Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 137/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15185

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220217BXII[X.]137.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 137/16
Verkündet am:

22. Februar 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja

BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1361 b Abs. 3 Satz 2;
[X.] § 16 Abs. 2

a)
Wird der [X.] aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die [X.] während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Ei-nigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemein-schaft an der Forderung gegen die [X.] fort.
b)
Allein die Hinterlegung des [X.]es nach §
117 Abs.
2 Satz
3 [X.] führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17.
November 1999 -
XII
ZR
281/97
-
FamRZ 2000, 355, 356).
c)
Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§
749 Abs.
1, 753 Abs.
1 Satz
1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine [X.] Forderungen entgegengehalten werden (im [X.] an [X.], 71 =
[X.], 285).
d)
Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die [X.] die Vergütungsregelung nach §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB die ge-genüber §
745 Abs.
2 BGB
speziellere Regelung (Fortführung von [X.], 322 =
[X.], 460).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 -
XII [X.] 137/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Februar 2017 durch [X.], [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr.
[X.]
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.] vom 16.
Feb-ruar 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens.
Die Beteiligten schlossen 1991 die Ehe, lebten seit April 2009
getrennt und sind seit dem 19.
Juli 2011 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur [X.] Miteigentümer des gemeinsam bewohnten [X.]. Nachdem der [X.] aus dem Familienheim ausgezogen war, bewohnte die Antragstel-lerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14-
und 17-jährigen Kindern noch bis zum 31.
Dezember 2012. Der Antragsgegner bestritt die laufenden Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs-
und nachehelichen Unterhalt.
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-

In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsver-fahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner am 6.
Dezember 2013 mit einem Gebot von 120.001

u-te über die Verteilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinter-legte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene [X.] in Höhe von 116.357,04

e-richts und stellte fest, dass die restliche Teilungsmasse der ehemaligen Eigen-tümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehe.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den [X.] zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim [X.] hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, mithin eines Betrags von 58.178,52

Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.
Mai 2015 keine Anträge gestellt hatte, hat das Amtsgericht ihn mit Versäum-nisbeschluss antragsgemäß verpflichtet.
Mit seinem Einspruch gegen den [X.] hat der Antrags-gegner sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihm gegen die Antrag-stellerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 60.000

e-he, er für die [X.] von April 2009 bis Dezember 2013 von der Antragstellerin Ersatz für die Nutzung des ehemaligen [X.] verlangen könne und die Antragstellerin zum Ersatz der von ihm an verschiedene Versorgungsträger er-brachten Leistungen sowie weiterer, im Rahmen der Ehescheidung angefalle-ner Positionen verpflichtet sei. Hilfsweise hat der Antragsgegner wegen dieser Ansprüche die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 69.348,95

r-klärt.

