Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Blockrandbebauung durch Erhaltungssatzung
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung ist, wenn die Gemeinde mit der Satzung den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Funktion für andere bauliche Anlagen ("Blockrandbebauung") zu erhalten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 BN 20/13, 4 BN 20/13 (4 CN 7/13)
18.12.2013
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. November 2012, Az: 2 K 41/11, Urteil
§ 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2013, Az. 4 BN 20/13, 4 BN 20/13 (4 CN 7/13) (REWIS RS 2013, 149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 149
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 CN 7/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Lärmschützende Funktion von Blockrandbebauung allein kein zulässiger Zweck einer kommunalen Erhaltungssatzung
4 BN 2/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen
4 BN 4/13 (Bundesverwaltungsgericht)
4 BN 6/13 (Bundesverwaltungsgericht)
4 BN 3/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.