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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 117/03vom16. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] unddie Richter [X.] und [X.] 16. Dezember 2003beschlossen:Als zuständiges Gericht wird das [X.] be-stimmt.Gründe:[X.] Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk [X.]. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im [X.]. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen [X.] Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Klä-ger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten [X.] diese Tätigkeit.Er hat den Beklagten vor dem [X.] verklagt. [X.] dem Kläger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach es örtlich nicht zu-ständig sei. Für die geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe [X.] -besonderer Gerichtsstand des [X.] gemäß § 29 ZPO am Sitz [X.], weshalb eine Verweisung an das Wohnsitzgericht des Beklagten [X.] werden müsse. Der Kläger hat dem widersprochen, jedoch —vorsorglichfientsprechende Verweisung beantragt. Wegen ihres (wiederholten) Hinweisesauf die ihres Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat der Kläger dieRichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das [X.] den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Dieses hatsich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO [X.] [X.] zur Bestimmung des örtlich zuständigen [X.].Das Oberlandesgericht [X.] hält den [X.] [X.] für nicht bindend, weil er vor Entscheidung über [X.] erlassen worden ist. Es will das Amtsgericht [X.] als örtlich zuständiges Gericht bestimmen und der Auffassung folgen, daßein besonderer Gerichtsstand des [X.] für die Geltendmachung vonRechtsanwaltsgebühren am Kanzleisitz zu verneinen sei, sieht sich daran [X.] durch entgegenstehende höchst- und obergerichtliche Entscheidungengehindert.I[X.] Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der [X.] nach§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen.Als zuständiges Gericht ist das [X.] zu bestimmen, [X.] das allein örtlich zuständige Gericht ist.Wie der Senat nach der Vorlageentscheidung mit Beschluß vom 11. No-vember 2003 ([X.], zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) bereits- 4 -entschieden hat, können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der [X.] nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht wer-den. Daß sich aus dem dem Streitfall zugrundeliegenden [X.] ergäben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, istnicht dargetan.Es ist auch nicht dargetan, daß das [X.] deshalb alsGericht des [X.] (§ 29 ZPO) zuständig wäre, weil der Beklagte zurZeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) seinenWohnsitz im Amtsgerichtsbezirk [X.] hatte. Zwar ist in dem Kopf [X.] vom 27. Juli 2001, das der Beklagte als an den Kläger gerichtetesAuftragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat, neben einer an ersterStelle genannten Anschrift in [X.] auch eine [X.]r Adresse genannt.Das reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß der Beklagte dort zumdamaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz hatte. Denn wenn auch der Wohnsitz ei-ner Person nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehenkann, so setzen doch mehrere Wohnsitze voraus, daß der Schwerpunkt [X.] sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet([X.], [X.]. v. 14.2.1962 - [X.], LM Nr. 3 zu § 7 BGB; [X.], 4. Aufl., § 7 Rdn. 36). Für einen Doppelwohnsitz des [X.] in diesem Sinne hat der Kläger nichts [X.] 5 -Da auch sonst nichts für einen abweichenden besonderen Gerichtsstanderkennbar ist, ist zur Entscheidung des Rechtsstreits allein das Gericht zustän-dig, in dessen Bezirk der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf
Meta
16.12.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ARZ 117/03 (REWIS RS 2003, 167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 167
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