Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 235/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2926

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 12. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 129, 131, 133 a) Tritt der S[X.]huldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, die dieser ni[X.]ht zu beanspru[X.]hen hatte, liegt au[X.]h dann eine unmittelbare Gläubi-gerbena[X.]hteiligung vor, wenn der Empfänger si[X.]h stattdessen dur[X.]h Aufre[X.]hnung gegenüber dieser Forderung des S[X.]huldners hätte befriedigen können. b) Die unmittelbare Gläubigerbena[X.]hteiligung wird ni[X.]ht dadur[X.]h beseitigt, dass der Gläubiger später eine Forderung des S[X.]huldners dur[X.]h Zahlung beri[X.]htigt, die er-los[X.]hen wäre, wenn er von der Aufre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht [X.]. [X.], [X.]eil vom 12. Juli 2007 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 12. Juli 2007 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil des [X.] erkannt [X.] ist. Die Berufung des Beklagten gegen das [X.]eil der [X.] für Handelssa[X.]hen des [X.] vom 6. Februar 2003 wird insgesamt zurü[X.]kgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Re[X.]htsmittelzüge zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 17. Juli 2000 am 1. Sep-tember 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: S[X.]huldnerin). 1 - 3 - Der Beklagte war als Makler für die S[X.]huldnerin, eine Bauträgergesell-s[X.]haft, tätig. Er beauftragte sie außerdem mit der Erri[X.]htung eines Rohbaus auf seinem Grundstü[X.]k, der bis Juni 1999 hergestellt wurde. Im Dezember 1999 beliefen si[X.]h seine [X.] gegen die S[X.]huldnerin gemäß [X.] vom 18. Mai bis 22. November 1999 auf insgesamt 94.788,36 DM. Die S[X.]huldnerin trat von der in dem notariell beurkundeten Vertrag mit den Eheleu-ten [X.](fortan: Erwerber) vom 29. Dezember 1999 vereinbarten, Anfang des Jahres 2000 fälligen ersten Rate ihres Zahlungsanspru[X.]hs einen Teilbetrag von 95.000 DM an den Beklagten ab. Dieser erhielt im Februar 2000 die [X.] der Erwerber. Gegen den verbleibenden Übers[X.]huss in Höhe von 211,64 DM und gegen den Vergütungsanspru[X.]h der S[X.]huldnerin für die Erri[X.]h-tung des Rohbaus in Höhe von 176.000 DM gemäß Re[X.]hnung vom 31. [X.] re[X.]hnete er weitere Provisionsansprü[X.]he in Höhe von 92.275,68 DM auf und zahlte an die S[X.]huldnerin insgesamt no[X.]h 83.935,96 DM. 2 Der Kläger hat die Abtretung der Forderung und die dur[X.]h die Zahlung der Erwerber herbeigeführte Befriedigung des Beklagten angefo[X.]hten und [X.] von ihm Zahlung von 95.000 DM, umgere[X.]hnet 48.572,73 •. Das [X.] hat den Beklagten abgesehen von einem Teil der Zinsforderung [X.] verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage bis auf einen Betrag von 5.656,95 • nebst Zinsen abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landge-ri[X.]htli[X.]hen [X.]eils. 3 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision ist begründet. 