Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3701

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 6/13
Verkündet am:

1. August 2013

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 134; [X.] §
1 Abs. 2 Nr. 2
a)
§
1 Abs.
2 Nr. 2 [X.] enthält das Verbot zum Abschluss eines Werk-vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine [X.] als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem [X.] ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
b)
Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß §
134 [X.], wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum
eigenen Vorteil aus-nutzt.
c)
Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

[X.], Urteil vom 1. August 2013 -
VII ZR 6/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in [X.] vom 21.
Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt
aus eigenem und vorsorglich
von ihrem Ehemann abgetretenem Recht
Vorschuss für Mängelbeseitigungsaufwendungen und die Feststellung der Ersatzpflicht des [X.]n für einen weitergehenden Scha-den.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.
5 in [X.] Sie oder ihr Ehemann und der [X.], der im selben Ort wohnt, vereinbarten im
Mai 2008, dass der [X.] die 170
qm große Auffahrt
auf dem Grundstück
neu pflastern sollte. Die Auffahrt sollte der Belastung durch das Befahren mit einem 40
t-Lkw 1
2
-
3
-
standhalten. Die Klägerin stellte
das Material und die Geräte bis auf einen Rad-lader des
[X.]n.
Der [X.] führte die Arbeiten im Mai und Juni 2008 aus. Kurz danach traten Unebenheiten auf. Nacharbeiten des [X.]n hatten keinen Erfolg. Ein von der Klägerin
eingeleitetes
selbständiges
Beweisverfahren ergab, dass Ur-sache für die Unebenheiten eine von dem [X.]n zu dick
ausgeführte Sand-schicht unterhalb der [X.] sei. Zur Beseitigung sind voraussichtlich Aufwendungen
in Höhe von 6.069

Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlos-sen. Es sei ein Werklohn in Höhe von 1.800

habe man sich darauf geeinigt, dass die Bezahlung bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen solle. Sie habe den Betrag an den [X.] bezahlt. Der [X.] behauptet, er habe nur aus Gefälligkeit bei der Pflasterung der Auffahrt geholfen, wobei ihm im Gegenzug nur die Lieferung verbilligten Brennholzes auf
Vermittlung des Ehemanns der Klägerin in Aussicht gestellt worden sei.
Das
Landgericht hat den [X.]n verurteilt, an die Klägerin 6.096

nebst Zinsen sowie vorgerichtlich entstandene Kosten zu zahlen. Außerdem hat es dem
Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-chen.

3
4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.

I.
Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Auffassung ge-langt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, indem der [X.] die Durchführung der Pflasterarbeiten zusagte und sich die Klägerin im Gegenzug zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 1.800

Dieser Vertrag sei jedoch gemäß §
134 [X.] nichtig. Die Parteien hätten gegen §
1 Abs.
2 Nr.
2 des [X.] (im Folgenden: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
oder [X.])
verstoßen, indem sie eine Schwarzgeldabrede getroffen, d.h. vereinbart hätten, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden könne und die Klägerin dadurch einen Preisvorteil erziele. Dies stehe aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsge-richt fest. Die Bestimmungen des §
1 Abs. 2 [X.] seien Verbotsgeset-ze im Sinne des §
134 [X.]. [X.] beide Vertragsparteien dagegen, so führe dies zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Aber selbst wenn man der [X.] sei, die neue Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr.
2 [X.] habe die schon bisher als Verbotsgesetz existierenden §§
1, 13 UStG nur ergänzt, so dass sich
an der rechtlichen Beurteilung einer Schwarzgeldabrede nichts geändert habe, komme man zu dem Ergebnis der Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Denn da sich die Abrede unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten [X.] auswirke, bleibe kein Raum für die Annahme eines von der Nichtigkeit nicht erfassten 6
7
8
-
5
-
Vertragsteils. Mit demselben Gedanken führe
zumindest die
Anwendung des §
139
[X.] zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
Die
Nichtigkeit des Vertrages bedeute, dass der Klägerin gegen den [X.] keine Gewährleistungsansprüche zustünden. Die anders lautenden Entscheidungen des [X.] (Urteile vom 24.
April
2008

