Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 1 StR 275/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4125

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 275/11

vom
9. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

hier:

Anhörungsrüge

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. August
2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2011 mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seiner Erklärung zur Niederschrift vor dem Rechtspfleger des [X.] vom 21. Juli 2011 wurde ihm dieser Beschluss am 12. oder 13. Juli 2011 zuge-stellt. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 356a StPO datiert ausweislich der Niederschrift vom 21. Juli 2011 und ist beim [X.] am 29. Juli 2011 [X.]. Die Wochenfrist gem. § 356a Satz
2 StPO war daher bereits bei der Geltendmachung seiner Rüge verstrichen. Auf die Frage, ob der Eingang beim [X.] eventuell infolge seiner Haftsituation verzögert ge-wesen sein könnte, kommt es daher nicht an.
Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt auch kei-nen Grund zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist vor. Die Fristversäumung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz
1 StPO).
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Im Übrigen wäre die [X.] auch unbegründet gewesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des [X.] berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 18. Mai 2011 lag dem Senat vor. Das gesamte [X.] war Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergange-ne Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Angeklagten selbst, nach Ergehen des Verwerfungsbe-schlusses, mit amtsgerichtlicher Niederschrift vom 30. Juni 2011 sowie [X.] eigenhändigen Schreiben vom 30. Juni 2011 erhobenen eigenen und weiteren Einwendungen dringen auch im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht durch. Soweit es sich hierbei um Einwendungen gegen das Verfahren handelt, sind diese

unabhängig von der Frage der Einhaltung der Form des § 345 Abs. 2 StPO

jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben und deshalb verspätet. [X.] sind inso-weit ebenfalls nicht ersichtlich.
[X.]Wahl

Graf

Jäger Sander

4
5

Meta

1 StR 275/11

09.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 1 StR 275/11 (REWIS RS 2011, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4125

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