Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XII ZB 6/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1543

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen


Leitsatz

1. Die Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch .

2. Zur Frage, ob bei der Dynamisierung von Anwartschaften der Versorgung der VddB Tabelle 1 oder Tabelle 2 der BarwertVO zur Anwendung kommt .

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 19. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, dass beim analogen [X.] zu Lasten der für den Ehemann bei der [X.] - bestehenden Versorgung der monatliche Ausgleichsbetrag 175,45 € (und nicht 167,02 €) bezogen auf den 31. Januar 2006 beträgt.

[X.] Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

I[X.] [X.] tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[X.]: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die am 31. Dezember 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 27. Mai 1958) am 24. Februar 2006 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

2

Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 31. Januar 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 767,54 [X.] und die Ehefrau in Höhe von 328,26 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2006. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine [X.] bei der [X.], Versorgungsanstalt der [X.] Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: [X.]), deren Ehezeitanteil jährlich 9.838,22 [X.] beträgt, ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 2006.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB aF) [X.]en des Ehemannes bei der [X.] in Höhe von monatlich 219,64 [X.], bezogen auf den 31. Januar 2006, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Weiter hat es durch (gemeint) analoges [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.]en von monatlich 401,49 [X.] begründet, wiederum bezogen auf den 31. Januar 2006. Einen Restbetrag von 8,44 [X.] hat das Amtsgericht wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB aF i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB [X.] aF dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 1587 f Nr. 2 BGB aF). Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] als volldynamisch behandelt.

4

Das [X.] hat auf die Beschwerde der [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau [X.]en in Höhe von monatlich 167,02 [X.] - bezogen auf den 31. Januar 2006 - begründet werden. Dabei hat das [X.] die Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] als nur im [X.] dynamisch und im [X.] statisch bewertet und bei der Umrechnung in ein dynamisches Anrecht die Tabelle 2 der [X.] aF (Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters) angewendet.

5

Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die Einordnung der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] statisch. Die Rechtsbeschwerde der [X.] richtet sich gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur [X.] aF.

II.

6

Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg.

7

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist ([X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 Abs. 1 [X.] findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.

8

1. [X.] der Ehefrau und der [X.] sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der [X.] gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO aF, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

9

Die [X.] ist im Rechtsbeschwerdeverfahren postulationsfähig, denn § 78 Abs. 4 ZPO aF (und im zeitlichen [X.] daran die §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG) erlangte erst Gültigkeit, nachdem die Rechtsbeschwerden eingelegt worden waren.

2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgung bei der [X.] sei im [X.] als statisch und lediglich im [X.] als dynamisch zu bewerten. Die [X.] habe die Anwartschaften - neben den Versorgungsleistungen - allein in den Jahren 1992 bis 2001 erhöht, danach nicht mehr. Die gesetzlichen Renten seien noch 2002 und 2003, die Beamtenversorgung sogar noch im [X.] und die gesetzlichen Renten dann wieder in 2007 erhöht worden. Es könne nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass der Wert der Versorgungsanrechte der [X.] im [X.] in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Darauf, dass die Anwartschaften der [X.] in den Jahren 1992 bis 2001 jeweils in einem größeren Umfang als die gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen im [X.] angepasst worden seien, komme es allein nicht an. Vielmehr bedürfe es auch einer Prognose der weiteren Entwicklung, die anhand zeitnaher Daten zu stellen sei.

Zu den die Prognose tragenden Erwägungen führt das [X.] weiter aus: Bei der [X.] seien 1997 noch 47,9 % der Versicherten insgesamt aktiv (also zahlende) Versicherte gewesen, 2005 nur noch 43,9 %, was eine Verschlechterung der Verhältnisse bedeute. Seit 1997 sei der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten jeweils geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Des Weiteren sei von 1997 bis 2005 die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zur Anzahl aller Versicherten deutlich gestiegen, und zwar von 13,2 % auf 15,6 %. Die Zahl der Versorgungsempfänger selbst habe in diesem [X.]raum einen Anstieg von 7.580 auf 10.646 erfahren, also eine Steigerung um ca. 40 %. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner habe sich in diesem [X.]raum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern auf der einen und aktiv Versicherten auf der anderen Seite habe sich von 1997 mit 27,6 % auf 35,4 % in 2005 verschlechtert. Die Versorgungsleistungen seien im genannten [X.]raum von 42.047.000 [X.] auf 75.087.000 [X.] angestiegen, hätten sich also um ca. 78,5 % erhöht. Die Beitragszahlungen hätten sich hingegen nicht im gleichen Verhältnis, sondern lediglich um 11,7 % erhöht. Die Kapitalanlagenerträge der [X.] seien zwar zwischen 1997 und 2005 um 8,3 % gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen sei aber gesunken, von 7,81 % im Jahr 1997 auf 5,37 % im [X.].

