Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. XI ZR 399/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4805

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:260917BXIZR399.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 399/16
vom
26.
September 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, den
Richter Dr.
Joeres
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8.
Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbeleh-rung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in [X.] Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine [X.] darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten [X.] zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen [X.] hat
(Senatsbeschluss vom 29.
August 2017

XI
ZR
318/16, juris Rn.
2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.681,35

Ellenberger
Joeres
Menges

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
329 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
13 U 37/15 -

Meta

XI ZR 399/16

26.09.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. XI ZR 399/16 (REWIS RS 2017, 4805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4805

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 466/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 318/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 318/16 (Bundesgerichtshof)

Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht …


XI ZR 385/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 255/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.