Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Az. 7 AZR 135/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 3314

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Gegenstand

Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch


Leitsatz

1. Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG, ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) idR geboten, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet oder mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Unter diesen Voraussetzungen hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzunehmen ist.

2. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR auszugehen, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.

Tenor

Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 2014 - 9 [X.]/14 - aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2014 - 4 Ca 2979/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

2

[X.]er Kläger studierte an der [X.] bis zum Vordiplom. Er ist [X.] ([X.]) und war in der [X.] von 1988 bis 2007 als Trainer von verschiedenen [X.] bzw. [X.] im Amateur- und Profibereich tätig. Über eine Lehramtsbefähigung verfügt er nicht. In der [X.] vom 15. Oktober 2007 bis zum 7. Februar 2014 wurde der Kläger am städtischen Gymnasium in [X.] als Vertretungslehrer im Fach Sport beschäftigt. [X.]em Arbeitsverhältnis der Parteien liegen die folgenden befristeten Arbeitsverträge zugrunde:

        

Arbeitsvertrag vom

Vertretungsgrund

Pflichtstundenzahl

[X.]

        

12./23.10. 2007

Erkrankung des Lehrers S

19,00/25,50

15.10.2007 bis 19.12.2007

        

16.11.2007

Ausscheiden des Lehrers S

19,00/25,50

16.11.2007 bis 31.01.2008

        

29./30.01. 2008

Ausscheiden des Lehrers S

22,00/25,50

01.02.2008 bis 25.06.2008

                 

Vergütung der Sommerferien aus freien Mitteln

        

26.06.2008 bis 31.07.2008

        

13.06.2008

Mutterschutzvertretung Frau [X.]

        

01.08.2008 bis 07.11.2008

        

24.10.2008

Mutterschutzvertretung Frau [X.]

25,00/25,50

Verlängerung bis 18.11.2008

        

10.11.2008

Elternzeit der Lehrerin [X.]

25,00/25,50

19.11.2008 bis 31.01.2009

        

02.02.2009

Elternzeit der Lehrerin [X.]

25,00/25,50

01.02.2009 bis 01.07.2009

        

13./14.08. 2009

Elternzeit der Lehrerin [X.]

25,00/25,50

02.07.2009 bis 14.07.2010

        

14./25.06. 2010

Vertretung der Lehrerin [X.]

25,50/25,50

15.07.2010 bis 31.05.2011

        

28.02./ 01.03.2011

Vertretung der Lehrerin [X.]

15,50/25,50

01.06.2011 bis 06.09.2011

        

28.02./ 01.03.2011

Vertretung der Lehrerin J

10,00/25,50

01.06.2011 bis 06.09.2011

        

14./20.07. 2011

Vertretung der Lehrerin [X.]

15,50/25,50 bzw. 25,00/25,50

07.09.2011 bis 24.01.2012

        

30.08./ 06.09.2011

Vertretung der Lehrerin [X.]

9,50/25,50

07.09.2011 bis 24.01.2012

        

04./16.01. 2012

Vertretung der Lehrerin [X.]

25,00/25,50

25.01.2012 bis 10.02.2012

        

02.02.2012

Vertretung der Lehrerin [X.]

25,00/25,50bzw. 25,50/25,50

11.02.2012 bis 21.08.2012

        

25.06.2012

Vertretung der Lehrerin [X.]

25,50/25,50

22.08.2012 bis 01.02.2013

        

23./24.01. 2013

Vertretung der Lehrerin [X.]

10,00/25,50

02.02.2013 bis 03.09.2013

        

23./24.01. 2013

Vertretung der Lehrerin [X.]

15,50/25,50

02.02.2013 bis 03.09.2013

        

25.07.2013

Vertretung der Lehrerin W

25,50/25,50

04.09.2013 bis 07.02.2014

3

[X.]ie Lehrerin W, die während der [X.]auer des letzten befristeten Arbeitsvertrags des [X.] wegen Inanspruchnahme von Elternzeit abwesend war, unterrichtete die Fächer [X.] und Geschichte.