VII
ZR
42/07, [X.]Z 176, 198 und VII
ZR
140/07, [X.], 1330 = NZBau 2008, 436) seien überholt, weil sie zu einer vor 2004 geltenden Rechtslage er-gangen seien, bei der allein Steuervorschriften als Verbotsgesetze hätten her-angezogen werden können. Das sei durch die zwischenzeitliche Änderung
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und des [X.]es anders. Unabhängig davon begegne auch die Anwendung des §
242 [X.], mit der der [X.] seine abweichende Beurteilung begründet habe,
grundsätz-lichen Bedenken.
Einen etwaigen Bereicherungsanspruch mache die Klägerin nicht gel-tend.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung
stand.
1. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist gemäß §
134 [X.] i.V.m. §
1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nichtig.
a) §
1 Abs.
2 Nr. 2 [X.] enthält das Verbot zum Abschluss ei-nes Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei
als Steuerpflichtige
ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
9
10
11
12
13
-
6
-
Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der [X.] vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des [X.] kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
[X.]) Der [X.] hat zu den vor dem 1. August 2004 geltenden Fassungen des [X.] angenommen, dass Verstöße gegen das Gesetz zu einer Nichtigkeit der Werkverträge gemäß § 134 [X.] führen, wenn beide Vertragsparteien gegen
das Gesetz verstoßen haben ([X.], Urteil vom 23.
September 1982 -
VII
ZR 183/80, [X.]Z 85, 39, 44 m.w.[X.]; Urteil vom 19.
Januar 1984 -
VII
ZR
121/83, [X.]Z 89, 369, 372). Dabei hat er die in diesen früheren Fassungen ausschließlich vorhandenen [X.] als Verbotsgesetze im Sinne des § 134 [X.] an-gesehen. In den damaligen Fassungen waren in § 1 "Schwarzarbeit" [X.] aufgeführt, die den Erbringer von Dienst-
oder Werkleistungen als Adressaten hatten. In § 2 "Beauftragung mit Schwarzarbeit" war ein Ordnungswidrigkeitstatbestand für den Auftraggeber enthalten, der Per-sonen mit der Ausführung von Dienst-
oder Werkleistungen beauftragt, die die-se Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen. Auch diese Vorschrift, obwohl ausdrücklich nicht an den Erbringer der [X.], sondern an den Auftraggeber gerichtet, hat der [X.] herangezogen, um einen beiderseitigen Verstoß gegen das [X.] anzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1990 -
VII ZR 336/89, [X.]Z 111, 308, 310 f. zu einem Verstoß gegen die Vorschriften in der ab dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung; [X.], Urteil vom 23. September 1982 -
VII ZR 183/80, [X.]O, [X.] zu der Fassung des [X.] vom 31. Mai 1974).
Das [X.] (in der Fassung vom 31.
Mai
1974) enthielt zwar kein ausdrückliches Verbot der Schwarzarbeit. Sinn 14
15
-
7
-
und Zweck des Gesetzes sowie die in §§
1 und 2 enthaltene Androhung von Geldbuße sprachen jedoch dafür, das Gesetz als Verbotsgesetz und ein gegen das Gesetz verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß §
134 [X.] als nichtig anzu-sehen ([X.], Urteil vom 23.
September 1982 -
VII
ZR 183/80, [X.]O, S. 43
f.). Sinn und Zweck des Gesetzes gingen dahin, im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft die rechtliche Wirkung zu versagen, weil nur so das Ziel, Schwarzarbeit tatsächlich zu verhindern, erreicht werden konnte ([X.], Urteil vom 23.
September 1982 -
VII
ZR
183/80, [X.]O, S.
44).
Das [X.] wollte die Schwarzarbeit schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den "[X.]" verhindern ([X.], Urteil vom 31.
Mai 1990 -
VII ZR 336/89,
[X.]O, S. 311).
Ebenso wurden Fälle beurteilt, in denen
der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelte, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kannte
und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzte
([X.], Urteil vom 19.
Januar 1984 -
VII ZR
121/83, [X.]O, [X.]; vgl.
auch [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1984

VII
ZR
388/83, [X.], 197, 198; Beschluss vom 25.
Januar
2001 -
VII ZR 296/00, [X.], 632 = NZBau 2002, 149).
[X.]) An dieser Beurteilung hält der [X.] auch für das seit dem 1. August 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
grundsätzlich
fest. Dieses Gesetz dient ausweislich § 1 Abs. 1 [X.] der Intensivierung der Be-kämpfung der Schwarzarbeit. Schon daraus ergibt sich, dass die Novellierung des [X.] ausschließlich eine Verschärfung
der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte. Nachdem zu diesem Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des [X.] in Über-einstimmung mit der ganz herrschenden Meinung (vgl. die Nachweise
bei [X.], Urteil vom 19.
Januar
1984 -
VII ZR
121/83, [X.]O, [X.])
schon
die frühere Fassung des [X.] erforderte, dass 16
17
-
8
-
Verträge, die den [X.] zugrunde lagen,
bei [X.] Beteiligung beider Vertragspartner
nichtig waren, gibt es keinen An-haltspunkt dafür, dass diese Rechtsfolge nunmehr mit dem neuen Gesetz nicht mehr eintreten sollte.
Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Verbots-gesetz. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindäm-men, sondern
im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegen-den Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen ([X.]/
Armbrüster, 6.
Aufl., §
134 Rn.
77).
Deshalb ist es unschädlich, dass auch das [X.] keine ausdrücklichen Verbote enthält. Es definiert erstmals den Begriff der Schwarzarbeit

