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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] des [X.] hat am 9. Oktober 2000beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unzulässig verworfen.[X.][X.] (Oder) hat den Angeklagten [X.] April 2000 wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in dreiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monatenverurteilt und zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Gegen die in seiner Anwesenheit verkündete Entschei-dung hat der Angeklagte mit dem am 26. Mai 2000 beim [X.] einge-gangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt. Das [X.] hat [X.] zu Recht als Revision verstanden und diese mit Beschluß vom 9.Juni 2000 als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden sei.Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 16. Juni 2000 zu-gestellt worden. Mit mehreren beim [X.] am 19. Juli 2000 und spätereingegangenen Schreiben, die als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen sind (vgl. § 300 StPO), hat [X.] Angeklagte gegen diesen Beschluß gewandt.Der Antrag ist unzulässig, da er nicht binnen der Wochenfrist des§ 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist. Er wäre im übrigen aber- 3 -auch unbegründet, da das [X.] die verspätet eingelegte Revision [X.] als unzulässig verworfen hat.[X.] [X.] Brause
Meta
09.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2000, Az. 5 StR 450/00 (REWIS RS 2000, 954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 954
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