4

Mit der am 22. November 2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 vereinbarten Befristung zum 7. Februar 2014 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der Sachgrund der Vertretung liege nicht vor. Außerdem könne sich das beklagte Land aufgrund der gesamten [X.]auer der Vertragslaufzeit und der hohen Zahl befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der Vertretung berufen. Es sei von einem institutionellen [X.]echtsmissbrauch auszugehen. [X.]afür sprächen auch die weiteren Umstände. [X.]ie Stundenzahl habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich geschwankt. [X.]ie [X.] sei bei einem erheblichen Teil der Arbeitsverträge zeitlich deutlich hinter der zu erwartenden [X.]auer des [X.] zurückgeblieben. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, bei Elternzeit von Lehrkräften Vertretungsverträge abzuschließen, deren [X.]auer nicht dem zu erwartenden Vertretungsbedarf entsprächen, sondern die stattdessen zum Schulhalbjahr endeten. [X.]ie Schülerzahlen für das Schuljahr stünden zu Beginn des ersten [X.]albjahrs fest und änderten sich danach nicht wesentlich. Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Jahren und knapp vier Monaten könne das beklagte Land dem [X.]echtsmissbrauchseinwand nicht mehr mit der fehlenden Lehramtsbefähigung begegnen.

5

[X.]er Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2013 zum 7. Februar 2014 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 7. Februar 2014 hinaus fortbesteht.

6

[X.]as beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die zuletzt vereinbarte Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. [X.]ie Grundsätze des institutionellen [X.]echtsmissbrauchs stünden der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. [X.]ie Gesamtlaufzeit der befristeten Arbeitsverträge bewege sich mit sechs Jahren und knapp vier Monaten nicht in dem Bereich, der Anlass für eine [X.]echtsmissbrauchskontrolle biete. Auch die Anzahl der mit dem Kläger getroffenen [X.] lasse die Befristung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. [X.]ierbei müsse berücksichtigt werden, dass für die Beurteilung des institutionellen [X.]echtsmissbrauchs von insgesamt 16 und nicht von 20 befristeten Arbeitsverträgen auszugehen sei. Außer Betracht bleiben müsse der Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008. In dieser [X.] habe dem Kläger lediglich die Vergütung für die Sommerferien gezahlt werden sollen. Auch die Arbeitsverträge vom 28. Februar/1. März 2011 zur Vertretung der Lehrerinnen [X.] und J sowie der Arbeitsvertrag vom 30. August/6. September 2011 zur Vertretung der Lehrerin [X.] seien nicht zu berücksichtigen, weil sie vereinbarungsgemäß lediglich der Aufstockung des Stundenvolumens des [X.] gedient hätten. Gleiches gelte für den [X.] zur Vertretung der Lehrerin [X.].

7

Zumindest sei eine nach der Gesamtdauer und der Anzahl der befristeten Arbeitsverträge möglicherweise zu vermutende missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit bei einer Würdigung der gesamten Umstände widerlegt. [X.]abei seien Besonderheiten der Unterrichtsplanung an Schulen zu berücksichtigen. [X.]er wechselnde Vertretungsbedarf unter Berücksichtigung schwankender Schülerzahlen, die Einstellung neuer Lehrkräfte, der selbständige Unterricht von [X.]eferendaren sowie ein „[X.] ließen nur eine auf das Schulhalbjahr bezogene Prognose zu. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse der Schulverwaltung, nur solche Lehrkräfte unbefristet einzustellen, die über eine Lehramtsbefähigung verfügen und zwei Fächer unterrichten können. Eine unbefristete Einstellung des [X.], der die Voraussetzungen zur Erteilung von Unterricht an Gymnasien nicht aufweise, die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle und zudem nur das Fach Sport unterrichten könne, sei nicht in Betracht gekommen.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.]evision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. [X.]er Kläger beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie [X.]evision des beklagten [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. [X.]ie Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]as Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 25. [X.]uli 2013 vereinbarten Befristung am 7. Februar 2014 geendet.

