Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. 2 StR 146/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4712

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Gegenstand

Strafurteil: Anforderungen an die Beweiswürdigung zu der Frage des Zwecks einer Nötigungshandlung


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s suchte der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte am Abend des 1. August 2015 ein Bordell im [X.] [X.] auf, in dem sich die Geschädigte [X.]      aufhielt. Er fragte nach dem Preis für eine Stunde und erkundigte sich zudem, ob sie auch „besondere Sachen“ machen würde. Er bat sie, Sportstrümpfe und Schuhe sowie weiße Kleidung anzuziehen. Zudem wollte er sich nach einer weiteren Frau umschauen, die hinzukommen sollte. Er fragte nach „[X.]“, einem Suchtmittel, dem sexualstimulierende Wirkung nachgesagt wird, und bat, Handschellen bereitzulegen. Zur Besprechung des weiteren Vorgehens tauschten beide die Handynummern aus. Nachdem der Angeklagte die Räumlichkeit verlassen hatte, kam es zum Austausch verschiedener Whats-App-Nachrichten. Die Geschädigte teilte mit, dass sie sich umgezogen habe. Der Angeklagte fragte unter anderem, ob sie [X.] habe und bat sie, Kokain bereitzulegen ([X.], 21). Schließlich wurde die Geschädigte [X.]      ungeduldig und wollte das Treffen absagen. Daraufhin teilte der Angeklagte mit, er sei in einer Minute bei ihr.

3

Der Angeklagte kehrte am 2. August 2015 gegen 0.14 Uhr in [X.] der Geschädigten zurück, die die Sportschuhe inzwischen wieder ausgezogen hatte. Er forderte sie auf, diese wieder anzuziehen; da er ihr dabei nicht zusehen wollte, drehte er sich zur Wand und stellte den mitgeführten Rucksack ab. Er bat um eine Zigarette, die er hektisch und schnell rauchte. Er sagte ihr, es ginge gleich los, sie solle sich schon einmal auf das Bett setzen. Als sie erwiderte, dass er erst mal bezahlen müsse, wiederholte er, dass sie sich hinsetzen solle. Sie kam der Aufforderung nach und fragte erneut nach der Bezahlung. Der Angeklagte gab der Geschädigten sein Portemonnaie mit dem Bemerken, sie solle sich so viel nehmen, wie sie wolle. Daraufhin öffnete sie den Geldbeutel und sah, dass sich darin kein Geld befand. Als sie zu ihm aufschaute, kam er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm in der Hand auf sie zu und hielt es mit der scharfen Seite an ihre Kehle. Die Geschädigte schrie „[X.], nein“, griff mit der Hand in die Klinge, ließ sie wieder los und trat nach dem Angeklagten, wobei sie weiter um Hilfe schrie. Der Angeklagte forderte sie auf, ruhig zu sein. Es gelang ihr, ihm mit weiteren Tritten das Messer aus der Hand zu schlagen. Der Angeklagte hielt ihr sodann mit der einen Hand den Mund zu; mit der anderen versuchte er, hinter seinen Rücken zu greifen. Die Geschädigte wehrte sich und biss ihn, während der Angeklagte sie weiter aufforderte, ruhig zu sein. In diesem Moment stürmten der „Wirtschafter“ des Bordells, der Zeuge [X.]  , und eine andere Prostituierte in [X.]. Die Geschädigte nutzte die Gelegenheit zur Flucht. Ihre Kollegin ergriff das am Boden liegende Messer und rannte mit der Geschädigten zusammen in [X.]. Dem Zeugen gelang es, den Angeklagten zu überwältigen und ihn später an die Polizei zu übergeben.

4

2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte Nötigung bewertet. Dass der Angeklagte die Geschädigte nach einem konkreten Tatplan vergewaltigen oder sexuell nötigen wollte und ihr deshalb das Messer an den Hals hielt, hat das [X.] nicht feststellen können. Ebenso wenig hat es sich die Überzeugung verschaffen können, er habe sie ihrer Einnahmen oder des bei ihr vorhandenen Kokains berauben wollen. Im Hinblick auf die ihr beim Gerangel zugefügte schmerzhafte Prellung und Schwellung des linken Daumens hat die [X.] eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung ausgeschlossen, weil der Angeklagte nicht damit gerechnet habe, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzen würde, und er deshalb die Verletzung nicht billigend in Kauf genommen habe.

II.

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des [X.]s zu der Frage, welchem Zweck die Nötigungshandlung des Angeklagten dienen sollte, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

1. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, und kann nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist. Solche Rechtsfehler liegen vor, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es insoweit weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat ([X.], 255). Das Urteil muss außerdem erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein.

