Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. 2 StR 36/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5071

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200917U2STR36.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 36/17
vom
20. September
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 20.
Septem-ber
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Dr. Grube,
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten

G.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten

H.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der [X.]schäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 9.
September 2016
a)
im Schuldspruch zu Fall
II.2 der Urteilsgründe [X.] klargestellt, dass die Angeklagten G.

und H.

der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich beider An-geklagten
aufgehoben,
aa)
soweit von der Anordnung der Sicherungsverwah-rung abgesehen worden ist,
bb)

im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Unterbringung in der Entziehungsanstalt und den [X.].
2.
Die Revision des Angeklagten G.

gegen das vorgenannte
Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den [X.] entstandenen Auslagen zu tragen.
3.
Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das vorgenann-
te Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
-
4
-
a)
in den Aussprüchen über die [X.]samtstrafe
sowie über den [X.],
b)
hinsichtlich der Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests sowie der Entscheidung nach §
111i Abs.
2 StPO aF.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der verbliebe-nen Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten G.

wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer [X.] angeordnet und eine Entscheidung über den [X.] der Strafe getroffen. [X.]gen den Angeklagten H.

hat
es wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und [X.] unter Einbeziehung einer [X.]ldstrafe aus einem anderen Urteil eine
erste
[X.]samtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen schwerer räuberischer [X.]
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5
-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne [X.], vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe unter Aufhebung einer in einer anderen Entscheidung festgesetzten [X.]samtgeldstrafe und Einbeziehung der dort verhängten [X.] eine weitere [X.]samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt verbunden mit einer Entscheidung über den [X.] der Strafen angeordnet. Zudem hat es [X.] sowie eine Anordnung über die Aufrechterhaltung dinglichen Arrests
getrof-fen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmit-tel des Angeklagten H.

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Die Revision des Angeklagten G.

bleibt erfolglos.

I.
Der Verurteilung des [X.]s liegen folgende [X.]schehnisse zugrunde:
1.
Am 15.
Juli 2015 gegen 11.15
Uhr geriet der Angeklagte H.

in eine
Polizeikontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Sitzungshaftbefehl des [X.] vorlag. Der Angeklagte wollte sich zunächst nicht fest-nehmen lassen, erklärte sich schließlich aber doch dazu bereit. Ein zur Verstär-kung herbeigerufener Polizeibeamter, der davon ausging, der Angeklagte leiste weiter Widerstand, ging auf ihn zu, um ihn zur Durchsetzung des Haftbefehls zum Funkstreifenwagen zu
bringen. Die Situation eskalierte. Der Angeklagte versteifte sich und begann durch Bewegungen seines Kopfs sowie durch 2
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Schläge mit geballten Fäusten auf den Polizeibeamten einzuschlagen. Dies misslang, weil dieser den Kopf-
und Faustschlägen ausweichen konnte. Der Angeklagte wurde sodann von zwei Polizisten fixiert, zu Boden gebracht und gefesselt. Als er schließlich zum Streifenwagen gebracht wurde, beleidigte er

2.
Die beiden Angeklagten G.

und H.

hatten nach Freiheitsent-
ziehungen spätestens seit August 2015 wieder miteinander Kontakt. Sie waren beide betäubungsmittelabhängig und hatten weder Arbeit noch [X.]ld. Am 4.
Ok-tober 2015 fuhren sie in der Nacht von W.

nach M.

und
parkten dort vor der Agrargenossenschaft. Sie sahen zwischen 4.30 und 4.50
Uhr, wie die später geschädigten Zeugen S.

, C.

St.

und
Cl.

St.

auf der Straße zwischen M.

und K.

ent-
lang liefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten sie den Entschluss, diese
zu überfallen und unter Vorhalt eines Messers sowie einer Gasdruckpistole zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen aufzufordern. Zunächst fuhren sie an der Gruppe vorbei und ließen diese
sodann den PKW per Fuß überho-len. Sie fuhren erneut an den [X.]schädigten vorbei, stellten das Fahrzeug schließlich nicht einsehbar ab und gingen diesen
dann entgegen. Beide Ange-klagte waren vermummt, einer trug ein Messer mit sich, der
andere eine Gas-druckpistole. Unter Vorhalt des Messers und der Gasdruckpistole forderten die Angeklagten die Zeugen zur Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefonen auf. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, versetzte der Angeklagte mit dem Messer dem Zeugen C.

