Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 StR 135/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3902

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[X.] vom 21. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
Zwar liegt ein Rechtsfehler darin, daß das [X.] die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 46 a StGB nicht geprüft hat. Der [X.] kann jedoch ausschließen, daß der milde Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht, zu-mal das [X.] eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und die für angemessen gehaltenen Einzelstrafen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gemildert hat, obwohl sich beide Milderungsgründe nach den Feststellungen nicht aufdrängten. Zwar liegt - 3 - eine Verzögerung bei der Anklageerhebung vor, die auch durchaus bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist; rechtsstaatswidrig ist diese Verfahrensverzögerung bei einer Aburteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Tat jedoch noch nicht. [X.] Detter Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 135/05

21.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 2 StR 135/05 (REWIS RS 2005, 3902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3902

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