Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 226/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5583

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/10vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körper-verletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Roggenbuck Schmitt [X.]

Meta

2 StR 226/10

23.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 226/10 (REWIS RS 2010, 5583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5583

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