St.

einen Faustschlag ins [X.]sicht, durch den
der Zeuge

von der Rückseite des Messers getroffen

zu Boden ging. Er [X.] dabei sein Mobiltelefon, das die Angeklagten an sich nahmen. In der Folge übergab der Zeuge S.

seinen [X.]ldbeutel mit ca. 100
Euro und diversen
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-
Ausweispapieren sowie sein Handy, zusätzlich auch 60
Euro Bargeld, das er auf Aufforderung aus der Hosentasche des am Boden liegenden C.

St.

entnommen hatte. Cl.

St.

übergab den Angeklagten
auf Aufforde-
rung ihre Handtasche, die sie auf mögliche Beute hin durchsuchten.
C.

St.

erlitt infolge des Schlages eine blutende Wunde im [X.]-
sicht sowie Schmerzen; die rechte [X.]sichtshälfte schwoll an. Beide Angeklagte hatten dies für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
3./4.
Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 29.
Oktober 2015 um 22.00
Uhr und dem 30.
Oktober 2015 um 13.00
Uhr entwendete
der Angeklagte H.

die beiden Kraftfahrzeugkennzeichen mit
dem Kennzeichen

, die er sodann vor dem 31.
Oktober 2015 um
22.14
Uhr an dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahr-zeug [X.] des Zeugen

Kr.

anbrachte. Mit diesem Fahrzeug fuhr er
am späten Abend des 31.
Oktober 2015 in [X.].

, obwohl er keine Erlaubnis
zum Führen von Kraftfahrzeugen besaß. Im Kofferraum des PKW befand sich eine Gasdruckpistole, ohne dass der Angeklagte im Besitz der dafür erforderli-chen waffenrechtlichen Erlaubnis war.

II.
Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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8
-
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
a)
Das Rechtsmittel führt im Schuldspruch zu Fall
II.2 der Urteilsgründe zur Klarstellung, dass die Angeklagten im Hinblick auf den Einsatz von Messer und Gasdruckpistole
der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig
sind. Zugleich war

die Angeklagten haben unter Einsatz dieser Nöti-gungsmittel das Mobiltelefon des Zeugen St.

weggenommen

in den

Schuldspruch die tateinheitliche Verwirklichung eines besonders schweren Raubes nach §
250 Abs.
2 StGB aufzunehmen.
b) Die Revision hat Erfolg, soweit das [X.] bei beiden [X.]n von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
aa)
Zu Recht beanstandet die Revisionsführerin, dass das [X.] die Ablehnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten H.

nicht tragfähig begründet hat. Die Annahme, der Angeklag-
te sei nicht infolge eines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich, beruht bereits auf einem falsch verstandenen und deshalb unzutreffenden rechtlichen Maßstab.
Das Merkmal des Hanges im Sinne von §
66 Abs.
3 Satz
1 i.V.m. Abs.
1 Nr.
4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des [X.], der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. [X.] ist danach derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest [X.] Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die [X.]legenheit bietet, ebenso wie derjenige, der [X.] ist und aus innerer
Haltlosigkeit [X.] nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als eingeschliffenes [X.] einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrach-tung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. [X.], 204).
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9
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Das [X.] hat trotz der gutachterlich getroffenen Feststellung, der Angeklagte sei bereits mehrfach als Straftäter ermittelt und auch bereits verur-teilt worden, habe Strafen verbüßt, wobei alles dies keine Verhaltensänderung bewirkt habe, einen eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der ihn immer wieder Straftaten begehen lasse, verneint. Dabei hat es sich ersichtlich