Das [X.] führt weiter aus, dass als Folge der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ab 2003 der Verrentungssatz (jeweils versicherungsmathematisch zutreffender altersgerechter Prozentsatz der Beiträge und Zulagen, aus dem sich das [X.] errechnet, § 30 Abs. 5 Satz 3 Satzung der [X.]) für die eingezahlten Beiträge von 16,1 % auf 13 % abgesenkt worden sei. Zu einer weiteren Reduzierung der Verrentung der Beiträge habe geführt, dass für die ab 2006 eingezahlten Beiträge der den zugesagten Leistungen zugrunde liegende Zinssatz (Rechnungszins) von bisher 4 % auf 3,25 % abgesenkt worden sei. Nur soweit auf dem Kapitalmarkt eine höhere als die der Kalkulation mit 3,25 % zugrunde liegende Verzinsung erzielt werden könne, stehe diese für Erhöhungen der zugesagten Renten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat der [X.] habe beschlossen, die künftigen Überschüsse vorrangig zum Ausgleich der Leistungseinbußen zu verwenden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer [X.] wieder angepasst würden.

Das [X.] hat sodann die aus seiner Sicht nur im [X.] dynamische Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] aF unter Verwendung der Tabelle 2 mit Anmerkung 2 zur [X.] aF umgerechnet und die Anwendung dieser Tabelle wie folgt begründet: Gemäß § 27 Abs. 4 Satzung der [X.] werde dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des [X.] beitragsfrei versichert sei, lediglich [X.], nicht aber [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Daher sei zum [X.]punkt der Entscheidung lediglich der Anspruch auf [X.], nicht aber auf ein [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unverfallbar. Für die Frage der [X.] der gesamten Anwartschaft komme es nicht darauf an, ob im [X.]punkt der Entscheidung der Antragsgegner beitragspflichtig versichert sei und deswegen im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine entsprechende Leistung habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft bei der [X.] nicht mehr pflichtversichert sei und sich auch nicht freiwillig weiter versichere.

Nach der Rechtsprechung des [X.] (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar. Entsprechend dieser Entscheidung sei vorliegend allein die Anwartschaft des Antragsgegners auf [X.] unverfallbar, weil unter Umständen der Anspruch auf [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfallen könne.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

3. Zutreffend hat das [X.] die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch eingeordnet. Dies ist entgegen der Rechtsbeschwerde der Ehefrau rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der [X.] hat zuletzt die Versorgungsanrechte der [X.] als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch bewertet ([X.]sbeschlüsse vom 25. September 1996 - [X.] 226/94 - FamRZ 1997, 161, 163; vom 10. Juli 2002 - [X.] 147/00 - FamRZ 2002, 1469, 1470). Gleiches hat der [X.] für die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der [X.] Kulturorchester (VddKO), der Schwesteranstalt der [X.], deren Satzung (und Finanzierungssystem) im Wesentlichen der der [X.] entspricht, entschieden ([X.]sbeschlüsse vom 25. September 1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166; vom 25. September 1996 - [X.] 18/94 - [X.] aktuell 1996, 328; vom 10. Juli 2002 - [X.] 6/01 - FamRZ 2002, 1402, 1403). Das [X.] gelangt zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Bewertung auch für einen späteren [X.]raum maßgebend bleibt.

b) Ein Anrecht ist dann als volldynamisch zu bewerten, wenn seine Anpassung in der Vergangenheit tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung geführt hat, die mit der Entwicklung der nicht-angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (also den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen sog. Maßstabsversorgungen) Schritt hielt im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, und wenn dies auch in der Zukunft zu erwarten ist, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zukommt (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f. mwN).

