden Maßnahme der Unterbringung des schuldunfähigen Angeklagten in einem psychiatris[X.]n Krankenhaus [X.] minimiert wird. Keinesfalls dürfen der Angeklagte, [X.] sein Betreuer und sein Verteidiger, bei der [X.] 4 - [X.] nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit außer-halb der Psychiatrie alleine gelassen werden. [X.]Wahl Hebenstreit Frau Rin[X.] Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

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1 StR 410/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. 1 StR 410/06 (REWIS RS 2006, 1587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1587

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