Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 55/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 8699

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Apocheck" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 051 566.2

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] Heimen und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

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Apocheck

3

ist am 17. September 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

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„Klasse 5: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; in vitro Diagnostika für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse zur Kontrolle in vitro diagnostischer Untersuchungsergebnisse für medizinische Zwecke, Lösungen und Teststreifen für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, Teststreifen zum Nachweis von Glukose in Körperflüssigkeiten;

5

Klasse 9: Computer und Computerzubehör für medizinische Zwecke; computergestützte Auswertung von Blutzuckermesswerten; Computer-Software zur Analyse von Blutzuckermesswerten;

6

Klasse 10: Apparate zur Messung des Blutzuckers; ärztliche, chirurgische, medizinische und veterinärmedizinische Instrumente, Geräte und Apparate, einschließlich Zubehör;

7

Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; medizinische Dienstleistungen im Bereich Diabetes; Gesundheitsberatung im Bereich Diabetes“

8

angemeldet worden.

9

Apocheck werde von den hier angesprochenen Verkehrskreisen stets als - meist fachkundige - Untersuchung eines Sachverhaltes unter medizinisch-pharmazeutischen Aspekten verstanden. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 5 weise das Zeichen schlagwortartig darauf hin, dass diese vor dem Verkauf einem besonderen Prüfungsverfahren unterzogen worden seien, das [X.]standards und damit qualitativ hohen Maßstäben genüge. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 beschreibe das Anmeldezeichen deren Eignung, besonders genaue und zuverlässige Messungen und Prüfungen durchzuführen und daher den Ansprüchen einer Apotheke zu genügen, etwa auch, weil die Apotheke die Apparate und Instrumente vor dem Verkauf überprüft habe. Zu den in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen bestehe ein enger und konkreter sachlicher Zusammenhang, da diese - jedenfalls in beschränktem Umfang - auch in und von [X.] mittels Gesundheitstests und -prüfungen erbracht werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es weder an der Unterscheidungskraft noch sei ein Freihaltebedürfnis gegeben. „Check" habe zwar Eingang in den [X.] Sprachschatz gefunden, bedeute dort aber nicht nur „Prüfung oder Kontrolle“, sondern im Eishockey auch „Behinderung oder Rempeln“. Schon hieraus ergäben sich mehrere [X.]. „Apo" sei als Abkürzung für „[X.]“ nicht gebräuchlich. Dass einige [X.] in ihren web-Adressen die Abkürzung „Apo“ verwendeten, sei kein Hinweis auf die allgemeine Gebräuchlichkeit der Abkürzung. Die Zusammenfügung von „Apo" und „check" sei eine ungewöhnliche Verbindung und gerade kein bekannter beschreibender Ausdruck für Geräte und Teststreifen, insbesondere Blutzuckermessgeräte. Die im angefochtenen Beschluss aufgezeigte beschreibende Bedeutung sei das Ergebnis mehrerer gedanklicher Schritte.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - Starsat; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die [X.] der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.], 949, Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.] - Schlechte Zeiten).

Apocheck jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Apocheck ist lexikalisch nicht nachweisbar. Sie besteht für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen zu einem Teil sowohl der Endverbraucher als auch Fachkreise und zu einem anderen Teil nur Fachkreise (nämlich Labore, Ärzte oder [X.]) gehören, ungeachtet der Zusammenschreibung erkennbar aus den Elementen „Apo“ und „check“.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden diese Kreise „Apo“ im Zusammenhang mit den beanspruchten pharmazeutischen und medizinischen Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf eine „Apotheke“ und „check“ als Hinweis auf „eine Untersuchung“ wahrnehmen.

Dass „[X.]“ als Abkürzung für „allgemeine Prüfungsordnung“, „[X.]“, „[X.]“, „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ oder „Außerparlamentarische Opposition“ gebräuchlich ist (vgl. [X.] Das Wörterbuch der Abkürzungen, 2011, [X.]; garant Wörterbuch Abkürzungen, 2008, [X.]), ist im Zusammenhang mit den von dem Anmeldezeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht relevant. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes über das [X.]wesen ([X.]) ist „[X.]“, kürzt „[X.]“ also mit der Buchstabenfolge „Apo“ ab. Die von den medizinischen Produkten auch angesprochenen Fachkreise (Ärzte, Labore und Apotheker) werden das [X.] und Zitierungen daraus („§ … [X.]“) kennen und „Apo“ im Zusammenhang mit derartigen Produkten als Hinweis auf eine „Apotheke“ verstehen. Die von der Markenstelle ermittelten zahlreichen Internetadressen von [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], www.1-[X.].de, www.arcaden-[X.].com oder [X.]) belegen überdies, dass die Buchstabenfolge „[X.]“ zur Bezeichnung einer „Apotheke“ bzw. zur Abkürzung des Wortes „Apotheke“ breite Verwendung findet. Diese breite Verwendung - wenngleich vielfach als Element einer Marken- oder Firmenkennzeichnung - bleibt auch für den Endverbraucher nicht ohne Wirkung; auch dieser wird „[X.]“ deshalb im Zusammenhang mit medizinischen Produkten als Hinweis auf eine Apotheke wahrnehmen.