I. [X.]er Sachantrag ist ausschließlich als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 [X.] zu verstehen. [X.]afür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses ([X.] 24. [X.]uni 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 18; 15. Mai 2012 - 7 [X.] - [X.]n. 9). [X.]er letzte [X.]albsatz des Klageantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis „als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 7. Februar 2014 hinaus fortbesteht“, hat keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, die ein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzte. [X.]aran fehlte es, da keine weiteren Beendigungstatbestände im Streit sind. [X.]er Kläger verfolgt daher mit dem letzten [X.]albsatz des Klageantrags kein von der [X.] getrenntes Klagebegehren, sondern bezeichnet lediglich die [X.]echtsfolge, die sich bei einer unwirksamen Befristung seines Arbeitsverhältnisses ergibt.

II. [X.]er Befristungskontrollantrag ist nicht begründet. [X.]ie im Arbeitsvertrag vom 25. [X.]uli 2013 vereinbarte Befristung zum 7. Februar 2014 ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.], § 21 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt. [X.]as beklagte Land ist auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen [X.]echtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen.

1. [X.]ie Befristung zum 7. Februar 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.]albs. 1 KSchG als wirksam. Mit der am 22. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 3. [X.]ezember 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 [X.] für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. [X.]ie Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden ([X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 24; 21. September 2011 - 7 [X.] - [X.]n. 8, [X.]E 139, 213; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 110, 38).

2. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat zu [X.]echt erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 25. [X.]uli 2013 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] iVm. § 21 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist.

a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. [X.]er Sachgrund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 [X.] konkretisiert ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 16; vgl. zur Vorgängerregelung in § 21 BErzGG: [X.] 19. Februar 2014 - 7 [X.] - [X.]n. 27; 12. [X.]anuar 2011 - 7 [X.] - [X.]n. 13). [X.]anach besteht ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ua. dann, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die [X.]auer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. [X.]er Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem [X.]echtsverhältnis steht und mit der [X.]ückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. [X.]amit besteht für die [X.]ahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. [X.]spr., vgl. etwa [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 17; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 15; 16. [X.]anuar 2013 - 7 [X.] - [X.]n. 13, [X.]E 144, 193).

[X.]er Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden [X.]s eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. [X.]ie Anforderungen an die [X.]arlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung ([X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 19; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 17; 6. November 2013 - 7 [X.]/12 - [X.]n. 21; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - [X.]n. 16; 6. Oktober 2010 - 7 [X.] - [X.]n. 20 mwN, [X.]E 136, 17; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 110, 38). [X.]er Kausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). [X.]er Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. [X.]ie befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. [X.]rd die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung) und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen, hat der Arbeitgeber zur [X.]arstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen ([X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 20; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 19 mwN).

b) Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts beruht die im Arbeitsvertrag vom 25. [X.]uli 2013 vereinbarte Befristung auf der mittelbaren Vertretung der Lehrerin [X.], die sich während der [X.]auer dieses Arbeitsvertrags in Elternzeit befand. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat im Einzelnen festgestellt, wie die Unterrichtsstunden von [X.] umverteilt wurden, so dass der Kläger den von ihm zu leistenden Unterricht im Fach Sport erteilen konnte.

aa) [X.]anach ergibt sich der Vertretungsbedarf für sieben Stunden Sportunterricht durch die mittelbare Vertretung der Lehrerin [X.] im Fach [X.]. Im Fall ihrer Anwesenheit hätte [X.] in diesem Fach vier Stunden in der Klasse 6c und drei Stunden in der Klasse 9c unterrichten können. [X.]ährend ihrer Abwesenheit wurde der [X.]unterricht von der Lehrerin F (Fächer [X.] und Biologie) übernommen, deren Unterricht im Fach Biologie in der [X.]ahrgangsstufe 11 und der Klasse 9e wiederum von dem Lehrer Sa (Fächer Biologie und Sport) wahrgenommen wurde. [X.]adurch konnte der Kläger den Sportunterricht von [X.] mit jeweils drei Stunden in der [X.]ahrgangsstufe 11 sowie mit jeweils zwei Stunden in den Klassen 7b und 9a übernehmen.

[X.]) [X.]er Vertretungsbedarf für weitere 18 Stunden Sportunterricht ergibt sich durch die mittelbare Vertretung der Lehrerin [X.] im Fach Geschichte.