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-

Das Amtsgericht hat den [X.] aufrechterhalten. Die Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in [X.], 1160 veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen [X.] folge aus §§
749 Abs.
1, 752 Satz
1 BGB in Verbindung mit §
16 Abs.
2 [X.] (früher: §
13 Abs.
2 HinterlO).
Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolge nach §
753 Abs.
1 Satz
1 BGB durch Zwangs-versteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der [X.] und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten ver-bleibenden Überschusses zwischen den [X.]n entsprechend ihrer Anteile (§
752 Satz
1 BGB). Werde der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, bestehe die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die [X.] gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen [X.]es. Zur Teilung bedürfe es nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die [X.] und der anschließenden Auseinander-setzung des Erlöses, sondern jeder Teilhaber könne von dem anderen die nach 6
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§
16 Abs.
2 [X.] erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.
Dem [X.] könne der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichs-forderung oder anderer gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrech-nung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfalle zwar nicht we-gen der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Fraglich sei aber, ob der Antragsgegner sich im Hinblick auf die im Rahmen des §
273 Abs.
1 BGB er-forderliche Konnexität der Rechtsverhältnisse wirksam auf ein [X.] wegen der von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforde-rung berufen könne. Das Recht eines Teilhabers nach §
749 Abs.
1 BGB, [X.] die Aufhebung der [X.] zu verlangen, dürfe grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der [X.] wurzeln, beeinträchtigt werden. Dies gelte jedenfalls, solange die Bruchteilsge-meinschaft noch nicht aufgehoben sei.
Im hier zu entscheidenden Fall sei somit maßgeblich, ob die Bruchteils-gemeinschaft mit der Hinterlegung des gesamten [X.] bei der [X.] durch den ersteigernden Ehegatten und der Durchführung des ergebnislosen Verteilungstermins oder erst mit der [X.] sei.
Nachdem im Verteilungstermin vom 7.
Januar 2014 keine Einigung er-zielt worden sei, sei mangels Erlösverteilung die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung gerade nicht aufgehoben, sondern bleibe einer Einigung vorbehal-ten. Damit könne sich der Antragsgegner, um eine Blockierung der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht zu verhindern, jedenfalls nicht auf ein Zurück-11
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behaltungsrecht wegen der Zugewinnausgleichsforderung berufen, da diese güterrechtliche Forderung keine Zuteilung aus
dem [X.] recht-fertige und gemeinschaftsfremd sei.
Auch im Fall der Geltendmachung nicht güterrechtlicher Ansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts gegen den [X.] sei das nach §
749 Abs.
1 BGB gerechtfertigte Interesse
des anderen [X.]s an einer zügigen Abwicklung zu berücksichtigen, der gerade im [X.] der ehelichen [X.] die Teilungsversteigerung zur Klärung der Vermögensverhältnisse betreibe. Würde man demgegenüber noch vor der end-gültigen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft die Geltendmachung von Zu-rückbehaltungs-
und Aufrechnungsrechten mit jeglichen Forderungen zulassen, so würde sich die Erlösverteilung unter Umständen über Jahre hinziehen. Somit könnten auch nicht güterrechtliche Ansprüche vom Einwilligungsgegner nur in-soweit der Forderung entgegenhalten werden, als sie gemeinschaftsoriginär seien und aus der ursprünglichen Grundstücksgemeinschaft stammten.
Dies treffe hier nur auf die Nutzungsentschädigungsansprüche des [X.]s gegen die Antragstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der Schei-dung zu, solange und soweit deren Voraussetzungen vorlägen. In der Tren-nungszeit gehe die familienrechtliche Bestimmung des §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB als lex specialis der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des §
745 Abs.
2 BGB vor. Dieser Nutzungsentschädigungsanspruch vor Rechtskraft der [X.] in der ehelichen [X.] und nicht in der [X.]. Daher könne mit dem Anspruch aus §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB

genauso wie mit güterrechtlichen Ansprüchen

gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
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-

Nach rechtskräftiger Scheidung folge ein Anspruch auf Nutzungsent-schädigung aus §
745 Abs.
2 BGB, da §
1568
a BGB keine entsprechende [X.] enthalte. Dieser Anspruch erfordere jedoch eine Aktivierung in Form eines Neuregelungsverlangens im Sinne des §
745 Abs.
2 BGB. Dazu reiche eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht aus. Vielmehr sei ein deutlich geltend gemachtes Neuregelungs-
und Zahlungsver-langen erforderlich, damit der im Familienheim verbliebene Ehegatte sich [X.] auf die entstehende Belastung einstellen könne und er nicht für die [X.] mit Ansprüchen konfrontiert werde, die ihm nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden seien. Hier sei ein deutliches Neuregelungsverlangen nicht er-folgt. Vielmehr habe nach dem Auszug des Antragsgegners im April 2009 keine Kommunikation der Beteiligten über die Nutzungsmodalitäten mehr stattgefun-den. Deshalb könne sich der Antragsgegner nicht auf eine Nutzungsentschädi-gung für den [X.]raum von der Rechtskraft der Ehescheidung im Juli 2011 bis zum Auszug der Antragstellerin mit den Kindern im
Dezember 2012 berufen.
Der Antragsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine [X.] mit güterrechtlichen oder sonstigen Ansprüchen stützen. Da die [X.] mit dem Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben worden sei, sondern sich am Erlös fortsetze, könnten dem Zustimmungsantrag der Antragstellerin keine gemeinschaftsfremden Ansprüche entgegen gehalten werden. Soweit der Antragsgegner sich auch im Rahmen der [X.] berufe, scheitere die Hilfsaufrechnung daran, dass ein solcher
Anspruch vor Rechtskraft der Scheidung gemäß §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB gemeinschaftsfremd sei und die Voraussetzungen des Nutzungsentschä-digungsanspruchs gemäß §
745 Abs.
2 BGB nicht vorlägen.