wie sich dem [X.]samtzusammenhang der landgerichtlichen Ausführungen entnehmen lässt

vor allem auf die Erwägung gestützt, die Delinquenz des Angeklagten beruhe auf der bei ihm bereits im Kindesalter einsetzenden Sucht-problematik, an die im Tatzeitraum auch die [X.]waltproblematik wesentlich anknüpfe.
Die Suchterkrankung sei aber bisher nicht hinreichend therapeutisch behandelt worden.
Auch habe der Angeklagte, der bereits im Alter von 14
½
Jahren straffällig geworden sei, eine Entwicklung und Reifung seiner Persönlichkeit
im Alter der Pubertät und Adoleszenz nur unter Haftbedingungen erlebt. Diese Überlegungen, die nicht in genügender Weise berücksichtigen, dass der Angeklagte entsprechend der zuvor geschilderten Kriminalitätsent-wicklung in der Vergangenheit immer wieder Straftaten begangen hat, lassen besorgen, es
könne der [X.] insoweit aus dem Blick geraten sein, dass es für die Annahme des Hanges unerheblich ist, auf welcher Ursache das eingeschliffene
Verhaltensmuster beruht (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010

4
StR 210/10). Die Annahme eines Hanges kommt danach grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Ursache für die Begehung der Straftaten in einer Suchterkrankung liegt.
Schon angesichts dieses unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts bedarf es hinsichtlich
der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf die vom [X.]neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift festgestellten Unzulänglichkeiten des von der [X.] ihrer Bewertung zugrunde gelegten Gutachtens der Sachverständigen, 13
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-
insbesondere
auch zur Kriminalitätsbelastung des Angeklagten,
hin, die von der Sachverständigen kaum nachvollziehbar gewürdigt wird. Diese entziehen nicht nur der hilfsweise angestellten Ermessensausübung des [X.]s, auch bei Annahme eines Hanges hätte man von der Anordnung der Sicherungsverwah-rung abgesehen, die Grundlage. Sie lassen es auch zweckmäßig erscheinen, in der neuen Hauptverhandlung einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
bb)
Auch hinsichtlich des Angeklagten G.

hat die [X.] ihrer
Entscheidung über das Vorliegen eines Hanges einen unzutreffenden rechtli-chen Maßstab zugrunde gelegt. Bei ihrer knappen formelhaften Würdigung, in der sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachver-ständigen Bezug nimmt, geht sie von der Notwendigkeit aus, diejenigen Strafta-ten, die zur Begründung der formellen Voraussetzungen erforderlich gewesen seien, wie auch die abzuurteilende [X.] daraufhin zu untersuchen, ob diese
symptomatisch für die verbrecherische Neigung und eine von dem Ange-klagten
ausgehende [X.]fahr seien. Damit verengt sie die von ihr vorzunehmen-de [X.]samtwürdigung, weil sie damit weitere Straftaten des Angeklagten außer Betracht lässt, denen massive [X.]walttätigkeiten aus nichtigem Anlass [X.] lagen.
Hinzu kommt auch hier, dass das [X.] seine Entscheidung wesentlich
(auch) auf die sachverständAbhängigkeitserkrankung und dem damit im Zusammenhang stehenden [X.]waltrisiko
könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Hang des Angeklagten im Sinne des §
66 StGB nicht bejaht werden. Ungeachtet der auch hinsichtlich dieses
Angeklagten zweifelhaften Einschätzungen der Sachverständigen, auf die der [X.]neralbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift aufmerksam gemacht hat, lassen diese Ausführungen besorgen, bei der Prüfung des Hanges gemäß 15
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11
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§
66 StGB blieben nach Ansicht der [X.] Straftaten außer Betracht, e-ge. Dies steht freilich im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], wonach es auf die Ursachen des eingeschliffenen [X.] nicht ankommt.
cc)
Die Aufhebung der [X.] der Sicherungsverwahrung führt zur Aufhebung auch der jeweiligen Strafaussprüche. Es ist nicht auszuschlie-ßen, dass die [X.] bei Anordnung von Sicherungsverwahrung mildere Strafen gegen die Angeklagten verhängt hätte.
Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs mit der Prüfung des §
66 StGB auch die Anordnungen über die Unterbringung in der [X.] auf, um dem neuen Tatrichter [X.]legenheit zu einer in sich stimmigen Straf-
und Maßregelentscheidung zu geben. Dies bedingt auch den Wegfall der jeweiligen Anordnungen über den [X.] der Strafe.
2.
Die Revision des Angeklagten G.

