Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. 3 StR 300/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1626

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:301116B3STR300.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 300/16
vom
30.
November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
November 2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Wuppertal vom 15.
April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist bedenklich, dass die [X.] im Rahmen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf abgestellt hat,
der Angeklagte habe "weder eine physische noch eine psychische [X.] von den von ihm konsumierten Betäubungsmitteln" ent-wickelt; der tägliche Amphetamin-
und der gelegentliche [X.] seien
vielmehr "lebensbegleitend" gewesen.
Dies könnte besorgen lassen, dass das [X.] bei der Beurteilung, ob bei dem Ange-klagten ein
Hang vorlag, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Denn ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur im Falle einer chronischen
physischen oder psychischen Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr kann auch schon eine eingewurzelte, durch Übung erworbene intensive Neigung
genügen, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen
(st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 9.
August 2016 -
3
StR 287/16, juris Rn.
3). Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der [X.] indes seit seiner Inhaftierung -
offenbar problemlos -
den Betäubungsmittelkonsum voll-ständig eingestellt hat, erweist sich die Ablehnung eines Hangs hier gleichwohl nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
[X.] Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 300/16

30.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. 3 StR 300/16 (REWIS RS 2016, 1626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1626

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