Für den Vergleich der Steigerungsraten in der Vergangenheit sind die jeweiligen Durchschnittswerte der Anpassung der Anwartschaften (und ggf. der laufenden Versorgungsleistungen) des Versorgungsträgers in einem längeren, angemessenen [X.]raum denen der Maßstabsversorgungen gegenüber zu stellen. Die Länge des angemessenen [X.]raums stellt keine Festgröße dar, sondern ist angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls; jedenfalls sollte er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen ([X.]sbeschluss [X.], 41 = [X.], 1474, 1476 mwN).

Die [X.] gewährt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den an [X.] Theatern beschäftigten [X.] eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Sie finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen. Nach § 42 Satzung der [X.] können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zwar Leistungsverbesserungen gewährt werden. Einen Anspruch auf konkrete Steigerungen haben die Versicherten aber nicht. In der Vergangenheit hat die [X.] ihre Leistungen (sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.]) tatsächlich erhöht. Für den [X.]raum 1997 bis 2006 ergibt sich folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der Versorgung der [X.] im [X.] und den Raten der Maßstabsversorgungen (vgl. die Tabelle von [X.], [X.] 2009, 135):

Jahr        

[X.]        

BeamtV        

[X.]        

1997

2,5 %

1,3 %

1,65 %

1998

2,5 %

1,5 %

0,44 %

1999

1,5 %

2,8 %

1,34 %

2000

1,35 %

0,0 %

0,6 %

2001

3,0 %

1,7 %

1,91 %

2002

0,0 %

2,1 %

2,16 %

2003

0,0 %

1,74 %

1,04 %

2004

0,0 %

1,25 %

0,0 %

2005

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2006

0,0 %

0,0 %

0,0 %

Im Vergleichszeitraum, welcher die letzten 10 (bekannten) Jahre umfasst, betrug danach die jährliche durchschnittliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung rund 0,91 %, der Beamtenversorgung 1,24 % und der Anwartschaften bei der [X.] 1,09 %. An der früheren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamtenversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Prozentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird ([X.]sbeschlüsse vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und [X.], 41 = [X.], 1474, 1475 mwN), hat der [X.] angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen nicht mehr festgehalten ([X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b). Indessen braucht die Frage, bis zu welchem [X.] noch eine gleiche oder nahezu gleiche Steigerung anzunehmen ist, hier nicht entschieden zu werden. Denn die durchschnittliche Steigerungsrate der Anwartschaften bei der [X.] ist bezogen auf den genannten [X.]raum sogar höher ausgefallen als die der gesetzlichen Rentenversicherung und erreicht nahezu die Rate der Beamtenversorgung, so dass von einer vergleichbaren Wertsteigerung in der Vergangenheit auszugehen ist.

c) Dieser Umstand führt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass die Versorgung der [X.] im [X.] als volldynamisch zu bewerten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Steigerungsraten bei der [X.] auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.], 41 = [X.], 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147 Rn. 17). Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Vermögenslage des Versorgungsträgers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerungen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 25. 09.1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147 Rn. 17; vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a).

Das [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwartschaften bei der [X.] in naher Zukunft keine Wertsteigerungen erfahren werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere erweist sich die Prognose des [X.]s als tragfähig. Zutreffend und von der [X.] bestätigt hat das [X.] festgestellt, dass [X.] seit 2002 nicht mehr erfolgt sind. Nach umfassender Auswertung der allgemeinen und individuellen wirtschaftlichen Situation der [X.] unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und der [X.] bis zum [X.] erkennt das [X.] zu Recht veränderte Umstände, die gegen die Fortschreibung der Steigerungsraten sprechen. Dabei zieht es aus seinen Feststellungen, die nicht lediglich auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und [X.] Rahmenbedingungen beschränkt sind, sondern vielmehr die individuelle wirtschaftliche Situation der [X.] erfassen, den Schluss, dass angesichts der verschlechterten Bedingungen und ungünstigen Entwicklung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer [X.] wieder eine Anpassung erfahren. Das [X.] hat sorgsam und aufgrund der von dem Versorgungsträger mitgeteilten Werte die Entwicklung der Versorgungssituation ermittelt, die Werte in Bezug zueinander gesetzt und darauf seine Prognoseentscheidung gestützt. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen.