Die Revision des Angeklagten
bleibt ohne
Erfolg.
a)
Die Verfahrensrügen greifen aus den vom [X.]neralbundesanwalt in seiner Zuschrift mitgeteilten Gründen nicht durch.
b)
Der Schuldspruch wie auch der Rechtsfolgenausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das [X.] den Angeklagten im Fall
II.2 der Urteilsgründe im Hinblick auf die durch das Messer zugefügte Verletzung wegen gefährlicher Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 und 4 StGB verurteilt hat. Die nicht näher begründete 17
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Annahme der [X.], beide Angeklagte hätten
die Körperverletzung
eines Opfers durch den Einsatz von zunächst nur zu Drohzwecken mitgeführten Messer oder Gasdruckpistole für möglich gehalten und billigend in Kauf ge-nommen, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Es liegt angesichts der bereits vielfach dokumentierten [X.]waltbereitschaft beider Angeklagter auf der Hand, dass die Anwendung von [X.]walt durch den
jeweils anderen
im Verlaufe des Überfalls, insbesondere dann, wenn die eingesetzten
Drohungen nicht oder nicht unmittelbar zum Erfolg führen würden, billigend in Kauf genommen worden
ist.
Aus diesem Grund stellt der Einsatz des Messers, der keinem der Angeklagten konkret zugerechnet werden konnte, keinen
Mittäterexzess dar.
3.
Die Revision des Angeklagten H.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise

hinsichtlich der [X.]samtstrafenaus-sprüche sowie der Entscheidungen über den [X.] sowie mit Blick auf die Arrestentscheidungen

Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
a)
Der Schuldspruch ist

insoweit wird auf die Ausführungen zur [X.] des Angeklagten G.

Bezug genommen

ebenso ohne Rechtsfehler wie
die [X.] sowie die Anordnung der Unterbringung in der Ent-ziehungsanstalt.
b)
Hingegen weisen die [X.]samtstrafenaussprüche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Nach den Feststellungen ereignete
sich die letzte durch den Strafbefehl des [X.] vom 7.
März 2016 geahndete Tat am 1.
März 2015 und damit

wie die Tat
II.1 der Urteilsgründe

vor Erlass
des Urteils des [X.] vom 19.
August 2015, dem insoweit Zäsurwirkung zukommt. 23
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27
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-
Die [X.] aus diesem Strafbefehl hätten daher ebenfalls in die
erste und nicht in die zweite [X.]samtstrafe einbezogen werden müssen. Der Rechts-fehler führt
zur Aufhebung beider [X.]samtstrafenaussprüche und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs
über den [X.] der Strafe vor der rechts-fehlerfrei angeordneten Unterbringung in der Entziehungsanstalt.
c)
Die Entscheidungen über die Anordnung und die Aufrechterhaltung des
dinglichen Arrests
sowie die in den Urteilsgründen der Sache nach
getroffene
Entscheidung nach §
111i Abs.
2 StPO
aF begegnen durchgreifen-den Bedenken. Sie beziehen sich jeweils auf das bei dem Angeklagten am 31.
Oktober 2015 sichergestellte Bargeld und erweisen sich
schon
insoweit, als
die
Bezeichnung eines bestimmten Betrages fehlt, als nicht hinreichend bestimmt.
Appl
[X.]
Feilcke

Grube

Ri[X.] [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Appl
28

Meta

2 StR 36/17

20.09.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. 2 StR 36/17 (REWIS RS 2017, 5071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5071

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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