(1) [X.] hätte im Fall ihrer Anwesenheit das Fach Geschichte im Umfang von drei Stunden in der [X.]ahrgangsstufe 11 sowie im Umfang von jeweils zwei Stunden in den Klassen 6c, 6d und 9a unterrichten können. [X.]ieses [X.] übernahm der Lehrer M (Fächer Geschichte und [X.]). Für [X.] unterrichtete Frau [X.] (Fächer [X.] und [X.] [X.]eligion) jeweils drei Stunden [X.] in den [X.]ahrgangsstufen 10, 11 und der Klasse 8a. [X.]en [X.]n [X.]eligionsunterricht von Frau [X.] übernahm [X.]i mit jeweils zwei Stunden in den Klassen 5a und 9a sowie mit drei Stunden in der [X.]ahrgangsstufe 12. Im Umfang von zwei Stunden erteilte den [X.]n [X.]eligionsunterricht von Frau [X.] der Lehrer L (Fächer [X.] und [X.] [X.]eligion) in der Klasse 6a. [X.]i wurde dafür von der Lehrerin Sc (Fächer [X.] und Sport) mit drei Stunden [X.] in der [X.]ahrgangsstufe 10 vertreten. [X.]ie verbleibenden sechs Stunden [X.]unterricht von [X.]i und [X.] wurden von [X.]errn [X.]r (Fächer [X.] und Sport) in der [X.]ahrgangsstufe 10 erteilt. [X.]er Kläger konnte dadurch die Sportstunden von [X.] in der [X.]ahrgangsstufe 11 mit drei Stunden und von [X.]errn [X.]r in der [X.]ahrgangsstufe 12 mit sechs Stunden übernehmen.

(2) Zudem wären der Lehrerin [X.] weitere neun Stunden Geschichte in der Nachfolge des Lehrers G (Fächer Geschichte und [X.] [X.]eligion) zugewiesen worden, der fünf Stunden Geschichte in der [X.]ahrgangsstufe 11 und je zwei Stunden in den Klassen 6a und 8c unterrichtete. [X.]essen [X.]eligionsunterricht übernahm stattdessen der Lehrer C (Fächer [X.] [X.]eligion und Mathematik) mit je zwei Stunden in den Klassen 5a, 7a und 8a sowie mit drei Stunden in der [X.]ahrgangsstufe 12. [X.]err C wiederum wurde von [X.] (Fächer Mathematik und Sport) im Fach Mathematik in der [X.]ahrgangsstufe 12 mit fünf Stunden und in der Klasse 5c mit vier Stunden vertreten. [X.]er Sportunterricht von [X.] konnte damit dem Kläger mit jeweils drei Stunden in den Klassen 5d und 6d und mit zwei Stunden in der Klasse 9b sowie mit einer Stunde Volleyball-AG übertragen werden.

c) [X.]er Kläger hat gegen diese Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts keine Gegenrügen erhoben (vgl. dazu [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - [X.]n. 38 f.; 19. November 2015 - 6 [X.] - [X.]n. 20; [X.] 6. Oktober 2015 - [X.] - [X.]n. 39). Sie sind daher für den Senat bindend. [X.]anach besteht der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft [X.] und der befristeten Einstellung des [X.].

3. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, das beklagte Land sei nach den Grundsätzen des institutionellen [X.]echtsmissbrauchs daran gehindert, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen.

a) [X.]ie Gerichte dürfen sich bei der [X.] nicht auf die Prüfung des geltend gemachten [X.] beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. [X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] [X.]n. 44; 14. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] [X.]n. 31; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.]] [X.]n. 77; 3. [X.]uli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] [X.]n. 62; 26. [X.]anuar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] [X.]n. 40). [X.]ie Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der [X.]ichtlinie 1999/70/[X.] vom 28. [X.]uni 1999 verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse der [X.]eckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in [X.]rklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. [X.]ierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur [X.]eckung eines [X.] geschlossen worden sein ([X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] [X.]n. 65 f.; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.]] [X.]n. 101 f.; 26. [X.]anuar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] [X.]n. 39 f., 43, 51, 55). [X.]ie dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im [X.] [X.]echt nach den Grundsätzen des institutionellen [X.]echtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 14; 29. April 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 24; 12. November 2014 - 7 [X.] 891/12 - [X.]n. 27, [X.]E 150, 8; grundlegend: [X.] 18. [X.]uli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]n. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - [X.]n. 33).