7

2. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

8

a) Die knappe Beweiswürdigung des [X.]s ist lückenhaft. Es hat nicht sämtliche Umstände berücksichtigt, die für die Frage von Bedeutung sein können, ob der Angeklagte die Geschädigte mit dem Messer bedroht hat, um sie sexuell zu nötigen oder zu vergewaltigen. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es zwar nicht grundsätzlich an der Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten und der diesen zugrunde liegenden Tatmuster. Die [X.] hat erkannt, dass die „Vorgeschichte“ des Angeklagten einen sexuellen Hintergrund der Tat vermuten lassen könnte, ohne dies jedoch im erforderlichen Umfang in seine Erwägungen einzubeziehen. Es hätte sich aufgedrängt, angesichts der zahlreichen Vorkommnisse aus der Vergangenheit, sich mit Einzelheiten der Tatbegehung auseinanderzusetzen und diese im Hinblick auf [X.] und Begehungsweise eingehend in die Würdigung einzubeziehen. Das [X.] hat es zudem versäumt, ausdrücklich zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten, der bei der Geschädigten zuvor den Preis für Dienstleistungen erfragt und sich mit ihr über mögliche Sexualpraktiken ausgetauscht hatte, kein Geld zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen zur Verfügung stand und der Angriff mit dem Messer in dem Moment erfolgte, als die Geschädigte, die von einer bevorstehenden Erbringung sexueller Dienstleistungen ausging, vorherige Bezahlung verlangte. Dabei hätte sich das [X.] der Frage stellen müssen, welchen Zweck aus Sicht des Angeklagten, der zudem nach [X.], Handschellen, Drogen und dem sexualstimulierenden Suchtmittel „[X.]“ gefragt hatte, der Besuch einer Prostituierten dienen sollte, ohne dass ihm für die Begleichung von Dienstleistungen Geld zur Verfügung stand. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Übergabe des leeren Portemonnaies das Messer ergriff und an den Hals des [X.]s setzte, hätte bei der Frage, welche Zwecke er damit verfolgte, erörtert werden müssen. Zu Recht weist der [X.] in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass darin nicht – wie vom [X.] angenommen – der Versuch gesehen werden kann, die Geschädigte, die bis dahin noch gar nicht reagiert hatte, ruhig zu stellen. Das Verhalten des Angeklagten weist vielmehr – was das [X.] in den Blick hätte nehmen müssen – darauf hin, dass er einen anderen Zweck damit verfolgte.

9

b) Das [X.] hat zudem übertriebene Anforderungen an eine zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Denn die [X.] hat zu Gunsten des Angeklagten Annahmen für den von ihm mit seinem [X.] verfolgten Zweck in Betracht gezogen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Zwar begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass es die [X.] als eine denkbare Möglichkeit in Betracht gezogen hat, der Angeklagte könnte die Absicht gehabt haben, Kokain zu rauben. Der Umstand, dass er die Geschädigte aufgefordert hatte, „Koks“ bereitzustellen ([X.]), gibt einen konkreten Anhalt, mit dem sich die [X.] im Rahmen ihrer erforderlichen Gesamtwürdigung auseinander zu setzen hatte. Hingegen fehlt es für die vom [X.] weiter in Betracht gezogene Alternative, der Angeklagte habe die Geschädigte lediglich zu einem nicht sexualbezogenen Rollenspiel nötigen wollen, an tragfähigen Anhaltspunkten. Er hatte sie zwar gebeten, eine besondere Kleidung anzulegen; dies ist aber im Zusammenhang mit der Erörterung spezieller sexueller Praktiken geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei seinem Vorgehen allein nicht sexualbezogene Rollenspiele im Auge hatte und letztlich auch – mangels verfügbarer Barmittel – erzwingen wollte, ergeben sich daraus aber nicht. Auch für die weiter erörterte Möglichkeit, der Angeklagte habe womöglich die Einnahmen der Geschädigten rauben wollen, lassen sich in den Urteilsgründen keine Hinweise finden, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, dass er über keinerlei Barmittel verfügte, ist allein insoweit keine tragfähige Grundlage.

c) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung und Zurückverweisung. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der bisher nicht in die Abwägung einbezogenen Umstände und unter Außerachtlassung bisher in Betracht gezogener Alternativen die Überzeugung von einer beabsichtigten Erzwingung sexueller Handlungen oder einer gewaltsamen Wegnahme des Kokains gewonnen hätte.

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass der Angeklagte – sollte sich das [X.] die Überzeugung von einem auf die Erzwingung von sexuellen Handlungen gerichteten [X.] verschaffen – mit dem Beginn der Nötigungshandlung auch unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt hätte. Ergänzend ist zu bemerken, dass das [X.] sich eingehender als bisher mit der Frage einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, im Hinblick auf den [X.], gegebenenfalls auch einer gefährlichen Körperverletzung, durch den Angeklagten zu befassen haben wird.

Appl     

        

Krehl     

        

RiBGH [X.] ist
wegen Urlaubs an
der Unterschrift
gehindert.

                                   

Appl   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 146/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 17. Januar 2017, Az: 5 Ss 104/17

§ 261 StPO, § 267 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2017, Az. 2 StR 146/17 (REWIS RS 2017, 4712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4712

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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