4 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, eine für die Anfe[X.]htung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]he Gläubigerbena[X.]hteiligung liege nur insoweit vor, als der Beklagte für die gegenüber der [X.] der S[X.]huldnerin ü-bers[X.]hießende restli[X.]he Provisionsforderung in Höhe von 11.064 DM ver-re[X.]hnend auf die ihm abgetretene Forderung zurü[X.]kgegriffen habe. Komme es na[X.]h einer Vermögensvers[X.]hiebung in der Krise zu einem wirts[X.]haftli[X.]hen Aus-glei[X.]h, so sei die Anfe[X.]htbarkeit aufgehoben, soweit dana[X.]h der in der Abtre-tung liegende Befriedigungsvorteil ni[X.]ht fortbestehe. Im Zeitpunkt der Abtretung habe der [X.] des Beklagten 137.648,04 DM betragen. Hätte die S[X.]huldnerin damals ihre [X.] eingefordert, wären ihr bei [X.] dur[X.]h den Beklagten 38.351,96 DM verblieben. Der Beklagte habe si[X.]h die von den Erwerbern gezahlten 95.000 DM auf seine Provisionsforderung von 187.064 DM anre[X.]hnen lassen und insoweit eine privilegierende [X.] in Anspru[X.]h genommen; mit einer verbliebenen Provisionsforderung von 92.064 DM habe er gegen die [X.] in Höhe von 83.936 DM [X.] und diese dur[X.]h Zahlung von 83.935,96 DM fast vollständig getilgt. Der Zahlung sei jedo[X.]h eine Tilgungs- und Verre[X.]hnungsbestimmung ni[X.]ht zu entnehmen. Die wirts[X.]haftli[X.]he Gegenre[X.]hnung lasse si[X.]h au[X.]h als Aufre[X.]h-nung mit eigenen [X.] in Höhe von 187.064 DM gegen die [X.] in Höhe von 176.000 DM darstellen, weshalb ein restli[X.]her 5 - 5 - Provisionsanspru[X.]h in Höhe von 11.064 DM verblieben sei. Nur soweit der [X.] mit diesem gegen die ihm aus der Abtretung entgegengehaltene Forde-rung von 95.000 DM aufgere[X.]hnet habe, habe er si[X.]h das in der Abtretung lie-gende [X.] endgültig zu Nutze gema[X.]ht. Der Beklagte habe insoweit au[X.]h mit Bena[X.]hteiligungsvorsatz gehandelt. In Höhe des von dem Beklagten gezahlten Betrages von 83.935,96 DM sei der privilegierende [X.] der S[X.]huldnerin dagegen wettgema[X.]ht worden. I[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in wesentli[X.]hen Punkten ni[X.]ht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts unterliegt die Abtretung der Forderung gegen die Erwerber an den Beklagten in vollem Umfang der Insolvenzanfe[X.]htung gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.]. 6 1. Die Abtretung der ersten Rate des Zahlungsanspru[X.]hs der S[X.]huldne-rin aus dem notariell beurkundeten [X.] in Höhe von 95.000 DM stellt eine die Insolvenzgläubiger unmittelbar bena[X.]hteiligende Re[X.]htshandlung dar. 7 a) Eine objektive Bena[X.]hteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] als Voraussetzung eines jeden anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kgewähranspru[X.]hs liegt vor, wenn die Insolvenzmasse dur[X.]h die anfe[X.]ht-bare Handlung verkürzt worden ist, si[X.]h also die Befriedigungsmögli[X.]hkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragli[X.]he Handlung bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]h-tungsweise günstiger gestaltet hätte ([X.] 105, 168, 187; 124, 76, 78 f; 155, 75, 81). Das ist insbesondere der Fall, wenn die fragli[X.]he Handlung die [X.] - 6 - masse verkürzt ([X.], [X.]. v. 11. Mai 1989 - [X.] ZR 222/88, [X.], 965, 966; v. 11. Juni 1992 - [X.] ZR 147/91, [X.], 1334, 1336; v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 561, 562). Unmittelbar ist eine Bena[X.]hteiligung, die ohne Hinzukommen späterer Umstände s[X.]hon mit der Vornahme der angefo[X.]htenen Re[X.]htshandlung selbst eintritt ([X.] 128, 184, 190; Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, § 129 Rn. 113). Maßgebli[X.]her Zeitpunkt dafür ist dur[X.]hweg derjenige der Vollendung der Re[X.]htshandlung (Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, § 129 Rn. 113). Die Abtretung bestehender Forderungen wird grundsätzli[X.]h mit Annahme des [X.] wirksam (HmbKomm-[X.]