aa) [X.]ie Bestimmung der Schwelle eines institutionellen [X.]echtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen ab. Ist danach die Prüfung eines institutionellen [X.]echtsmissbrauchs veranlasst, sind weitere Umstände zu berücksichtigen. [X.]abei kann von Bedeutung sein, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und [X.]auer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es zudem für eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit sprechen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ([X.] 19. Februar 2014 - 7 [X.] - [X.]n. 36 mwN). [X.]ie Annahme eines [X.] bei aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung liegt näher, wenn die Laufzeit der Verträge wiederholt hinter der prognostizierten [X.]auer des [X.] zurückbleibt, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers erkennbar ist (vgl. grundsätzlich [X.] 18. [X.]uli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]n. 46, [X.]E 142, 308). Anhaltspunkte für und gegen einen [X.]echtsmissbrauch können sich auch aus der Art der Vertretung ergeben; regelmäßig erweist sich etwa eine Befristung zur unmittelbaren Vertretung gegenüber einer mittelbaren Vertretung oder einer Vertretung nach dem Modell der sog. gedanklichen Zuordnung als weniger missbrauchsanfällig (vgl. dazu [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 22; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 20 f.). [X.]ie Anzahl und [X.]auer etwaiger Unterbrechungen zwischen den befristeten Arbeitsverträgen können gegen einen [X.]echtsmissbrauch sprechen (vgl. [X.] 10. [X.]uli 2013 - 7 [X.] 761/11 - [X.]n. 27). Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine [X.]olle spielen. [X.] gewährleistete Freiheiten können ebenso von Bedeutung sein ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 25; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - [X.]n. 38; 19. Februar 2014 - 7 [X.] - [X.]n. 36; 18. [X.]uli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]n. 47, aaO) wie besondere Anforderungen der in [X.]ede stehenden Branchen und/oder [X.] zu berücksichtigen sind, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist ([X.] 26. Februar 2015 - [X.]/14 - [X.]n. 40; [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 15).

[X.]) [X.]er Senat hat sich in der Vergangenheit näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen. Er hat in den beiden grundlegenden Entscheidungen vom 18. [X.]uli 2012 (- 7 [X.] 443/09 - [X.]n. 43, 48, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - [X.]n. 43) grobe Orientierungshilfen gegeben (kritisch wegen der damit verbundenen [X.]echtsunsicherheit: [X.]/[X.] 5. Aufl. § 14 [X.] [X.]n. 61n ff.; [X.], 23, 25; [X.]rosdeck/[X.] N[X.][X.] 2013, 1345, 1347; Greiner [X.] 2014, 357, 362; [X.] und [X.] im befristeten Arbeitsverhältnis S. 298 ff.; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 14 [X.] [X.]n. 181; [X.] [X.] 5. Aufl. § 14 [X.]n. 146; [X.] 2013, 192; [X.]/Preis (2016) § 620 [X.]n. 54d f.; vom [X.] 2015, 369, 374). Bereits in den Ausgangsentscheidungen ist ein dreistufiges System angelegt, das sich in der weiteren [X.]echtsprechung des Senats konkretisiert hat.

(1) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von [X.] hat der Senat an die gesetzlichen [X.]ertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeknüpft. [X.]ie Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten [X.]öchstdauer von zwei [X.]ahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.] besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 31; 11. Februar 2015 - 7 [X.] 17/13 - [X.]n. 46, [X.]E 150, 366; 14. [X.]anuar 2015 - 7 [X.] 2/14 - [X.]n. 47; 6. November 2013 - 7 [X.]/12 - [X.]n. 35; 10. [X.]uli 2013 - 7 [X.] 833/11 - [X.]n. 25; 16. [X.]anuar 2013 - 7 [X.] - [X.]n. 25, [X.]E 144, 193; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - [X.]n. 31; 18. [X.]uli 2012 - 7 [X.] 783/10 - [X.]n. 44). [X.]avon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten [X.]erte oder das [X.]reifache beider [X.]erte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs [X.]ahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht [X.]ahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart.

