Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2014, Az. 2 B 49/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 7140

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Gegenstand

Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1956 geborene Kläger war als [X.]undesbeamter im Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors ([X.]esoldungsgruppe [X.]) bei der [X.] (im folgenden: [X.]) beschäftigt. Im April 2003 wies diese ihn der Personal-Service-AG ([X.]), einer Arbeitsvermittlungseinrichtung, zu. Seit Mai 2007 ist der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Der von der [X.] beauftragte [X.]etriebsarzt erstellte ein [X.] Gutachten. Darin teilte er die Diagnosen mit; weiter äußerte er sich zum qualitativen und quantitativen Leistungsvermögen des [X.]. Das im verschlossenen Umschlag an die Personalstelle der [X.] übersandte Gutachten leitete diese an die [X.] elektronisch weiter.

3

Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübertragung an die [X.] - sowie - der Nutzung und Verarbeitung der Daten durch einen bestimmten Personalvermittler bei [X.] ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 24. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

5

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

- Sind Diagnosedaten solche das Gutachten tragenden Feststellungen und Gründe, die unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 46a Abs. 2 [X.][X.]G alter Fassung (entsprechend § 48 Abs. 2 [X.] [X.][X.]G neuer Fassung) mitgeteilt werden dürfen?

- Ist das Einscannen und/oder Versenden der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail, verschlüsselt oder unverschlüsselt, ein Verstoß gegen das Gebot, die Stellungnahme verschlossen zu der Personalakte des [X.]eamten zu nehmen (§ 46a Abs. 3 [X.] [X.][X.]G alter Fassung bzw. § 48 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]G neuer Fassung)?

- Wenn nicht: Ist die darin liegende automatisierte Datenverarbeitung und Datenübermittlung von der Erlaubnisnorm nach § 46a Abs. 3 Satz 2 [X.][X.]G alter Fassung (bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 [X.][X.]G neuer Fassung) gedeckt?

- Wenn ja: Ist insbesondere die Datenübermittlung an den [X.]etrieb "[X.]" eine solche, die nach § 90d Abs. 1 [X.][X.]G alter Fassung (entsprechend § 111 Abs. 1 [X.][X.]G neuer Fassung) der Einwilligung des [X.]eamten bedarf? Handelt es sich bei dem [X.]etrieb "[X.]" um eine [X.]ehörde eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift? Insbesondere: Ist die Personalvermittlung durch "[X.]" eine "Personalentscheidung" im Sinne dieser Vorschrift?

6

Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würden bzw. beantwortet werden können, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

7

1. Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, ob dem Dienstherrn Diagnosedaten in einem zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeholten ärztlichen Gutachten mitgeteilt werden dürfen, lässt sich auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten.

8

Nach § 46a Abs. 2 [X.][X.]G in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der [X.]ekanntmachung vom 20. Dezember 2001 ([X.][X.]G a.F., nunmehr § 48 Abs. 2 [X.][X.]G) muss ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die [X.]ehörde unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in [X.]ezug auf den [X.]eamten erhobenen [X.]efunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des [X.]eamten, sein [X.] weiter auszuüben (Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.]VerwG 2 C 18.89 - [X.] 237.6 § 56 NdsL[X.]G Nr. 1 [X.] und [X.]eschluss vom 20. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 5).

9

Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der [X.]eamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann (§ 42 Abs. 1 [X.] [X.][X.]G a.F./§ 44 Abs. 1 [X.] [X.][X.]G). Der [X.]eamte muss bereits auf der Grundlage der Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen (Urteile vom 26. April 2012 - [X.]VerwG 2 C 17.10 - [X.] 237.6 § 226 NdsL[X.]G Nr. 1 Rn. 20 und vom 30. Mai 2013 - [X.]VerwG 2 C 68.11 - [X.]VerwGE 146, 347 Rn. 20). Das darauf folgende Gutachten muss es dem [X.]eamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines [X.] beschränken, sondern muss - wie vorliegend - die für die Meinungsbildung des [X.] wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an ([X.]eschluss vom 20. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 5).