Die Feststellungen des [X.]s zu der Entwicklung der [X.] belegen, dass sich die wirtschaftliche Situation der [X.] insgesamt verschlechtert hat und dass dieser Trend anhält, so dass mit einer Steigerung der Versorgung nicht zu rechnen ist. Eine Gesamtschau der wesentlichen Umstände ergibt, dass das Verhältnis zwischen zahlenden Versicherten auf der einen und empfangenden Versicherten auf der anderen Seite im Laufe der [X.] ungünstiger wird. So hat sich das Verhältnis zwischen den aktiv Versicherten, also den zahlenden Mitgliedern, und den Versicherten insgesamt seit 1997 verschlechtert mit der Folge, dass weniger Beitragszahler für ein größeres Volumen sorgen müssen. Auch ist der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten seit 1997 geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Die Zahl der Versorgungsempfänger insgesamt ist im Verhältnis zur Zahl aller Versicherten deutlich gestiegen und auch die absolute Zahl der Versorgungsempfänger hat sich deutlich, nämlich um 40 % erhöht. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner hat sich in diesem [X.]raum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Auch hat sich das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern und aktiv Versicherten verschlechtert.

Die negative wirtschaftliche Entwicklung zeigt auch der Vergleich weiterer Werte. Die Versorgungsleistungen haben sich im genannten [X.]raum um ca. 78,5 % erhöht, die Beitragszahlungen lediglich um 11,7 %. Zwar sind die Kapitalanlagenerträge gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen ist aber gesunken. Angesichts der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt vermochte die [X.] den zuvor gewährten Prozentsatz für die Ermittlung des [X.]es (Verrentungssatz) nicht zu halten, sondern musste ihn 2003 herabsenken. Entsprechendes gilt für den Rechnungszins.

4. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur [X.] aF durch das [X.] bei der Umwertung der Anwartschaften in eine dynamische Versorgung. Vielmehr ist die Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 [X.] aF wegen Volldynamik nur im [X.] unter Anwendung der um 50 % erhöhten Werte der Tabelle 1 sowie unter Heranziehung der maßgeblichen Rechengrößen in dynamische Werte umzurechnen.

Die Werte der Tabelle 1 kommen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF bei einer Umrechnung von nicht volldynamischen Anwartschaften in eine dynamische Versorgung zur Anwendung, wenn der Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zu ermitteln ist. Die Tabelle 2 ist dagegen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF heranzuziehen bei einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung allein wegen Alters.

Das [X.] begründet die Anwendung von Tabelle 2 damit, dass nach § 27 Abs. 4 Satzung der [X.] dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des [X.] beitragsfrei versichert sei, lediglich [X.], nicht aber [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt werde. Daher sei - derzeit - lediglich die Versorgung wegen Alters auszugleichen, weil die Anwartschaft auf ein [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht unverfallbar sei.

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei der [X.] um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit um eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF handelt. Die Besonderheit bei der [X.] ist, dass die Berechnung der Versorgung kraft Verweises in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB aF nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aF erfolgt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Versorgung der [X.] als eine berufsständische Versorgung einzuordnen ist (vgl. [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil [X.] Rn. 146; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 220). Daher ist die Frage der [X.] [X.]. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF zu klären.

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF sieht vor, dass nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die im [X.]punkt des Erlasses der Entscheidung bereits unverfallbar sind. Für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der [X.] entschieden ([X.]sbeschluss [X.], 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den maßgeblichen ([X.] in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes muss mithin in diesem Sinn nach Grund (Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und Höhe (gesicherter Versorgungswert) von der künftigen Entwicklung unabhängig sein. Dabei ist für die Anwendung der [X.] von einer normalen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch auf Versorgung im Einzelfall aus besonderen, im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen noch entfallen kann, steht der generellen Annahme der unverfallbaren Anwartschaft nicht entgegen ([X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 a).