(2) [X.]erden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. hierzu etwa [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] 115/13 -; 13. Februar 2013 - 7 [X.] 225/11 -). [X.]iervon ist id[X.] auszugehen, wenn einer der [X.]erte des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] mehr als das Vierfache beträgt oder beide [X.]erte das [X.]reifache übersteigen. Überschreitet also die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht [X.]ahre oder wurden mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart, hängt es von den weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein [X.]echtsmissbrauch anzunehmen ist. Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs [X.]ahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.

(3) [X.]erden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein (vgl. etwa [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 16; 29. April 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 26; 18. [X.]uli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]n. 48, [X.]E 142, 308). Von einem indizierten [X.]echtsmissbrauch ist id[X.] auszugehen, wenn durch die befristeten Verträge einer der [X.]erte des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] um mehr als das Fünffache überschritten wird oder beide [X.]erte mehr als das jeweils Vierfache betragen. [X.]as bedeutet, dass ein [X.]echtsmissbrauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn [X.]ahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht [X.]ahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten [X.] durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann sich das beklagte Land entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgerichts auf den Sachgrund der Vertretung berufen.

aa) Ein [X.]echtsmissbrauch ist nicht indiziert. [X.]ie Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien beläuft sich auf sechs [X.]ahre und (knapp) vier Monate. [X.]er Prüfung des institutionellen [X.]echtsmissbrauchs sind 15 Verlängerungen, also insgesamt 16 befristete Arbeitsverträge zugrunde zu legen. [X.]ie Parteien haben zwar (mindestens) 19 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Allerdings wurden für drei Zeiträume jeweils zwei Verträge geschlossen. Für die Anzahl der Vertragsverlängerungen zählen Verträge für parallele Zeiträume nur „einfach“, da der jeweilige Parallelvertrag das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert. [X.]eshalb sind drei der zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträge nicht als Vertragsverlängerungen zu werten. Nicht gesondert zu berücksichtigen ist ferner der Zeitraum vom 26. [X.]uni 2008 bis zum 31. [X.]uli 2008, in dem lediglich die Sommerferien des [X.] vergütet wurden, ohne dass dem ein gesonderter befristeter Arbeitsvertrag zugrunde gelegen hätte. [X.]amit ist die Schwelle von mehr als 16 befristeten Arbeitsverträgen, ab deren Vorliegen ein [X.]echtsmissbrauch als indiziert gilt, nicht erreicht.

[X.]) [X.]as [X.]arbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine [X.]echtsmissbrauchsprüfung veranlasst ist, da die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien sechs [X.]ahre überschreitet und 15 Vertragsverlängerungen vorliegen. Entgegen der Annahme des [X.]arbeitsgerichts hat der Kläger jedoch keine hinreichenden weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die für einen Missbrauch sprechen.

(1) [X.]ie durchgängige Beschäftigung des [X.] als Lehrer in nahezu unverändertem Stundenumfang an derselben Schule im Fach Sport begründet keinen [X.]echtsmissbrauch.

(a) Zwar kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer wiederholt befristet über einen längeren Zeitraum in derselben [X.]ienststelle mit einem im [X.]esentlichen gleichen zeitlichen Umfang mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde, als Indiz für den Bedarf an einer unbefristeten Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz anzusehen sein. Auch wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Personalreserve in Form unbefristet beschäftigter [X.] vorzuhalten, um [X.] abzudecken ([X.] 14. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] [X.]n. 55 f.; 26. [X.]anuar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] [X.]n. 54; [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - [X.]n. 26; 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 15; 13. Februar 2013 - 7 [X.] 225/11 - [X.]n. 33; 18. [X.]uli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]n. 15, [X.]E 142, 308), darf die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse nicht eingesetzt werden, um in [X.]rklichkeit einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. Mit der zusätzlichen Missbrauchskontrolle soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer, an dessen Beschäftigung ein dauerhafter Bedarf besteht, von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das den Normallfall der Beschäftigung bildet, durch aneinandergereihte, jeweils für sich betrachtet zulässige [X.] ausgeschlossen wird.