1 Abs.
2 [X.])
und übernimmt aus dem bisherigen Gesetz bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände (§
8 [X.]). Die klare Beschreibung des Schwarzarbeitsbegriffs sollte mit dazu bei-tragen, das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und damit prä-ventiv der Schwarzarbeit entgegenzuwirken (BT-Drucks.
15/2573, S.
18).
Darüber hinaus hat die Neufassung des Gesetzes weitere Tatbestände als
Schwarzarbeit definiert. Insbesondere "leistet" nach § 1 Abs. 2 [X.] nunmehr auch derjenige Schwarzarbeit, der Dienst-
oder Werkleistungen "ausführen lässt" und dabei bestimmte in den Nummern 1 bis 3 normierte quali-fizierte Merkmale erfüllt.
Außerdem zählt zur Schwarzarbeit nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst-
oder Werkleis-tungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst-
oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird. Im Falle der Entlohnung eines selbständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rech-nungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des 18
19
20
-
9
-
Unternehmers gegen die Erklärungs-
und Anmeldungspflichten gemäß §
25 Abs.
3 EStG und §
18 Abs.
1, Abs.
3 UStG sowie gegen die [X.] gemäß §
14 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 UStG vor (vgl. [X.], [X.] 2008, 3044, 3049). Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer Form der Schwarzarbeit einge-führt, weil diese in Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt werden, Steuern zu hinterziehen (BT-Drucks. 15/2573, S.
19). Mit der Regelung wurde bewusst
auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit
erst ermöglicht oder unterstützt, da ohne ihn die Schwarzarbeit gar nicht vor-kommen würde (BT-Drucks.
15/2573, S.
18).
Auch dieser neue Tatbestand stellt ein Verbotsgesetz dar ([X.], [X.] 2008, 3044, 3049; [X.], Zivilrecht-liche Folgen von Verstößen gegen das [X.], [X.]; Stamm, [X.], 78, 86; a.[X.], [X.], 397, 398).
b) [X.]) Der [X.]
hat verbotene Schwarzarbeit gemäß
§
1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] geleistet. Er
ist Steuerpflichtiger gemäß §
33 Abs. 1 AO unter anderem deshalb, weil
er aus der Erbringung der Werkleistung Umsatzsteuer schuldet
und der Werklohn der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Er hat ge-gen § 370 AO verstoßen und eine Steuerhinterziehung begangen. Er
hat zu-dem gegen seine steuerliche Pflicht aus §
14 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 UStG in der Fassung vom 13.
Dezember
2006 verstoßen, weil er als Unternehmer eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt hat und der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
[X.]) Ob auch die Klägerin
verbotene Schwarzarbeit gemäß
§
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] "geleistet"
hat, wie das Berufungsgericht ohne nähere Be-gründung angenommen hat, kann offen bleiben.
Denn auch wenn ihr Verhalten nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fiele, würde es ausreichen, zusam-21
22
-
10
-
men mit dem Verstoß des [X.]n gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine Nichtigkeit des Werkvertrages herbeizuführen.