Bei der [X.] entfällt die Unterscheidung der [X.] dem Grund und der Höhe nach angesichts des Berechnungssystems der Versorgung. Die [X.] (bzw. die Leistung) errechnet sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge. Dem entsprechend gilt gemäß § 18 Abs. 7 [X.] für die [X.] u.a. § 2 [X.], welcher Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften trifft, nicht. Die [X.] dem Grunde nach regelt § 1 b [X.], soweit die Satzung keine günstigere Regelung vorsieht.

Nach § 27 Abs. 1 Satzung der [X.] wird eine Versorgung gewährt bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei der vorzeitigen Inanspruchnahme des [X.]es, bei Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Tod. [X.] Versicherte erwerben also neben einem Anspruch auf [X.] auch Anwartschaften auf eine Versorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach der Auskunft der [X.] vom 3. April 2006, welche nicht angegriffen wird, tritt [X.] (ohne Einschränkung auf bestimmte [X.]) ein, wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach dem 31. Dezember 2000 oder von insgesamt 120 Beitragsmonaten erfüllt ist (§ 27 Abs. 3 Satzung der [X.]). Der Ehemann hat bis zum 31. Januar 2006 insgesamt 260 Beitragsmonate zurückgelegt, so dass die satzungsbedingten Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht für die [X.] der in der Auskunft genannten Versorgung vorliegen.

Entgegen der Annahme des [X.]s führt die Regelung in § 27 Abs. 4 Satzung der [X.] nicht dazu, dass die Anwartschaft auf [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (noch) als verfallbar anzusehen und damit nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist. Danach wird [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und [X.] nach § 29 Abs. 2 und 3 Satzung der [X.] (vorzeitiges [X.]) nicht geleistet, wenn der Versicherte bei Eintritt eines oben genannten [X.] beitragsfrei versichert ist. Als Versicherte benennt § 16 Satzung der [X.] Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, [X.] und beitragsfrei Versicherte. Lediglich im Falle der beitragsfreien Versicherung (§ 21 Satzung der [X.]) wird also kein [X.] wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewährt.

Für die Anwendbarkeit der [X.] kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf ein [X.] wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit insgesamt noch verfallbar ist. Vielmehr hat die Beurteilung der [X.] nach den bereits genannten Kriterien zum [X.]punkt der Entscheidung zu erfolgen. Der Ehemann ist bei der [X.] beitragspflichtig und nicht beitragsfrei versichert. Es gibt keinen konkreten Anlass für die Annahme, dass er irgendwann in Zukunft beitragsfrei versichert sein wird; vielmehr kann die Beitragspflicht zum einen durch Pflichtbeiträge, zum anderen aber auch durch Zahlung von (freiwilligen) [X.] erfüllt werden. Gerade bei [X.] entspricht es dem „normalen Verlauf“ der Berufstätigkeit, nicht ausschließlich an einem Theater beschäftigt zu sein. Insoweit ist von einem Interesse des Versicherten auszugehen, die Versorgung bei der [X.] zu erhalten.

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren trifft die von dem [X.] herangezogene Entscheidung des [X.]s vom 9. März 1988 (- [X.] - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht. Die Entscheidung bezieht sich - im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 26. Mai 1982 ([X.], 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der [X.] unterscheidet. Nach der Entscheidung des [X.]s war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf [X.] vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.], 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 822, 823 ff.). Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften auf [X.] oder [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit findet sich nicht.

Die (dynamische) [X.] setzte in allen ihren Formen über die Erfüllung der Wartezeit hinaus die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, also die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Sie konnte auch dann noch "verfallen", wenn der Versicherte kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Auch Verbeamtung, Änderung des [X.] oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die [X.] entfallen lassen oder verringern (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und [X.], 127 Rn. 50).

Die Ausgangssituationen der [X.] und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht vergleichbar. Der Versorgungsanspruch bei der [X.] hängt nicht von der Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Leistungsfall ab, sondern von der Beitragszahlung. Weitere Unsicherheitsfaktoren, wie sie für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die dynamische [X.] aufgezeigt wurden, existieren nicht.

