Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 1 StR 458/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1421

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[X.] vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2006 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-len I[X.] 6. und 7. der Urteilsgründe wegen sexuellen [X.] verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, 2. das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. I[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - II[X.] Der Antrag der Nebenklägervertreterin auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die [X.] durch das [X.] vom 21. Dezember 2005 für die Revisionsinstanz fortwirkt. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti-gung und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der [X.] ersichtlichen [X.] hat das Rechtsmittel nur zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der [X.] stellt auf Antrag der Generalbundesanwältin in den Fällen I[X.] 6. und 7. der Urteilsgründe das Verfahren aus Gründen der [X.] und im Interesse des Opferschutzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Ange-klagte, [X.] Staatsangehöriger, hat die Taten zum Nachteil seiner [X.], die ebenfalls [X.] Staatsangehörige ist, in [X.] begangen. Die Frage, ob diese Auslandstaten der [X.] Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bedarf nach [X.] keiner weiteren Klärung. 2 2. Es kommen hiernach zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in Fortfall. Der [X.] kann ausschließen, dass davon die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst wird. Der [X.] war 3 - 4 - dagegen aufzuheben. Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfah-ren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im [X.] Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. [X.], 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zu-ständigen Gericht. [X.]Wahl Kolz [X.]

Meta

1 StR 458/06

11.10.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 1 StR 458/06 (REWIS RS 2006, 1421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1421

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