/Rogge, § 140 Rn. 14). Eine sol[X.]he Bena[X.]h-teiligung ist hier gegeben, weil die S[X.]huldnerin si[X.]h dur[X.]h die Abtretung eines Teils des Zahlungsanspru[X.]hs gegen die Erwerber entäußert hat, ohne für diese Re[X.]htshandlung unmittelbar eine Gegenleistung zu erhalten. Im Ergebnis [X.] sie vielmehr gegenüber den Erwerbern insoweit Leistungen, ohne die Gegenleistung selbst zu vereinnahmen. Der Zahlungsanspru[X.]h war unabhängig von der Frage, ob der [X.] als Kauf- oder Werkver-trag einzuordnen ist, bereits mit [X.] Abs[X.]hluss des Vertrags ent-standen. 9 b) Für das vom Berufungsgeri[X.]ht entwi[X.]kelte "Tilgungs- und Bilanzie-rungsmodell" ist kein Raum. Insbesondere widerspri[X.]ht eine Saldierung der ge-genseitigen Ansprü[X.]he des S[X.]huldners und des Anfe[X.]htungsgegners der zum S[X.]hutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Einzelsi[X.]ht ([X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1521, 1523). 10 aa) Grundsätzli[X.]h ist jede Re[X.]htshandlung selbständig auf ihre Ursä[X.]h-li[X.]hkeit für die konkret angefo[X.]htene gläubigerbena[X.]hteiligende Folge zu [X.] - 7 - prüfen; denn die einzelne anfe[X.]htbare Re[X.]htshandlung begründet ein eigenes selbständiges Rü[X.]kgewährs[X.]huldverhältnis ([X.], [X.]. v. 15. Januar 1987 - [X.] ZR 4/86, [X.], 269, 270; v. 7. Februar 2002 aaO [X.]). [X.] selbständig zu erfassen sind au[X.]h mehrere Re[X.]htshandlungen, die glei[X.]hzeitig vorgenommen werden oder si[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h ergänzen ([X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 aaO). Der Eintritt einer Gläubigerbena[X.]hteiligung ist iso-liert mit Bezug auf die konkret angefo[X.]htene Minderung des [X.] zu beurteilen. Dabei sind ledigli[X.]h sol[X.]he Folgen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die an die anzufe[X.]htende Re[X.]htshandlung selbst anknüpfen. Erhält der S[X.]huldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleis-tung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbena[X.]hteiligung vor ([X.] 154, 190, 195 f; Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, § 129 Rn. 175). Erhält er etwas, das zwar keine Gegenleistung darstellt, si[X.]h aber in anderer Weise als - zumindest glei[X.]hwertiger - Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit dem Vermögensopfer zusammenhängt. Das ist ni[X.]ht s[X.]hon dann der Fall, wenn das Vermögensopfer gezielt eingesetzt wird, um den Vorteil zu errei[X.]hen. Vielmehr muss si[X.]h der Vorteil unmittelbar in einer - den anderweitigen Na[X.]hteil zumindest ausglei[X.]henden - Mehrung des [X.] nieders[X.]hlagen ([X.] 154, 190, 196). Hingegen bleiben entferntere Ereignisse regelmäßig sogar dann außer Betra[X.]ht, wenn sie adäquat kausal verursa[X.]ht sind (Mün[X.]h-Komm-[X.]/Kir[X.]hhof, § 129 Rn. 176). Eine Vorteilsausglei[X.]hung findet grund-sätzli[X.]h ni[X.]ht statt ([X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 aaO; Mün[X.]hKomm-[X.]/ Kir[X.]hhof, § 129 Rn. 175). [X.]) Für die Abtretung des Zahlungsanspru[X.]hs gegen die Erwerber in Höhe von 95.000 DM erhielt die S[X.]huldnerin ni[X.]ht unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung. Au[X.]h ein unmittelbar mit dem Vermögensopfer der S[X.]huldnerin zusammenhängender, zumindest glei[X.]hwertiger Vorteil ist ni[X.]ht gegeben. Na[X.]h 12 - 8 - dem Vortrag des Beklagten sollte sein Gegenanspru[X.]h zum Teil dur[X.]h die ab-getretene Forderung gesi[X.]hert werden. Eine Forderung kann zwar zuglei[X.]h [X.] und erfüllungshalber abgetreten werden ([X.]