Das ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung
des
[X.]s, nach der es für die Annahme einer Nichtigkeit ausreichen kann, dass der [X.] den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Nach der Neufassung des [X.] reicht eine solche Beteiligung des Bestellers jedenfalls in den Fällen aus, eine Nichtigkeit eines zugrunde liegenden
Werkvertrages herbeizu-führen, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
Denn der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des [X.] zugleich das [X.] geändert, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung zu erweitern und umfas-sender zu sanktionieren
(vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Be-kämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterzie-hung vom 23.
Juli 2004, [X.] [X.]). Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der
Schwarzarbeit in Gestalt von "[X.]n"
wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne (BT-Drucks.
15/2573, S.
34). Ziel war es, die "[X.]"
zu verhindern. Angesichts des enormen Ausmaßes der [X.] seien derartige Verhaltensweisen nicht hinnehmbar. Es müssten sowohl für den Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen. Die zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht des priva-ten Leistungsempfängers (§
14b Abs.
1 Satz 5 UStG in der Fassung vom 23.
Juli 2004) neben der Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers führe
dazu,
dass beide Seiten ein erhebliches Interesse daran hätten, dass das Ge-23
24
-
11
-
schäft legal mit Rechnung abgewickelt wird. Dies werde durch entsprechende Bußgeldbewehrungen noch verstärkt (BT-Drucks.
15/2573, S.
34 f.).
Das zeigt, dass unabhängig von ihrer systematischen Einordnung in das [X.] auch diese Gesetzesänderungen nicht isoliert der [X.] dienen sollten, sondern in erster Linie veranlasst waren, um zusam-men mit der Schaffung des neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes diese vom Gesetzgeber missbilligte Form von Rechtsgeschäften ganz zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schon dann ein-treten zu lassen, wenn der Besteller von den entsprechenden Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
So liegt der Fall hier. Die
Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften erfolgten vorsätzlich. Sie waren ausdrücklich vereinbart.
Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des [X.] jedenfalls in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
2. [X.] führt dazu, dass der Klägerin keine Mängelansprüche
zustehen.
Die Rechtsprechung des [X.] zu Mängelansprüchen aus einem Bauvertrag, der eine [X.] enthält ([X.], Urteile vom 24.
April
2008
VII
ZR
42/07, [X.]Z 176, 198
und VII
ZR
140/07, [X.], 1330 = NZBau 2008, 436),
betrifft nicht die Fälle, in denen ein Verstoß gegen das [X.] in Rede steht (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April
2008 -
VII
ZR
42/07, [X.]O S.
204 unter III. Rn.
19). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 [X.]), den der [X.] in diesen Fällen
zugelassen hat, überwand dort nur die unter bestimmten Voraus-setzungen aus §
139 [X.] folgende Nichtigkeit des [X.] aufgrund 25
26
27
28
-
12
-
einer Nichtigkeit der [X.] mit der Folge, dass Mängelan-sprüche geltend gemacht werden konnten.
Derartige Erwägungen kommen vorliegend nicht in Betracht. Die Schaf-fung des Schwarzarbeitstatbestandes des §
1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] führt wie dargelegt dazu, dass die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten bereits ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen. Eine isolierte Prüfung nur der [X.]
erfolgt nicht.
Eine
nach §
134 [X.] im öffentlichen Interesse und zum Schutz des [X.] Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann -
anders als die Nich-tigkeitsfolge aus §
139 [X.]
-
allenfalls in ganz engen
Grenzen durch eine Berufung
auf [X.] und Glauben überwunden werden (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April
2008

VII
ZR
42/07, [X.]O S.
202
m.w.[X.]; Urteil vom 23.
September
1982

VII
ZR 183/80, [X.]Z 85, 39, 47
ff.; ganz ablehnend etwa [X.]/Armbrüster, 6.
Aufl., §
134 Rn.
112). Hierfür reicht es
jeden-falls
nicht aus, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unternehmers darin liegt, dass er bei einem Bauvertrag die von ihm geschuldeten Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers erbringt und er sich bei der In-anspruchnahme wegen Mängeln
anschließend
auf die Nichtigkeit des [X.] beruft, obwohl der Besteller wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwick-lung das Werk typischerweise behalten wird.
Vielmehr bleibt es bei dem Grund-satz, dass wegen der Nichtigkeit des [X.] nicht gegeben sind (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1990 -
VII ZR 336/89, [X.]O, 314). Die im besonderen Maße
von den Grundsätzen von [X.] und Glau-ben beeinflussten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812
ff. [X.]) sind regelmäßig geeignet, unerträgliche Ergebnisse auch in den Fällen zu verhindern, in denen die aufgrund eines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1990 -
VII ZR 336/89, 29
30
-
13
-
[X.]O, 312
ff.; Armbrüster, [X.], 1006, 1007
f.;
Jooß,
[X.], 397, 399
f.; [X.] in: Festschrift für [X.], 571 ff.; [X.], [X.], 1196
f.; im [X.] ebenso Stamm, [X.], 78
ff.).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Kniffka
Eick
Halfmeier

Kosziol

Jurgeleit

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2011 -
9 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
1 [X.] -

31

Meta

VII ZR 6/13

01.08.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13 (REWIS RS 2013, 3701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 6/13 (Bundesgerichtshof)

Werkvertrag: Ausschluss von Mängelansprüchen bei Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot


VII ZR 241/13 (Bundesgerichtshof)

Schwarzgeldabrede für Bauhandwerkerleistungen: Bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch des Schwarzarbeiters


VII ZR 241/13 (Bundesgerichtshof)


91 O 1354/14 (LG Würzburg)

Gesamtnichtigkeit eines Werkvertrags wegen nachträglicher Schwarzarbeitsabrede


VII ZR 216/14 (Bundesgerichtshof)

Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Schwarzlohnabrede: Bereicherungsrechtliche Rückforderung gezahlten Werklohns


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 6/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.