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II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht einen Anspruch der Antragstelle-rin gemäß §§
749 Abs.
1, 752 Satz
1 BGB auf Abgabe der nach §
16 Abs.
2 [X.] erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hin-terlegten hälftigen [X.] nebst Hinterlegungszinsen bejaht.
a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück,
das nicht in Natur teilbar ist
nach §
753 Abs.
1 Satz
1 BGB,
erfolgt durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der [X.] (§§
180 Abs.
1, 109 Abs.
1 [X.]) und Berichtigung der ge-meinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§
755, 756 BGB) verbleibenden Über-schusses zwischen den [X.]n
entsprechend ihren Anteilen (§
752 Satz
1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemein-schaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem [X.] fortsetzt, steht den [X.] des Grundstücks zur [X.] des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des [X.] gemeinschaftlich in ihrem bisherigen [X.] zu. Bestand

wie hier

zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem [X.], besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach §
432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber [X.] verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das [X.] selbst ersteigert (Senatsurteile [X.], 71 =
[X.], 285 Rn.
16 und [X.], 297 =
[X.], 767 Rn.
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f. mwN).
Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberechti-gung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die [X.] gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen [X.]es. Allerdings 19
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bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die [X.] und der anschließenden [X.]. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach §
16 Abs.
2 [X.] erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. Senatsurteil [X.], 71 =
[X.], 285 Rn.
18 mwN).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht durch die Hinterlegung des [X.] aufgehoben worden.
aa)
Nach dem klaren Wortlaut des §
753 Abs.
1 Satz
1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden [X.] einen zwei-aktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vgl. Senatsurteil [X.], 297 =
[X.], 767 Rn.
33 mwN). Der Zweck der Teilungsversteige-rung erschöpft sich darin, an die Stelle
des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vgl. Senatsurteil [X.], 297 =
[X.], 767 Rn.
31 mwN; [X.]/[X.] BGB [2015] §
753 Rn.
3). Die Teilung des [X.] (oder hier der Forderung gegen die [X.]) unter den Berechtigten ist [X.] dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des [X.]. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der [X.] (§
180 Abs.
1 [X.]), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren [X.] (vgl. Senatsurteil [X.], 297 =
[X.], 767 Rn.
30 mwN; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2015] §
753 Rn.
3; Popp in [X.] [X.] §
180 Rn.
32).
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bb) Können die [X.] während des Zwangsversteigerungsver-fahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser ge-mäß §
117 Abs.
2 Satz
3 [X.] hinterlegt. In diesem Fall setzt sich die [X.] an der Forderung gegen die [X.] fort (vgl. [X.], 200, 201; [X.]/[X.] BGB [2015] §
753 Rn.
22; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
753 Rn.
29). Über den hinterlegten [X.] können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§
747 Satz
2 BGB), und die [X.] darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaft-lich auskehren (§
432 Abs.
1 Satz
1 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann aber erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem [X.]sgegenstand geschaffen worden ist (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
752 Rn.
5). Ist der [X.] hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht. Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die [X.] in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös. Weist der Teilhaber die Vereinbarung gegenüber der [X.] nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen [X.] an ihn ausgekehrt werden (vgl. §
16 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
Kommt eine Einigung der [X.] über die Verteilung des [X.] nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich in Anspruch nimmt ([X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außer-halb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
193). Da die [X.] den auf den Teilhaber entfallenden Anteil am Erlös dann nur nach Vorlage einer [X.] rechtskräftigen
Entscheidung an diesen allein auskehren darf (vgl. §
16 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
2 [X.]), ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser
Entscheidung aufgehoben.
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11
-

Diese Erwägungen zeigen, dass allein die Hinterlegung des [X.]es nach §
117 Abs.
2 Satz
3 [X.] noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemein-schaft führt. Soweit der Senat in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererlö-ses eine Teilung in Natur angenommen hat (Senatsurteil vom 17.
November 1999

XII
ZR
281/97

FamRZ 2000, 355, 356), hält er daran nicht fest.
c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsge-meinschaft durch die Hinterlegung des Erlöses noch nicht aufgehoben ist. Die Beteiligten haben eine Einigung über die Aufteilung des [X.] bislang nicht erzielt, weshalb die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ge-rade die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme der für die Erlösver-teilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erstrebt.
2. Diesem Anspruch kann der Antragsgegner weder ein [X.] wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche entgegenhalten noch kann er mit diesen Forderungen die Aufrechnung erklären.
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass ein Zu-rückbehaltungsrecht des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht bereits we-gen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausscheidet. Der von der [X.] geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ih-res Anteils am hinterlegten Erlös ergibt sich aus §§
749 Abs.
1, 753 BGB und richtet sich gegen den Antragsgegner persönlich. Denn Schuldner des [X.] auf Aufhebung der [X.] ist der einzelne Teilhaber der [X.]. Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Ge-genansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zu-rückbehaltungsrecht nach §
273 Abs.
1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsver-27
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-

hältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil [X.], 71 =
[X.], 285 Rn.
21).
b) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des [X.] durch die Antragstellerin während der Trennungszeit zu, scheitert ein Zurück-behaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§
749 Abs.
1, 752 Satz
1 BGB iVm §
16 Abs.
2 [X.] keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der [X.] mit
diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären.
aa) Der [X.] hat für den Fall, dass ein Teilhaber

wie hier

die nach §
16 Abs.
2 [X.] erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des
hinterlegten Erlöses begehrt, bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung ver-weigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsver-hältnis ebenfalls eine Leistung ([X.], 194 =
NJW 1984, 2526, 2527). Das Recht eines Teilhabers, nach §
749 Abs.
1 BGB jederzeit die Aufhebung der [X.] zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der [X.] wurzeln, beeinträchtigt wer-den ([X.], 348 =
NJW 1975, 687, 688; [X.]/[X.] BGB 76.
Aufl. §
273 Rn.
16; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
273 Rn.
55; [X.]/[X.]/Unberath BGB 4.
Aufl. §
273 Rn.
34; [X.] Vermögensauseinanderset-zung bei Trennung und Scheidung 6.
Aufl. Kap.
5 Rn.
94; [X.] Vermögens-auseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
198; [X.]/Büte
FamVermR 2.
Aufl. Kap.
4 Rn.
140). Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die [X.]

wie im vorliegenden Fall

nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil 31
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13
-

[X.], 71 =
[X.], 285 Rn.
28). Die Anerkennung eines Zurückbe-haltungsrechts gemäß §
273 BGB wegen einer güterrechtlichen oder sonstigen familienrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit §
749 Abs.
1 BGB ver-folgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der [X.] zu gewährleisten, widerstreiten.
bb) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem Anspruch der Antragstellerin den von ihm behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtli-chen Ausgleichsforderung nicht entgegenhalten kann.
cc) Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die [X.] des [X.], weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt.
Gemäß §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB kann der Ehegatte, der dem ande-ren die Ehewohnung während des [X.] ganz oder zum Teil [X.] hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zweck dieser Regelung ist es, den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen
Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall nach Billigkeit
zu kompensieren. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen
werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten [X.] zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss [X.], 322 =
[X.], 460 Rn.
10 und Senatsurteil vom 15.
Februar 2006

XII
ZR
202/03

FamRZ 2006,
930, 932
f.). Dabei hängt die Frage, ob nach §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht 33
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14
-

(Senatsbeschluss
[X.], 322 =
[X.], 460 Rn.
11
f.; vgl. [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1361
b Rn.
17). So ist die Vor-schrift
auch in Fällen anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleinei-gentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt (Senatsurteil vom 15.
Februar 2006

XII
ZR
202/03

FamRZ 2006, 930, 932
f.).
Steht die Ehewohnung

wie im vorliegenden Fall

im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB die gegenüber §
745 Abs.
2 BGB speziellere Regelung ([X.] FamRZ 2013, 1980, 1981; [X.] FamRZ 2011, 373, 374; [X.] [X.], 1934, 1935; [X.] [X.], 1639; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1361
b Rn.
32; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1361
b Rn.
17; [X.]/Brudermüller BGB 76.
Aufl. §
1361
b Rn.
20; vgl. auch Senatsbeschluss [X.], 322 =
[X.], 460 Rn.
13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten). Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die [X.] des [X.]. Zudem ist das für Ansprüche nach §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Trennungszeit (§
200 Abs.
1 Nr.
1 FamFG) geeigne-ter als das gemäß §§
112 Nr.
3, 266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG für Ansprüche aus §
745 Abs.
2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (vgl. [X.] Vermö-gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
101).
Soweit der Antragsgegner einen [X.] gegen die [X.] für die [X.] des [X.] geltend macht, handelt es sich da-36
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15
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her um einen familienrechtlichen Anspruch, der nicht in dem [X.]s-verhältnis
zwischen den Ehegatten wurzelt (a.A. Münch [X.], 1164, 1165) und daher ebenfalls dem Anspruch der Antragstellerin weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten wer-den kann.
c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners und eine Berechtigung zur Aufrechnung auch insoweit verneint, als dieser von der Antragstellerin Ersatz für die alleinige Nutzung der Ehewoh-nung in der [X.] ab Rechtskraft der Scheidung begehrt.
aa) Der Berücksichtigung dieses Anspruchs stünde allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf.
Denn nach der Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich ein möglicher Vergütungsanspruch des Ehegatten, der aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, nach §
745 Abs.
2 BGB, weil §
1568
a BGB keine Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung enthält (vgl. [X.]
FamRZ 2013, 1681, 1682; [X.]/Wellenhofer 7.
Aufl. §
1568
a Rn.
24 vgl. auch Senatsurteil [X.], 372 =
[X.], 1630 Rn.
15 mwN). Anders als beim [X.] während der Trennungszeit nach §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB handelt es sich
hierbei nicht um einen besonderen familienrechtlichen Anspruch. Ihm liegt vielmehr die Erwägung
zugrunde, dass nach §
745 Abs.
2 BGB jeder Bruchteilsgemein-schafter eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspre-chende Verwaltung und Benutzung verlangen kann, wenn tatsächliche Verän-derungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen [X.] unerträglich erscheinen lassen. Eine solche kann auch darin be-38
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stehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an den anderen eine an-gemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (Senatsurteil vom 8.
Mai 1996