/[X.], [X.]. § 364 Rn. 7), und mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der ursprüngli[X.]hen Forderung verbunden ([X.] 116, 278, 282). Dem Beklagten wäre es infolge einer Stundung seiner Ansprü[X.]he folgli[X.]h ver-wehrt gewesen, gegen die Forderung der S[X.]huldnerin in Höhe von 176.000 DM aufzure[X.]hnen. Auf das Vorliegen einer Stundung kommt es jedo[X.]h ni[X.]ht ent-s[X.]heidend an. Eine Auss[X.]haltung des - ni[X.]ht erhobenen - [X.] des Beklagten gegenüber der Forderung der S[X.]huldnerin wäre allenfalls ein mittelbarer und ni[X.]ht glei[X.]hwertiger Vorteil der erfüllungshalber erklärten Abtretung des Anspru[X.]hs der S[X.]huldnerin gegen Dritte, weil sie si[X.]h ni[X.]ht un-mittelbar in einer Mehrung des [X.] nieders[X.]hlägt, sondern nur die Mögli[X.]hkeit begründet, die Forderung ohne [X.] dur[X.]hset-zen zu können. Im Übrigen hat die S[X.]huldnerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten ohnehin ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, obglei[X.]h der Rohbau bereits im Juni 1999 hergestellt worden war. [X.]) Die unmittelbare Gläubigerbena[X.]hteiligung kann au[X.]h ni[X.]ht mit der Überlegung verneint werden, die Aufre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit des Beklagten sei einem Absonderungsre[X.]ht verglei[X.]hbar gewesen. Obwohl die Befugnis zur [X.] in der Insolvenz im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis einem Pfandre[X.]ht oder einer Si[X.]herungsabtretung und dem hierdur[X.]h vermittelten Re[X.]ht zur abgeson-derten Befriedigung ähnelt, können die genannten Re[X.]htsinstitute in der [X.] ni[X.]ht vollständig glei[X.]h behandelt werden. Pfandre[X.]ht und Si[X.]herungsab-tretung räumen dem Gläubiger des S[X.]huldners Si[X.]herungsre[X.]hte für eigene Forderungen ein; demgegenüber eröffnet die [X.] die Mög-li[X.]hkeit, die Forderungen des Insolvenzs[X.]huldners ni[X.]ht ausglei[X.]hen zu [X.] - 9 - sen. Zudem regelt die Insolvenzordnung das Re[X.]ht zur Aufre[X.]hnung sowie die Si[X.]herungsre[X.]hte und deren Verwertung streng getrennt voneinander an ganz unters[X.]hiedli[X.]hen Stellen und in konstruktiv vers[X.]hiedener Weise. Es spri[X.]ht ni[X.]hts dafür, diese systematis[X.]he Differenzierung zu überspielen ([X.] 160, 107, 111 f). Unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Verkürzung des S[X.]huldner-vermögens auss[X.]heidet, wenn an dem [X.] Absonderungs-re[X.]hte bestehen, die diesen wirts[X.]haftli[X.]h voll auss[X.]höpfen (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1509, 1511), kann deshalb für die vor-liegende Gestaltung dahinstehen. [X.]) Im Rahmen des ursä[X.]hli[X.]hen Zusammenhangs zwis[X.]hen der Re[X.]hts-handlung des S[X.]huldners und der Gläubigerbena[X.]hteiligung kommt es ebenfalls ni[X.]ht darauf an, ob der Beklagte gegenüber dem Vergütungsanspru[X.]h der S[X.]huldnerin in Höhe von 176.000 DM au[X.]h mit [X.] hätte aufre[X.]hnen können. 14 aa) Der S[X.]hutzzwe[X.]k der Anfe[X.]htungsregeln erfordert es, allein den von den Beteiligten tatsä[X.]hli[X.]h gewählten Weg zu beurteilen. Für hypothetis[X.]he, nur geda[X.]hte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum ([X.] 159, 397, 401; [X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 aaO [X.]; v. 29. September 2005 - [X.] ZR 184/04, [X.], 2193, 2194). Deshalb kann eine Gläubigerbena[X.]hteiligung ni[X.]ht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefo[X.]htenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls zugreifen können, weil dann über ihn in ni[X.]ht anfe[X.]htbarer Weise verfügt worden wäre ([X.] 104, 355, 360 f). 