„Check“ ist in der [X.] Sprache das Wort für einen „Scheck“ (im Sinne einer „Anweisung eines Kontoinhabers an seine Bank, zulasten seines Kontos einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen“ oder eines „Anrechtsscheins“ oder „Gutscheins“) oder die „Überprüfung von technischen Geräten hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit, Sicherheit“. „Check-in“ bezeichnet im Flugverkehr „das Einchecken“ und „Check-up“ eine „umfangreiche medizinische Vorsorgeuntersuchung“ ([X.] - [X.], 6. Auflage, [X.] 2006, CD-ROM). Dass „Check“ im Eishockey eine „Behinderung des Spielverlaufs“ bezeichnet, ist außerhalb des Eishockeyspiels nicht - und somit auch hier nicht - von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten medizinischen Produkten werden die angesprochenen Verkehrskreise entweder von „Scheck“ oder von „Überprüfung“ ausgehen.

Apocheck wird demnach selbst vom normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher jedenfalls auch als Hinweis auf eine „[X.]-Überprüfung“ verstanden werden. Damit ist das Anmeldezeichen einerseits geeignet, in Anlehnung an die von der Markenstelle benannten und allgemein bekannten Begriffe „Sicherheitscheck“, „Gesundheitscheck“, „Soundcheck“, „[X.]“, „[X.]“ oder „Fitnesscheck“ darauf hinzuweisen, dass eine Apotheke Gegenstand einer Prüfung ist. Andererseits kann es - in Anlehnung beispielsweise an den Begriff „Werkstatt-Check“, bei dem dem Element „Check“ der Anbieter und nicht das Objekt der Überprüfung vorangestellt ist - auch auf den Anbieter oder Ort der Überprüfung hinweisen, nämlich auf eine „Prüfung oder Untersuchung durch eine Apotheke bzw. in einer Apotheke“.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass [X.] in Erweiterung ihres eigentlichen Aufgabengebiets zunehmend Beratungen und Untersuchungen anbieten, beispielsweise eine „Diabetikerberatung“, die in vielen [X.] [X.] umfasst, oder „Gen-Checks“, bei denen auf der Grundlage einer in der Apotheke entnommenen Speichelprobe an zentraler Stelle das Genom von einem Arzt analysiert und eine Prognosebewertung für die zu erwartende Wirksamkeit und Risiken bestimmter Arzneimittel abgegeben wird. Auch eine in [X.] vielfach angebotene individuelle „reisemedizinische Beratung“ kann einen „Check in einer Apotheke“, z. B. eine Blutdruck-, Hautfett- oder Gewichtsmessung, einschließen.

Apocheck beschreibend auf eine „Untersuchung in einer Apotheke“ hinweisen. Unmittelbar beschreibend ist das Anmeldezeichen deshalb für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 „medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; medizinische Dienstleistungen im Bereich Diabetes; Gesundheitsberatung im Bereich Diabetes“.

Apocheck geeignet, auf deren Bestimmung hinzuweisen, dass nämlich die Waren der Klasse 5 „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; in vitro Diagnostika für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse zur Kontrolle in vitro diagnostischer Untersuchungsergebnisse für medizinische Zwecke, Lösungen und Teststreifen für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, Teststreifen zum Nachweis von Glukose in Körperflüssigkeiten“, der Klasse 9: „Computer und Computerzubehör für medizinische Zwecke; computergestützte Auswertung von Blutzuckermesswerten; Computer-Software zur Analyse von Blutzuckermesswerten“ und der Klasse 10 „Apparate zur Messung des Blutzuckers; ärztliche, chirurgische, medizinische und veterinärmedizinische Instrumente, Geräte und Apparate, einschließlich Zubehör“ für einen Apocheck, also für eine „Untersuchung in einer Apotheke“, bestimmt sind, etwa weil sie auf die spezifischen Anforderungen der Anwendung in einer Apotheke ausgelegt sind.

Apocheck - gleich einem Qualitätssiegel - geeignet ist, auf eine erfolgte Untersuchung der genannten Waren und Dienstleistungen „unter medizinisch-pharmazeutischen Aspekten“ hinzuweisen (im Sinne einer Werbeaussage produktbezogener Art: „von Apothekern getestet“ oder „für die Anwendung in [X.] geeignet“), ist fraglich. Bei der Interpretation der Markenstelle stellt sich jedenfalls die Frage, welchen Aussagegehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer erfolgten Untersuchung „unter medizinisch-pharmazeutischen Aspekten“ beimessen würden. Dass ein Apotheker Produkte geprüft hat oder dass ein Produkt im Hinblick auf die Verwendung in einer Apotheke überprüft worden ist, hat keinen nachvollziehbaren Aussagegehalt. Eine besondere Sachkompetenz von Apothekern zur Prüfung der Qualität der beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 ist jedenfalls nicht ersichtlich und auch nicht durch ihre Ausbildung (Studium der Pharmazie, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Apotheker) oder ihren Aufgabenkreis (Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, § 1 Abs. 1 [X.]) nahegelegt. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann nämlich auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichen verschiedene Bedeutungen hat (vgl. [X.] [X.], 760, Rn. 14 - [X.]), sein Inhalt vage ist ([X.] 2000, 882- Bücher für eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.], 146, Rn. 33 - [X.]; [X.] 2008, 900, Rn. 15 - SPA II).

Apocheck im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als beschreibender Sachhinweis verstanden werden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis. Damit kann das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Bezeichnung ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 55/12

16.01.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 55/12 (REWIS RS 2014, 8699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8699

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