Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2019, Az. 2 StR 557/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1943

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2019:051119B2STR557.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 557/18

vom
5. November
2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 5. November 2019
beschlossen:

Für die Verkündung der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.
September 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:
1.
Zugelassen sind höchstens zwei TV-
bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind ge-räuscharme Kameras zu verwenden.
2.
Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten
vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
3.
Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin-
und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.
4.
Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kamera-schwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zu-lässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
5.
Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen.
-
3
-
6.
Es gelten die auf der Homepage des [X.] ver-öffentlichen Akkreditierungsbedingungen.

Gründe:
I.
Mit Blick auf die an die Pressestelle des [X.] gerichtete Anregung des [X.], die Urteilsverkündung in der vorliegenden Sache filmen zu können, hat der Senat über die Anwendung von §
169 Abs.
3 Satz
1 GVG wie aus der [X.] ersichtlich entschieden.

II.
1.
Nach §
169 Abs.
3 Satz
1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentli-chen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungs-gemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertra-gung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig ge-macht werden (§
169 Abs.
3 Satz
2 GVG).
2.
Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei ist das [X.] der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren gegen
die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. BT-Drucks. 1
2
3
-
4
-
18/10144, S.
17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier auch unter Berücksichtigung der bisherigen
Medienberichterstattung zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat und die Angeklagten zur Hauptverhandlung persönlich anwesend waren.

III.
Foto-, Bild-, Fernseh-
und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhand-lung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind

vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung

zu-lässig.

Franke
Krehl
Eschelbach

Zeng
Meyberg

4

Meta

2 StR 557/18

05.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2019, Az. 2 StR 557/18 (REWIS RS 2019, 1943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1943

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 482/19 (Bundesgerichtshof)


3 StR 561/18 (Bundesgerichtshof)


1 StR 347/18 (Bundesgerichtshof)

Zulassung von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen der Entscheidungsverkündung


1 StR 159/17 (Bundesgerichtshof)

Rundfunk- und Filmaufnahmen von einer Entscheidungsverkündung: Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen …


1 StR 159/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.