(b) [X.]ie unveränderte Beschäftigung des [X.] als im [X.]esentlichen vollzeitbeschäftigter Sportlehrer an derselben Schule lässt hier jedoch nicht auf einen dauerhaften [X.] und damit auf einen [X.]echtsmissbrauch schließen. Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags am Gymnasium in [X.] ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung des [X.] als Sportlehrer bestand. [X.]agegen spricht der Umstand, dass eine Beschäftigung des [X.] als Vollzeitkraft im Fach Sport umfangreiche Umverteilungen von Unterrichtsstunden innerhalb der Schule voraussetzte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierfür auch in Zukunft ein dauerhafter Bedarf bestehen wird. [X.]ie beschränkte fachliche Flexibilität des [X.], die einen erhöhten Organisationsaufwand nach sich zieht, spricht gegen die Annahme eines [X.]echtsmissbrauchs (vgl. auch [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - [X.]n. 24).

(2) [X.]as [X.]arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, es spreche für eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit, dass die vereinbarten Laufzeiten der befristeten Arbeitsverträge verschiedentlich auf das Ende des Schulhalbjahrs befristet worden sind, obwohl bei Vertragsschluss feststand, dass ein Vertretungsbedarf über diesen Zeitpunkt hinaus gegeben war.

(a) Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts hat das beklagte Land wegen des zeitweisen Ausfalls der Lehrkräfte S, [X.], [X.] und [X.]o befristete Arbeitsverträge mit dem Kläger abgeschlossen, ohne dass sich die jeweilige Laufzeit des Arbeitsvertrags an der prognostizierten [X.]auer des [X.] orientiert hätte. [X.]ie Arbeitsverträge endeten teilweise mit dem Schuljahr, Schulhalbjahr bzw. mit den anschließenden Ferien und nicht mit der prognostizierten vorübergehenden Abwesenheit der Lehrkräfte, mit der das beklagte Land den Vertretungsbedarf gerechtfertigt hat.

(b) [X.]as [X.]arbeitsgericht hat angenommen, die „schlichte Anknüpfung an das Schulhalbjahr“ besage nichts über die tatsächliche [X.]auer des [X.] und könne deshalb nicht als eine die Befristungspraxis rechtfertigende Besonderheit des Schulbetriebs anerkannt werden. [X.]ass für die Schulleitung möglicherweise nicht absehbar gewesen sei, ob eine andere Lehrkraft zur Übernahme des vom Kläger erteilten Unterrichts zur Verfügung stehen würde, belege nur die Annahme, dass das Land kein hinreichend tragfähiges, auf die Erfordernisse des Schulbetriebs abgestelltes und die Annahme eines institutionellen [X.]echtsmissbrauchs ausschließendes Vertretungskonzept entwickelt habe.

(c) [X.]iese Beurteilung ist nicht frei von [X.]echtsfehlern. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat damit die Besonderheit einer auf das Schulhalbjahr bezogenen Personalplanung der Lehrkräfte, auf die sich das beklagte Land berufen hat, unzutreffend gewürdigt.

(aa) Zwar hat das [X.]arbeitsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen, die wiederholte [X.] und [X.] könne den Schluss darauf zulassen, dass das befristete Arbeitsverhältnis genutzt werde, um in [X.]ahrheit einen dauerhaften [X.] abzudecken. [X.]ieser Umstand ist bei einer Gesamtwürdigung aneinandergereihter befristeter Arbeitsverhältnisse regelmäßig von Bedeutung, selbst wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit für sich betrachtet nicht mit dem prognostizierten [X.] für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen, sondern sich daran lediglich orientieren muss (vgl. [X.] 21. [X.]anuar 2016 - 7 [X.] 340/14 - [X.]n. 17; 21. [X.]anuar 2009 - 7 [X.] 630/07 - [X.]n. 10 mwN).