XII
ZR
254/94

FamRZ 1996, 931, 932 mwN). Daher wurzelt dieser An-spruch im Recht der Bruchteilsgemeinschaft und könnte deshalb grundsätzlich dem Aufhebungsverlangen der Antragstellerin nach §§
749, 753 BGB entge-gengehalten werden.
bb) Dem weichenden Ehegatten steht eine Nutzungsvergütung nach §
745 Abs.
2 BGB jedoch nur ab dem [X.]punkt zu, ab dem er eine Neu-
regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit auch verlangt (Senatsurteil vom 13.
Januar 1993

XII
ZR
212/90

FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Der in dem Familienheim ver-bliebene Ehegatte soll sich durch das rechtzeitige und deutliche Verlangen nach einer
Vergütung auf die damit verbundene wirtschaftliche Belastung [X.] und die Entscheidung treffen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung einer Vergütung weiter alleine nutzen will (vgl. [X.] Vermögensaus-einandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
105).
Im vorliegenden Fall fehlt es nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung an einem hinreichend deutlichen Verlangen des Antragsgegners auf [X.] der Verwaltung und Benutzung der Immobilie. Das Beschwerdegericht hat
festgestellt, dass zwischen den Beteiligten nach dem Auszug des [X.] aus dem Familienheim im April 2009 keine Kommunikation mehr stattge-funden hat. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. Auch dem vom Antragsgegner eingeleiteten Mahnverfahren lässt sich kein hin-reichend deutliches Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und [X.] entnehmen.

41
42
-
17
-

Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus dem Sachvor-trag der Beteiligten ergebe sich gerade nicht, dass nach
Rechtskraft der Schei-dung kein Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung erhoben worden sei, verkennt sie die maßgebliche Verteilung der [X.]. Das deutliche Verlangen des weichenden Ehegatten nach einer [X.] der Verwaltung und Benutzung der Immobilie ist Voraussetzung für einen [X.] nach §
745 Abs.
2 BGB. Der Antragsgegner wäre daher
nach den allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung der Darlegungs-
last verpflichtet gewesen, zu dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung schlüssig vorzutragen. Dass er einen solchen Vortrag gehalten hat, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht.
d) Schließlich steht dem Antragsgegner auch im Hinblick auf die weiteren von ihm geltend gemachten Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Soweit der Antragsgegner von der Antragstellerin Erstattung der von ihm nach seinem Auszug gezahlten Nebenkosten verlangt, handelt es sich um [X.], die während der Trennungszeit im
Rahmen der Bemessung der [X.] nach §
1361
b Abs.
3 Satz
2 BGB berücksichtigt werden [X.] und nach Rechtskraft der Scheidung gemäß §
745 Abs.
2 BGB einer
[X.] der Verwaltung und Benutzung der Immobilie bedurft hätten, für die es bereits an einem entsprechenden Verlangen
fehlt. Der Antragsgegner kann [X.] auf diese Ansprüche aus den gleichen Gründen wie auf die entsprechenden Nutzungsersatzansprüche selbst ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen.
Die übrigen vom Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche beziehen sich auf eine weitere Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten stand, auf Zahlungen für einen Sparvertrag und eine Lebensversicherung sowie auf [X.] für ein Kraftfahrzeug. Diese Ansprüche sind sämtlich gemein-43
44
45
46
-
18
-

schaftsfremd und können daher dem Anspruch der Antragstellerin aus §§
749 Abs.
1, 752 Satz
1 BGB ebenfalls weder im Wege eines Zurückbehaltungs-rechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden.

Dose
[X.]
Nedden-Boeger

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2015 -
16 F 1545/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2016 -
18 UF 156/15 -

Meta

XII ZB 137/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. XII ZB 137/16 (REWIS RS 2017, 15185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15185

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