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PDF anzeigen[X.]/03vom26. Februar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Februar 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe: [X.] Angeklagte hatte mit seiner geschiedenen Frau noch sexuelle Kon-takte, für die er jeweils 200 DM bezahlte. Sie "kündigte" diese Vereinbarung,war aber bereit, sich nackt bei ihm dafür zu entschuldigen. Dabei zwang er [X.] und unter Vorhalt eines Messers zu Vaginal- und Oralverkehr undweiteren sexualbezogenen Handlungen.Deshalb wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverlet-zung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Einbezogen wurde eine zur Bewährung [X.] 3 -gesetzte Strafe aus einem späteren Urteil. Wegen Konsums von Kokain wurdeder Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).Seine Revision führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). II.1. Zum Schuldspruch verweist der [X.] auf die Ausführungen des [X.], die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.Der [X.] weist jedoch darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründenicht den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentie-ren, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtli-che Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Die [X.] lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestelltsind. Es ist aber regelmäßig untunlich, nach den tatsächlichen [X.] Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-zuteilen (vgl. nur [X.], 51 m.[X.] Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfungstand. Allerdings ist strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bewäh-rungsbrüchig sei; er habe die Warnfunktion des späteren Urteils nicht beachtet.Das nach der Tat ergangene Urteil konnte bei der Tat jedoch keine Warnfunk-tion entfalten. Im Ergebnis ist dies aber unschädlich, weil der Angeklagte [X.] hinsichtlich des [X.] aus einer Verurteilung vom 26. April 1996unter Bewährung [X.] Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen [X.] 4 -a) Der Angeklagte, der schon einmal untergebracht war, raucht in nichtfeststellbarem Umfang, jedoch "nur noch unregelmäßig" Kokain. Gestützt [X.] der Geschädigten dazu, wie der Angeklagte bei der Tat seinen [X.] bewegt hat, geht die [X.] davon aus, daß der Angeklagte -wie die Urteilsgründe mehrfach hervorheben - "nicht ausschließbar" einenRückfall erlitten und zur Tatzeit unter [X.] gestanden habe, der sichauf die Tat "konstellierend" ausgewirkt habe.b) Ohne daß es insoweit auf weiteres ankäme, setzt eine [X.] § 64 StGB (unter anderem) voraus, daß ein Hang sicher ("positiv") [X.] ist. Ist er, wie hier, lediglich nicht auszuschließen, so ist für eine Unter-bringung kein Raum ([X.] NStZ 2003, 133, 138; [X.]R StGB § 64Abs. 1 Rausch 1
Meta
26.02.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. 1 StR 7/03 (REWIS RS 2003, 4197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4197
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