Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. VII ZB 80/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6103

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 80/10

vom

24.
Mai 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 851a Abs. 1
§
851a Abs.
1 ZPO ist auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nicht entsprechend anwendbar.
[X.], Beschluss vom 24. Mai 2012 -
VII ZB 80/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Mai 2012 durch den
Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] [X.], die [X.]in
[X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine Landwirtin, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Sie hat einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8.
September 2009 erwirkt, der unter anderem Ansprüche der Schuldnerin an die Staatsoberkasse [X.] in [X.] als Drittschuldnerin auf "Ausgleichszahlung in benachteiligten Gebieten" um-fasst. Die Schuldnerin hat für das [X.] gegen die Drittschuldnerin einen Anspruch auf "Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten ([X.])" in Höhe von 1.822,02

aufzuheben und Vollstreckungsschutz zu gewähren. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Be-schwerde erhoben. Diese hatte Erfolg, soweit hier nicht mehr interessierende Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus bestimmten Förder-programmen gepfändet worden waren. Unter anderem soweit Ansprüche auf 1
-
3
-
Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten gepfändet worden sind, hat die Beschwerde keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses insoweit weiter.

II.
Das
Beschwerdegericht meint, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten ([X.]) [X.] nicht dem Anwendungsbereich des §
851a ZPO. Sie diene dem Ausgleich natürlicher ungünstiger Standortbedingungen oder ande-rer spezifischer Produktionsnachteile und werde als reine Flächenprämie ge-währt. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes bestehe nicht.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses hinsicht-lich der Forderung auf Auszahlung der Ausgleichszulage in benachteiligten Ge-bieten in entsprechender Anwendung des §
851a Abs.
1 ZPO kommt nicht in Betracht.
Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass auch solche Ansprüche auf landwirtschaftliche Subventionen Forderungen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden können, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (vgl. Senatsbeschluss vom 23.
Oktober 2008 -
VII
ZB
92/07, NJW-RR 2009, 411 Rn.
16 m.w.[X.]). Je-2
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4
5
-
4
-
doch ist der Schutz der Landwirte nach §
851a ZPO nicht umfassend. Vielmehr wird nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzen-de Ansprüche erweitert werden (Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
851a Rn.
2; [X.]/[X.], §
851a Rn.
4). Deshalb kommt es nicht in Betracht, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom [X.] landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt ist, den Forderungen aus diesem Verkauf gleichsteht. Aus diesem Grund findet die Vorschrift des §
851a ZPO etwa keine Anwendung auf einen Anspruch auf Zahlung einer Be-triebsprämie auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr.
1782/2003 des Rates vom 29.
September 2003 ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
VII
ZB
92/07, aaO Rn.
19 m.w.[X.]).
Ausweislich des vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen För-derwegweisers des [X.], Landwirt-schaft und Forsten, Stand März 2010, erhalten Landwirte zum Ausgleich der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Pro-duktionsnachteile eine Ausgleichszulage, die die Fortführung der Landwirtschaft in diesen Gebieten sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft nachhaltig sichern soll. Damit ergänzt sie nicht einen Verkaufserlös im Sinne des §
851a Abs.
1 ZPO. Insbesondere ersetzt sie diese Ansprüche oder Teile dieser Ansprüche nicht. Ohne die Ausgleichszahlungen droht die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Ausgleichszulage soll dazu dienen, dieses zu verhindern. Damit besteht zwischen der Ausgleichszulage und der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes kein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise, dass sie ganz oder teilweise Verkäufe ersetzende Ansprüche gewährt. Dieser wird nicht allein dadurch hergestellt, dass Voraussetzung für die Gewäh-rung der Ausgleichszulage ist, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch tat-sächlich bewirtschaftet werden. Denn diese Voraussetzung stellt nur sicher, 6
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5
-
dass die Landwirtschaft in diesen Gebieten fortgeführt und die Kulturlandschaft erhalten und damit das Ziel der Ausgleichszulage erreicht wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Ansprüche auf Zahlung von Mitteln aus den Agrarumweltmaßnahmen mit den Ansprüchen auf Zahlung der Ausgleichszulage nicht vergleichbar (im Ergebnis ebenso Haertlein/[X.], [X.], 148 ff.; a.[X.] in [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 851a ZPO Rn. 3; [X.], [X.], 224).

-
6
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Leupertz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2010 -
1 M 1740/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.10.2010 -
42 [X.]/10 -

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Meta

VII ZB 80/10

24.05.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. VII ZB 80/10 (REWIS RS 2012, 6103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6103

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