([X.]) [X.]as [X.]arbeitsgericht hat jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Personalplanung im Schulbereich eine komplexe Unterrichtsplanung voraussetzt, die sich nach den Anforderungen des jeweiligen [X.]ahrgangs und Lehrplans richtet. [X.]as beklagte Land hat sich zu [X.]echt auf die schultypische Besonderheit berufen, dass der Vertretungsbedarf an Schulen von verschiedenen, sich ständig verändernden tatsächlichen Umständen abhängt, die eine schulhalbjahresbezogene Personalplanung für den Unterricht durch die Bezirksregierungen und Schulen rechtfertigen. Nicht nur das Schuljahr, sondern auch das Schulhalbjahr stellt eine „branchentypische“ organisatorische Zäsur dar, um für das folgende [X.]albjahr eine volle und möglichst fachbezogene Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. [X.]eweils zum Schulhalbjahr müssen die verfügbaren Lehrkräfte unter Berücksichtigung von Einstellungen, selbständig unterrichtenden Lehramtsanwärtern und Abwesenheiten eingeplant werden. Für die Personalplanung ist dabei nicht nur entscheidend, in welchem Umfang Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Maßgeblich ist außerdem, welche Fächer durch die verfügbaren Lehrkräfte abgedeckt werden. [X.]iese komplexen [X.] rechtfertigen es, den jeweiligen Vertretungsbedarf im Schulbereich nicht nur am voraussichtlichen Ende des [X.] (zB durch den Ablauf der Mutterschutzfrist, die Beendigung der Elternzeit oder das Ende eines Sonderurlaubs) zu orientieren, sondern in erster Linie am Ende eines Schulhalbjahrs auszurichten. Angesichts dieser Besonderheiten des Schulbereichs kann ein weiter gehendes Vertretungskonzept entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgerichts nicht verlangt werden.

([X.]) § 5 Nr. 1 Buchst. a der [X.]ahmenvereinbarung gebietet keine andere Beurteilung. [X.]er [X.] hat anerkannt, dass der Schulbereich von der Notwendigkeit besonderer Flexibilität zeugt, die den [X.]ückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und um zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber dem [X.]isiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig sind. [X.]abei zwingt das [X.]echt auf Bildung als ein durch die Verfassung des Mitgliedstaats garantiertes Grundrecht den Staat, den Schuldienst so einzurichten, dass zwischen der Zahl der Lehrkräfte und der Zahl der Schüler ein stets angemessenes Verhältnis besteht. [X.]ieses Verhältnis hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind ([X.] 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.]] [X.]n. 94 f.). [X.]amit ist zwar eine [X.]echtsmissbrauchsprüfung im Schulbereich nicht entbehrlich (vgl. [X.] 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.]] [X.]n. 104). [X.]edoch stellt die schulhalbjahresbezogene Personalplanung eine nachvollziehbare branchentypische Besonderheit des Schulbetriebs dar, die es rechtfertigt, dass befristete Arbeitsverträge mit [X.] trotz eines darüber hinaus bestehenden konkreten [X.] einer einzelnen Stammkraft schulhalbjahresbezogen abgeschlossen werden.

([X.]) Eine wiederholte Abkopplung der Vertretungsdauer von dem [X.] kann daher im Schulbereich nur dann für einen institutionellen [X.]echtsmissbrauch sprechen, wenn die befristeten Arbeitsverträge weder dem konkreten Vertretungsbedarf entsprechen noch mit dem jeweiligen Schulhalbjahr enden. Nur wenn es für die kürzere Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags keinen solchen rechtfertigenden Anlass gibt, ließe sich daraus der Schluss ziehen, dass das beklagte Land in rechtsmissbräuchlicher [X.]eise wiederholt auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift.

(3) [X.]eitere für einen Gestaltungsmissbrauch sprechende Umstände sind weder vom [X.]arbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Auf die vom beklagten Land angeführten Umstände, die aus seiner Sicht gegen einen institutionellen [X.]echtsmissbrauch sprechen, kommt es daher nicht an.

III. [X.]ie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    [X.]askow    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]olzhausen    

        

    Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 135/15

26.10.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 7. Mai 2014, Az: 4 Ca 2979/13, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 242 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016, Az. 7 AZR 135/15 (REWIS RS 2016, 3314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3314


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 Sa 486/14

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 486/14, 05.12.2014.


Az. 7 AZR 135/15

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 135/15, 26.10.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 770/22

33 Sa 10/17

8 Sa 517/16

1 Ca 2682/17

3 Sa 23/20

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