Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. X ZR 33/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9225

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280616BXZR33.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 33/16
vom
28. Juni 2016
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2016 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, [X.]
Grabinski
und
Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Berufung
gegen das Urteil des 1.
Senats
([X.]) des [X.] vom 22.
September 2015 wird
auf Kos-ten der Klägerin
verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird
auf 156.250

t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1
832
315 (Streitpatents). Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche, von denen die Patentansprüche
2 bis
8 als [X.] auf die jeweils vorangegange-nen Patentansprüche rückbezogen sind. Die Klägerin hat in erster Instanz [X.], das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs
1 vollständig sowie im Umfang der Patentansprüche
2 bis
5 jeweils hinsichtlich eines Teils der in diesen Ansprüchen enthaltenen Alternativen für nichtig zu erklären. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, indem es das Streitpatent "dadurch für teilweise nichtig
erklärt"
hat, dass die im Klageantrag genannten [X.] beziehungsweise deren Teile "gestrichen werden".
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Streitpa-tent im Wege einer Klageerweiterung im Umfang der Patentansprüche
1 bis
6 und 8 für nichtig zu erklären.
1
2
-
3
-
II.
Die Berufung ist unzulässig.
Die Klägerin ist durch das angegriffene Urteil weder formell noch materi-ell beschwert, denn das Patentgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. So-weit es nach
der Entscheidungsformel die antragsgemäße teilweise Nichtiger-klärung des Streitpatents dahin ausgedrückt hat, dass Patentansprüche
voll-ständig oder im Umfang bestimmter Alternativen
"gestrichen" werden, hat
dies keine über den

im Patentnichtigkeitsverfahren allein möglichen

Ausspruch, dass das Streitpatent insoweit nichtig ist, hinausgehende Bedeutung. Der Um-fang der Nichtigerklärung ist mithin auch nicht unklar. Soweit nach dem [X.] unverändert bestehen bleibende Patentansprüche auf Pa-tentansprüche rückbezogen sind, die von der Teilnichtigerklärung erfasst sind, bleiben jene Patentansprüche

unbeschadet der "Streichung"

unverändert. Entsprechendes gilt,
soweit Patentanspruch
5 in bestehen gebliebenen
Alterna-tiven einen Rückbezug auf eine "gestrichene"
Alternative aufweisen
sollte; durch die "Streichung" verändert sich die Bedeutung dieses Rückbezugs nicht.
3
4
-
4
-
III.
Die Kostenfolge beruht auf §
121 Abs.
2 [X.], §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2015 -
1 Ni 30/14 (EP) -

5

Meta

X ZR 33/16

28.06.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. X ZR 33/16 (REWIS RS 2016, 9225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9225

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