Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 661/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5521

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2021 zugelassen mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung betreffend den [X.] in einer 26.589,52 € nebst Zinsen übersteigenden Höhe.

Im Umfang der Zurückweisung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten bis 35.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 56 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.] Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048 f.).

[X.]     

  

Götz     

  

Rensen

  

Wille     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 661/21

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 11. November 2021, Az: 15 U 62/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 661/21 (REWIS RS 2023, 5521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5521

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