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PDF anzeigen 5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Verurteilten zurückgewiesen.
[X.]e
Der [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2004 durch Beschluss vom 26. Okto-ber 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. November 2006, der am 20. November 2006 beim [X.] eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach § 356a StPO mit dem Antrag erhoben, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des [X.]s zu versetzen. 1 Der Antrag ist unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen [X.] nicht vorliegt. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Antragstellers [X.] oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört [X.] wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu [X.] Vorbringen übergangen. Der [X.] hat vielmehr seiner Entscheidung nicht nur die überaus ausführliche Antragsschrift der [X.] zu Grunde gelegt, in der die relevanten Rechtsfragen abgehandelt werden, son-dern ist in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich auf weitergehende we-sentliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die dieser nach Zustellung des [X.] vorgebracht hat. Dabei hat der [X.] insbesondere auf seine auch vom Beschwerdeführer vorgetragene neuere
2 - 3 - Rechtsprechung (BGHSt 50, 299) Bezug genommen. Dass der Beschwerde-führer meint, der [X.] hätte die von ihm aufgegriffenen Rechtsfragen [X.] als geschehen entscheiden müssen, begründet keinen Gehörsverstoß. [X.] [X.] [X.]
Meta
11.12.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. 5 StR 70/06 (REWIS RS 2006, 359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 359
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