2. Die von der [X.]eschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Einscannens und [X.] der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es ihr an einem konkreten [X.]ezug zum Klageantrag mangelt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Übermittlung der Gesundheitsdaten an den Personalvermittler der [X.] rechtswidrig war. Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass es auf die Zulässigkeit des Einscannens und [X.] der Daten ankommt.

Im Übrigen lässt sich letztere Frage aus dem Gesetzestext mit Hilfe der Auslegungsregeln klar beantworten:

Gemäß § 46a Abs. 3 [X.] [X.][X.]G a.F. ist die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag an die personalverwaltende [X.]ehörde zu übersenden. Dort ist die Mitteilung verschlossen zur Personalakte des [X.]eamten zu nehmen. Dagegen erlaubt es Satz 2 derselben Vorschrift die übermittelten Daten für die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zu treffende Entscheidung zweckbezogen zu verarbeiten und zu nutzen. Während [X.] den Schutz der Gesundheitsdaten auf dem Weg vom Arzt zur personalverwaltenden Stelle und denjenigen in der Personalstelle selbst regelt, regelt Satz 2 die Verwendung der erlangten Gesundheitsdaten. Der Verwendungszweck ist dabei begrenzt auf Entscheidungen betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die anderweitige Verwendung im Falle der Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen und die Reaktivierung.

[X.]ei ärztlichen Gutachten in dienstrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um besondere personenbezogene Daten im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 9 [X.]DSG, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse des [X.]eamten widerspiegeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des "[X.]" und "Nutzens" dieser personenbezogenen Daten deshalb nach § 1 Abs. 3 [X.] [X.]DSG auf die gesetzlichen [X.]egriffsbestimmungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 [X.]DSG abgestellt. Denn das [X.]undesbeamtengesetz enthält keine besonderen Definitionen zur Datenverwendung. Nach § 3 Abs. 4 [X.] [X.]DSG verarbeitet personenbezogene Daten, wer sie speichert, verändert, übermittelt, sperrt und löscht. Unter dem Auffangtatbestand der Nutzung versteht § 3 Abs. 5 [X.]DSG in Abgrenzung dazu jede Verwendung solcher Daten, die keine Verarbeitung ist (vgl. [X.]/Schomerus, [X.]DSG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 42).

Das Einscannen der Untersuchungsbefunde - d.h. deren automatisierte optische Digitalisierung - stellt ein Verarbeiten gemäß § 3 Abs. 4 [X.] [X.]DSG dar. Dies gilt auch für den Fall einer bloßen elektronischen Scan-Zwischenspeicherung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, deren Löschung im direkten zeitlichen Zusammenhang nicht gesichert ist (vgl. [X.], in [X.], [X.]DSG, Kommentar, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 124). Mit der Anlage eines plattformunabhängigen Dateiformats ([X.] ) hat die [X.] die personenbezogenen Daten sodann auf einem Datenträger dauerhaft verkörpert und damit gespeichert (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.]DSG). Das innerbetriebliche Versenden der Datei an einen Personalvermittler der [X.], erfüllt - unabhängig davon, ob [X.] Dritter i.S.v § 3 Abs. 8 [X.]DSG ist, mit der Folge das ein Fall der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 [X.]DSG anzunehmen wäre - jedenfalls den Tatbestand der Datennutzung gemäß § 3 Abs. 5 [X.]DSG.

Die Datenspeicherung und -weitergabe der ärztlichen Untersuchungsbefunde durch die [X.]eklagte ist auch unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 [X.]DSG um besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten handelt, nicht zu beanstanden. Solche Daten dürfen zwar grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit der [X.]etroffene darin einwilligt (vgl. § 4 Abs. 3 [X.]DSG). Dies gilt indes nicht für eine [X.] Gesetzes, hier nach § 46a Abs. 3 Satz 2 [X.][X.]G a.F., zweckbezogen zulässige Verarbeitung und Nutzung von Daten (vgl. § 28 Abs. 6 Nr. 3 [X.]DSG).