Zwar kann keine Berücksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird ([X.]sbeschluss [X.], 158 = FamRZ 1982, 899, 905). Indessen handelt es sich hier nicht um Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit, sondern um die Beurteilung der Rechtsposition im [X.]punkt der Entscheidung. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis z.B. für den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bediensteten/Arbeitnehmers das Risiko der fristlosen Auflösung sowie der möglichen Kürzung oder des Verlustes der [X.]ansprüche in sich trägt, ohne dass diese Möglichkeiten generell die Durchführung des Versorgungsausgleichs beeinflussen (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 341, 343). Eine absolute Sicherheit für den Erwerb der Versorgung besteht somit nie. Mit der Auskunft der [X.] ist daher von der [X.] der gesamten [X.]anwartschaft auszugehen.

5. Der [X.] kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.

Der [X.] ist an der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht durch das Urteil des [X.] des [X.] vom 14. November 2007 ([X.], 127 Rn. 25 ff. und 122 ff.) gehindert, obwohl es sich bei der [X.] um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Rechts handelt. Der [X.] hat in jener Entscheidung die Umstellung der Zusatzversorgung bei der [X.] ([X.]) von einem Gesamtversorgungssystem auf ein [X.]system grundsätzlich gebilligt, die Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften aber für unwirksam erklärt. Dies hat jedoch auf die von der [X.] zum Versorgungsausgleich mitgeteilten Werte keine Auswirkung. Die [X.] hat ein sich von der [X.] und den weiteren Zusatzversorgungen des öffentlichen Rechts, denen vor der Umstellung der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des [X.] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 4. November 1966 zugrunde lag, zu unterscheidendes Versorgungssystem, welches losgelöst von der gesetzlichen Rentenversicherung eingerichtet wurde, sich an der Höhe der eingezahlten Beiträge orientiert und daher auch keine Umstellung in [X.] erfahren hat.

6. Die Umwertung der Anwartschaften der [X.] in eine volldynamische Anwartschaft hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] aF zu erfolgen.

Die [X.] (in der Fassung vom 1. Juli 2008, gültig bis zum 31. August 2009) ist unabhängig davon, wann die Ehezeit endete, in ihrer bei Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden ([X.]sbeschluss vom 17. November 2004 - [X.] 197/00 - FamRZ 2005, 188, 189), wobei vorliegend zu beachten ist, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage durchzuführen und damit die [X.] in ihrer letzten Fassung anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist die [X.] aF verfassungsgemäß (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).

Die Auskunft der [X.] vom 3. April 2006 ist ehezeitbezogen. Die Anwendung von Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] aF ergibt den [X.] 5,2 (Alter des Ehemannes bei Ende der Ehezeit: 47 Jahre), der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF um 50 % auf 7,8 zu erhöhen ist.

Für Versorgungen bei der [X.] liegt die Regelaltersgrenze (noch) bei Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass eine Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF (bzw. Anmerkung 1 zu Tabelle 1) für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, nicht vorzunehmen ist.

Aus der Jahresrente von 9.838,22 [X.] errechnet sich demnach ein Barwert von 76.738,12 [X.] (9.838,22 [X.] x 7,8). Nach Multiplikation mit dem am Ende der Ehezeit (2006) maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 ergeben sich 13,4292 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 26,13 [X.] eine dynamische Rente von 350,90 [X.].

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Ehefrau in Höhe von 328,26 [X.] stehen somit Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.118,44 [X.] (767,54 [X.] + 350,90 [X.]) gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 395,09 [X.] (1.118,44 [X.] ./. 328,26 [X.] = 790,18 [X.]; 790,18 [X.] : 2) errechnet. Davon sind - wovon bereits das Amtsgericht ausgegangen ist - 219,64 [X.] im Wege des [X.] und 175,45 [X.] im Wege des analogen [X.]s auszugleichen.

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] sind demgemäß unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des [X.]s zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] im Wege des analogen [X.]s [X.]en auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 175,45 [X.] zu begründen.

[X.]     

        

Wagenitz     

        

Vézina

        

Dose     

        

Klinkhammer     

        

Meta

XII ZB 6/08

10.11.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Dezember 2007, Az: 2 UF 15/07, Beschluss

§ 1587a Abs 2 Nr 3 BGB, § 2 Abs 2 BarwertV vom 01.07.2008, § 2 Abs 3 BarwertV vom 01.07.2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XII ZB 6/08 (REWIS RS 2010, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1543

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XII ZB 6/08

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