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PDF anzeigen[X.] vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. August 2007 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Gebrauch eines nicht haftpflichtversi-cherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, unter Einbeziehung einer zehnmonatigen [X.] aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Sperrfrist von drei [X.] für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. 1 - 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 2 1. Der Strafausspruch und die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist ge-mäß § 69 a StGB haben keinen Bestand, weil das [X.] gegen das [X.] (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 [X.]) verstoßen hat. 3 a) Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zu dem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei der Festsetzung der Einzelstrafen u.a. ausgeführt: 4 "Das [X.] hat bei der Festsetzung sämtlicher Einzel-strafen das Verschlechterungsverbot nach §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 [X.] nicht beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04). Diese Verletzung begrün-det einen Eingriff in eine zugunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze, die als Verfah-renshindernis von Amts wegen zu beachten ist ([X.] in [X.] Kommentar, [X.], 5. Aufl., § 358 Rdn. 23 m.w.N.). Das [X.] - Schöffengericht - hat mit Urteil vom 17. Februar 2005 gegen den Angeklagten wegen der ver-fahrensgegenständlich abgeurteilten Straftaten Einzelstrafen wie folgt verhängt: - im [X.] und [X.] jeweils eine Freiheitsstrafe von drei [X.] (vgl. Urteil des [X.], Fälle [X.]. 8 und [X.], [X.], [X.] und 19), - 4 - - im [X.][X.] eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. Ur-teil des [X.], [X.] 12, [X.], [X.] und 19), - im [X.]V eine Freiheitsstrafe von neun Monaten (vgl. Ur-teil des [X.], [X.] 13, [X.], [X.] und 19f.), - im [X.] und [X.] jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (vgl. Urteil des [X.], Fälle [X.]. 14 und [X.], [X.], [X.] und 19f.). Auf die Berufung des Angeklagten hat das [X.] Halle - 10. kleine Strafkammer - mit Urteil vom 10. Januar 2006 ([X.]I S. 25 - 37) das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an die [X.] des [X.] verwiesen. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Revision wurde durch Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2006 ([X.]I S. 137) nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2006 ist seit [dem] 10. Juni 2006 (§ 34a [X.]) rechtskräftig ([X.]I S. 25). Die im zu überprüfenden Urteil des [X.]s ausgespro-chenen Strafen in den [X.] und [X.] von jeweils sieben Monaten, im [X.][X.] von acht Monaten, [X.] von einem Jahr sowie in den [X.] und [X.] von jeweils sechs [X.] verstoßen gegen das Verschlechterungsverbot". Dem tritt der Senat bei. 5 b) Auch der Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB steht das Verschlechterungsverbot entgegen, denn das [X.] hat mit seinem Urteil vom 17. Februar 2005 eine solche Maßregelanordnung nicht getroffen. Zwar hat das 6 - 5 - Amtsgericht in den Gründen des vorgenannten Urteils ausgeführt, es halte die Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren für erforderlich, der Tenor in der Ur-teilsurkunde enthält eine solche Anordnung aber nicht. Er entspricht, wie sich aus dem [X.] ergibt (§ 274 [X.]), dem verkündeten Urteil (S. 20 des Protokolls, [X.]. 178; Anlage 3 zum Protokoll, [X.]. 181). 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 Die Anordnung dieser Maßregel kommt nur bei solchen Personen in [X.], deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorüberge-henden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Dies ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan. 8 a) Das [X.] hat - dem Sachverständigen folgend - beim Ange-klagten das Vorliegen des Merkmals des Schwachsinns im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Form einer leichten Intelligenzminderung, eine schwere andere seeli-sche Abartigkeit in Form einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung ([X.] - 10: [X.]), bestehend aus einer emotional-instabilen sowie einer disso-zialen Persönlichkeitsstörung, sowie eine Alkoholabhängigkeit ([X.] - 10: [X.]) festgestellt. Mit insoweit rechtsfehlerfreien Erwägungen hat das [X.] hinsichtlich aller Taten ausgeschlossen, dass der Angeklagte deswegen bei der Tatbegehung unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht der Tat einzu-sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In den [X.], [X.], [X.]I und VI hat das [X.] rechtsfehlerfrei auch eine erhebliche Verminderung der [X.] 6 - rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen. So-weit es den Angeklagten im [X.]V der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung und im [X.] wegen Körperverletzung verurteilt hat, hat das [X.] dagegen die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. In diesen Fällen habe bei dem Angeklagten infolge seiner kombinierten Persönlichkeits-störung zu den jeweiligen [X.] eine "hohe affektive Instabilität" vorge-legen. Der Angeklagte habe sich jeweils in einer für ihn starken Belastungssitu-ation befunden, und zwar im [X.]V der Urteilsgründe auf Grund der Beleidi-gung seiner Person durch den Geschädigten und im [X.] der Urteilsgründe auf Grund der aus Sicht des Angeklagten ungerechtfertigten Maßregelung [X.] durch den Geschädigten. Wegen seiner nur eingeschränkten [X.] und [X.] ([X.]: "Affektinkontinenz") habe der Angeklagte völlig überreagiert und zum Mittel körperlicher Gewalt gegriffen. Mit den Sach-verständigen ist das [X.] der Auffassung, dass die beim Angeklagten erheblich eingeschränkte Affekt- und Impulskontrolle insbesondere in [X.] mit seiner Intelligenzminderung wie in den [X.]V und [X.] gegen Dritten führen könne, sobald sich der Angeklagte mit einer ähnlichen Belastungssituation konfrontiert sehe. b) Die bisherigen Feststellungen des [X.]s vermögen die [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tra-gen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines länger andauernden "Zustands" (§ 63 StGB) nicht entnommen werden kann. 10 Nach den bisherigen Feststellungen führt die beim Angeklagten diagnos-tizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der leichten Intelli-genzminderung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn sich der Angeklagte in "einer für ihn starken Belastungssituation" befindet. 11 - 7 - Die auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impuls-kontrolle in den Zustand erhebliche verminderter Steuerungsfähigkeit zu gera-ten, reicht zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 m.N.; BGHR StGB § 63 Zustand 39). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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10.01.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 4 StR 626/07 (REWIS RS 2008, 6226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6226
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2 StR 159/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 529/04 (Bundesgerichtshof)
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