Zweckbezogen ist die Datenverarbeitung und -nutzung, weil die [X.]eklagte verpflichtet war, vor einer Zurruhesetzung eine anderweitige Weiterverwendung des dienstunfähigen [X.]eamten zu prüfen. Nach § 42 Abs. 3 [X.] und 4 [X.][X.]G a.F. ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Versetzung des [X.]eamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach einer anderweitigen Verwendung des [X.]eamten zu suchen (Grundsatz der Weiterverwendung vor Frühpensionierung). Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen [X.]eamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen [X.]eamten gesucht hat (Urteile vom 26. März 2009 - [X.]VerwG 2 C 73.08 - [X.]VerwGE 133, 297 = [X.] 232 § 42 [X.][X.]G Nr. 25, jeweils Rn. 25 und vom 30. Mai 2013 - a.a.[X.] Rn. 36).

[X.]ereits aufgrund dieser gesetzlichen Suchpflicht nach einer anderweitigen Weiterverwendung ist die [X.], die nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG Dienstherrenbefugnisse ausübt, nach § 46a Abs. 3 Satz 2 [X.][X.]G a.F. berechtigt gewesen, die ihr nach [X.] der Norm übermittelten ärztlichen Untersuchungsbefunde zweckbezogen auch elektronisch aufbereitet zu verarbeiten und zu nutzen.

3. Schließlich lässt sich auch die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der Gesundheitsdaten des [X.] durch die personalverwaltende [X.]ehörde der [X.] an die [X.] durch Auslegung der gesetzlichen [X.]estimmungen sicher beantworten:

Die nach § 46a Abs. 3 Satz 2 [X.][X.]G a.F. zulässige Verarbeitung oder Nutzung der Gesundheitsdaten im Zurruhesetzungsverfahren bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Personalaktenrechts. Die Gesundheitsdaten des [X.]eamten im Zurruhesetzungsverfahren sind gemäß § 46a Abs. 3 [X.] Halbs. 2 [X.][X.]G a.F. nach ihrer Übersendung durch den Arzt versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Zugang zur Personalakte dürfen nur [X.]eschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der [X.]earbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 [X.] [X.][X.]G a.F.). Automatisiert verarbeitet und übermittelt werden dürfen [X.] dementsprechend nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft (§ 90g Abs. 1 i.V.m. § 90d [X.][X.]G a.F.). Für Unterlagen über medizinische Untersuchungen beschränkt dies § 90g Abs. 3 [X.][X.]G a.F. auf die automatisierte Verarbeitung der Ergebnisse, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz des [X.]eamten dient.

Wer personalverwaltende [X.]ehörde bei der [X.] ist, richtet sich nach dem Gesetz zum Personalrecht der [X.]eschäftigten der früheren Deutschen [X.]undespost vom 14. September 1994 ([X.]G[X.]l. I 2353, [X.]). Nach § 1 Abs. 2 [X.] nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die [X.]efugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Die berufliche Tätigkeit des [X.]eamten gilt als Dienst; die Aktiengesellschaft als Verwaltung i.S.d. [X.]undesbeamtengesetzes (§ 4 Abs. 2 [X.]). Auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die [X.]efugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können, bestimmt nach § 3 Abs. 1 [X.] das [X.]undesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft.

Fragen der Ausübung dieser [X.]efugnis sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Diese [X.]efugnis wird durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften wahrgenommen, denen keine Rechtssatzqualität zukommt. Aus diesem Grund gehört die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 [X.] [X.] ergangene Anordnung des [X.]undesministeriums der Finanzen nicht zum revisiblen Recht im Sinn von § 137 Abs. 1 VwGO, sodass bereits deshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 15. Dezember 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 240 § 50a [X.][X.]esG Nr. 1 Rn. 14 = NVwZ 2012, 641; Eichberger/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Kommentar, [X.]d. II, Stand: [X.].[X.]. April 2013, § 137 Rn. 22; [X.]/[X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Meta

2 B 49/12

13.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. März 2012, Az: 2 LB 3/12, Urteil

§ 46a Abs 2 BBG, § 48 Abs 2 BBG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2014, Az. 2 B 49/12 (REWIS RS 2014, 7140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7140

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