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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 52/11
vom
4. April 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
April 2012 durch den Richter
Dose, die Richterin Dr.
Vézina und [X.],
Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Anträge der [X.] der Klägerin zu
1 und zu
2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Auf-nahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden
zurückgewie-sen.
Gründe:
Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnah-me eine entsprechende Anwendung von §
239 Abs.
2 bis 4 ZPO nicht vorgese-hen ist (vgl. §
85 Abs.
1 [X.]).
Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv-
oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist viel-mehr der materielle Inhalt des Begehrens ([X.] Urteil vom 27.
März 1995
II
ZR
140/93
-
NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke
[X.] Stand No-vember 2011 §
85 Rn.
53 mwN). Bei den hier relevanten
Feststellungsanträgen zu 1
a, 2 und 3
ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/[X.] §
85 Rn.
116; [X.] in [X.] 6.
Aufl. §
85 Rn.
51). Werden einzelne 1
2
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3
-
Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenz-verfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
Hier geht es der Klägerin und ihren [X.] zu 1 und 2 um den
Fortbestand des [X.] bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff.
1 und 2). Die Frage, ob der [X.] dem [X.] wirksam gemäß §
544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff.
3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständi-gen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29.
September 1999
XII
ZR
313/98
-
NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass -
entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2
-
Feststellung des [X.] des [X.] beantragt wird.
3
-
4
-
Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag einge-ordneten [X.] wirkt gemäß §§
55 Abs.
1 Nr.
2 Alt.
2, 108 Abs.
1 [X.] zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv-
und nicht um einen Aktivprozess.
Dose
Vézina
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2006 -
12 O 532/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 -
24 [X.]/06 -
4
Meta
04.04.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. XII ZR 52/11 (REWIS RS 2012, 7447)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7447
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