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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2017:260917BXIZR399.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 399/16
vom
26.
September 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, den
Richter Dr.
Joeres
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8.
Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbeleh-rung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in [X.] Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine [X.] darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten [X.] zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen [X.] hat
(Senatsbeschluss vom 29.
August 2017
XI
ZR
318/16, juris Rn.
2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.681,35
Ellenberger
Joeres
Menges
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
329 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
13 U 37/15 -
Meta
26.09.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. XI ZR 399/16 (REWIS RS 2017, 4805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4805
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 466/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 318/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 318/16 (Bundesgerichtshof)
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht …
XI ZR 385/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 255/16 (Bundesgerichtshof)
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