15 [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht gründet seine Beurteilung auf eine Gesamtbe-tra[X.]htung der gegenseitigen Ansprü[X.]he. Es stellt ents[X.]heidend darauf ab, dass 16 - 10 - der [X.] der S[X.]huldnerin von 176.000 DM [X.] des Beklagten von 187.064 DM gegenüberstanden und meint deshalb, dieser habe nur in Höhe des verbleibenden Wertes von 11.064 DM dur[X.]h die Abtre-tung einen die Gläubiger bena[X.]hteiligenden Nutzen gehabt. Da der Beklagte indes die Aufre[X.]hnung ni[X.]ht in Höhe der S[X.]huldnerforderung erklärt, sondern si[X.]h in Höhe von 95.000 DM Vermögen der S[X.]huldnerin hat übertragen lassen, auf das er keinen Anspru[X.]h hatte, verlässt die Betra[X.]htungsweise des Beru-fungsgeri[X.]hts die gebotene re[X.]htli[X.]he Bewertung des realen Tatsa[X.]henablaufs zugunsten der Würdigung eines hypothetis[X.]hen, ledigli[X.]h geda[X.]hten [X.]. Damit steht sie in Widerspru[X.]h zur ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bun-desgeri[X.]htshofs, von der abzuwei[X.]hen kein Grund ersi[X.]htli[X.]h ist.
[X.]) Im Rahmen der Anfe[X.]htung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Senat für den Fall der wegen verfrühter Leistung inkongruenten Zahlung ent-s[X.]hieden, dass es keine Frage der Ursä[X.]hli[X.]hkeit, sondern der Zure[X.]henbarkeit ist, ob der hypothetis[X.]he spätere Fälligkeitseintritt einer Anfe[X.]htung in voller Höhe des [X.] entgegensteht. Im Wege wertender Betra[X.]htung ist einzus[X.]hätzen, ob dieselbe Masses[X.]hmälerung dur[X.]h eine gesetzli[X.]h ni[X.]ht missbilligte Re[X.]htshandlung der S[X.]huldnerin wirksam hätte herbeigeführt wer-den können und ob die Dauerhaftigkeit der mit der angefo[X.]htenen Re[X.]htshand-lung erzielten Wirkung mit dem Zwe[X.]k der Anfe[X.]htungsvors[X.]hriften vereinbart werden kann ([X.], [X.]. v. 9. Juni 2005 - [X.] ZR 152/03, [X.], 1474, 1476). Diese Grundsätze können auf die vorliegende Gestaltung ni[X.]ht übertragen wer-den. Hier wendet der Beklagte ledigli[X.]h ein, er hätte dasselbe wirts[X.]haftli[X.]he Ergebnis au[X.]h dur[X.]h eine ni[X.]ht anfe[X.]htbare Re[X.]htshandlung erzielen können. Dieses ledigli[X.]h mögli[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Ges[X.]hehen ist re[X.]htli[X.]h unerhebli[X.]h; der Beklagte muss si[X.]h daher an der tatsä[X.]hli[X.]h mit der S[X.]huldnerin vereinbarten Abtretung festhalten lassen (vgl. [X.] 104, 355, 361 f). 17 - 11 - d) Die unmittelbare Gläubigerbena[X.]hteiligung ist entgegen der [X.] des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht in Höhe der von dem Beklagten an die S[X.]huldnerin gezahlten 83.935,96 DM na[X.]hträgli[X.]h entfallen. 18 Eine zunä[X.]hst eingetretene Bena[X.]hteiligung kann na[X.]hträgli[X.]h dadur[X.]h wieder beseitigt werden, dass der Anfe[X.]htungsgegner den anfe[X.]htbar erhalte-nen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des S[X.]huldners zurü[X.]kführt. Dies setzt voraus, dass die entspre[X.]hende "Rü[X.]kgewähr" des An-fe[X.]htungsgegners eindeutig zu dem Zwe[X.]k erfolgt, dem S[X.]huldner den entzo-genen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der [X.] unges[X.]hehen zu ma[X.]hen. Von der Zwe[X.]kbestimmung her muss es si[X.]h um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rü[X.]kgewähr-anspru[X.]hs handeln (Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, § 129 Rn. 178; vgl. au[X.]h [X.] 128, 184, 190 f). Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten an die S[X.]huldnerin in Höhe von 83.935,96 DM können die Gläubigerbena[X.]hteili-gung ni[X.]ht ausräumen, weil sie ni[X.]ht glei[X.]hsam im Vorgriff auf den Rü[X.]kge-währanspru[X.]h, sondern zur Erfüllung des restli[X.]hen Vergütungsanspru[X.]hs der S[X.]huldnerin aus der Erri[X.]htung des Rohbaus erfolgt sind. Das Guthaben der S[X.]huldnerin in Höhe von 211,64 DM verre[X.]hnete der Beklagte in der "[X.]" vom 2. März 2000 mit den weiteren Provisionsansprü[X.]hen in Höhe von 92.275,68 DM. 19 2. Die S[X.]huldnerin hat die Abtretung au[X.]h - wovon der Beklagte im Zeit-punkt der Vornahme der Handlung Kenntnis hatte - mit dem Vorsatz vorge-nommen, ihre Gläubiger zu bena[X.]hteiligen. 20 - 12 - Der S[X.]huldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu bena[X.]hteili-gen, wenn er ihre Bena[X.]hteiligung als mutmaßli[X.]he Folge seines Handels er-kannt und gebilligt hat ([X.] 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Bena[X.]hteiligungsvorsatz vorliegt, hat der Tatri[X.]hter auf Grund des Gesamter-gebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu ents[X.]hei-den ([X.] 124, 76, 81). 21 Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei von einem Bena[X.]hteiligungsvor-satz der S[X.]huldnerin ausgegangen. Weiterhin hat es ohne Re[X.]htsfehler die Kenntnis des Beklagten von der Bena[X.]hteiligung anderer Gläubiger dur[X.]h die Abtretung festgestellt. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung hat die Revisionserwide-rung au[X.]h ni[X.]ht angegriffen. 22 3. Auf Grund der Anfe[X.]htung kann der Kläger von dem Beklagten [X.] von 95.000 DM verlangen. Na[X.]h § 143 Abs. 1 [X.] ist dasjenige, was dur[X.]h anfe[X.]htbare Handlung aus dem Vermögen des S[X.]huldners weggegeben wurde, zur Insolvenzmasse zurü[X.]kzugewähren. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie si[X.]h befände, wenn das anfe[X.]htbare Verhalten unterblieben wäre ([X.] 124, 76, 84). Ist der Zessionar demna[X.]h infolge der Anfe[X.]htung verpfli[X.]htet, die Forderung an den Insolvenzverwalter zurü[X.]kab-zutreten, so hat er na[X.]h wirksamer Erfüllung dur[X.]h den Dritts[X.]huldner dem Verwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten ([X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.]/04, [X.], 2176, 2178; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 143 Rn. 20; Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, § 143 Rn. 36, 73, 90). 23 - 13 - II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Na[X.]hteil des [X.] erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sa[X.]hver-hältnis erfolgt und na[X.]h letzterem die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist, hat der Senat in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-fung au[X.]h insoweit zurü[X.]kzuweisen, als dies ni[X.]ht bereits dur[X.]h das angefo[X.]h-tene [X.]eil ges[X.]hehen ist. 24 Dr. [X.] Raebel [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 06.02.2003 - 23 O 109/02 KfH - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.10.2003 - 2 U 39/03 -

Meta

IX ZR 235/03

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 235/03 (REWIS RS 2007, 2926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2926

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