Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 635/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5316

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 635/12

vom

5. Juni 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
31, 51
Im [X.] nach §
51 [X.] ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§
31 [X.]) anzuwenden.
[X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 -
XII ZB 635/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
Juni
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer,
Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 17.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des [X.]s in Berlin
vom 25.
September 2012
wird auf Kosten der Beteiligten zu
2
zurück-gewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Auf den am
12.
September 1990
zugestellten Antrag hatte das Familien-gericht die am
11.
April 1974
geschlossene Ehe der
Antragstellerin (Ehefrau) und deren
früheren Ehemanns rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten [X.] während der Ehezeit (1.
April 1974 bis 31.
August 1990; §
3 Abs.
1 [X.]) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, außer-dem Anrechte auf Zusatzversorgung, der Ehemann bei der [X.] ([X.]) und die Ehefrau in einer kirchlichen Zusatz-versorgungskasse. Durch Beschluss vom 10.
Mai 1991 hat das [X.] den Versorgungsausgleich
dahin geregelt, dass zugunsten der Ehefrau
An-
1
2
-
3
-

rechte bei der [X.] in Höhe von 239,50
DM im Wege des Splittings (§
1587
b Abs.
1 BGB) und in Höhe von
weiteren
14,68
DM im Wege des analogen Quasi-Splittings (§
1 Abs.
3 [X.]) übertragen bzw. begründet wurden, jeweils bezogen auf den 31.
August 1990 als Ehezeitende.
Im Juni 1997 verstarb der Ehemann.
[X.] ist seine Tochter, die An-tragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der [X.] über den Versorgungsausgleich, da der Ehezeitanteil aus der [X.] Altersversorgung des Ehemanns gegenüber den [X.] bei der Scheidung deutlich angewachsen sei.
Das [X.] hat die frühere Entscheidung über den [X.] abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Ehemanns bei der [X.] ein Anrecht in Höhe von 6,985
Entgeltpunkten auf das [X.] bei der [X.] über-tragen und im Übrigen unter Anwendung des §
31 [X.] angeordnet hat, dass ein weiterer Ausgleich
unterbleibe. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.]

ebenfalls unter Anwendung des §
31 [X.]

im Wege der internen Teilung zu Las-ten der Anrechte des Ehemanns bei der [X.] ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das
Renten-konto
der Ehefrau
bei der [X.] übertragen und zu Lasten des
Anrechts des Ehemanns bei der [X.]
zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von §
32
a der [X.]-Satzung, bezogen auf den 31.
August 1990, begründet. Die Beschwerde 3
4
5
-
4
-

der [X.], mit der diese die Anwendung des §
31 [X.] gerügt
hat, hat das [X.]
zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde
der [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.]
hat seine in [X.], 703 veröffentlichte [X.]

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung

im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem [X.] nach §
51 [X.] handle es sich um eine Regelung, die eine Erleichterung der Über-leitung von alten Entscheidungen auf
das neue Recht bezwecke. Bei einer nachträglichen wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse erfolge eine [X.] der auf altem Recht beruhenden Entscheidung.
Dabei müssten neben den §§
9 bis 19 [X.] auch die übrigen, ergänzenden Vorschriften des neuen Rechts wie §
31 [X.] gelten, zumal in dieser Vorschrift der [X.] zum Ausdruck komme.
Hierfür spreche auch, dass [X.] die in §
51 Abs.
5 [X.] enthaltene Verweisung auf
§
225 Abs.
5 FamFG mit der darin vorgesehenen Beteiligung der Hinterbliebenen keinen Sinn ergebe.
Dass die Ehegatten durch die Ausgangsentscheidung zum [X.] bereits eigene Rechte
erlangt hätten, stehe
einer späteren Abänderung auch im Falle
eines
nach Rechtskraft eintretenden Todes
eines Ehegatten nicht entgegen, da dies die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge darstelle.
Hierdurch werde auch nicht die zeitliche Grenze des §
37 Abs.
2 [X.]
umgangen, da diese ausschließlich für Verfahren zur Abänderung 6
7
-
5
-

einer nach neuem Recht getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung gel-te, nicht jedoch für solche Verfahren, in denen ein bereits unter altem Recht entschiedener Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts neu geregelt werde.
2. Dies
hält
einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß §
51 Abs.
1 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.
August 2009 gegolten hat, bei einer [X.] auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbe-zogenen Anrechte nach den §§
9 bis 19 [X.] teilt.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
liegen vor.
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch die
nach
§
52 Abs.
1 [X.]
i.V.m.
§
226 Abs.
1 FamFG antragsberechtigte Ehefrau zulässig gestellt; die Abänderung würde sich auch zu ihren Gunsten auswirken (vgl. §
225 Abs.
5 [X.]).
Die Voraussetzung des §
226 Abs.
2 FamFG, wo-nach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem [X.]punkt zulässig
ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine
laufende Versorgung aus dem [X.] Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten
ist, ist in der Person der Ehefrau erfüllt, da sie
bereits eine laufende Altersrente be-zieht.
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in §
51 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
225 Abs.
3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgren-zen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie 8
9
10
11
12
-
6
-

mindestens fünf
Prozent des bisherigen
Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein
Prozent,
in allen
anderen Fällen als Kapitalwert 120
Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen
Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV
übersteigt
(absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(1) Der Ausgangsentscheidung war
ein ehezeitlicher
Ausgleichswert des vom Ehemann bei der [X.] erworbenen Anrechts von 128,44
DM (=
65,67

zugrunde gelegt worden.
Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der [X.] aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 86,33

sich somit um 20,66

erhöht, das entspricht einer Wertänderung von über 31
Prozent gegenüber dem
früheren
Ausgleichswert
und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall
der Kapitalwert des bei der [X.] erworbenen
Anrechts, da dieses
keinen
Rentenbetrag
als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte
(vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Juni 2012

XII
ZB
492/11

FamRZ 2012, 1545
Rn.
6
ff.). Die monatliche Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV betrug
zum Ende der Ehezeit im Jahr 1990
(vgl. [X.], 182)
3.290
DM (=
1.682,15

); 120
Prozent davon betragen 2.018,58

. Der Barwert des [X.] wurde im Ausgangsverfahren mit 8.631,17
DM (=
4.413,05

k-sichtigt und beträgt bei Eingang des Abänderungsantrags 8.144,72

e-renz beträgt somit 3.731,67

bsolute Wesentlichkeitsgrenze über-steigt.

13
14
-
7
-

b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche
Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen
waren. Das sind auf Seiten des Ehemanns das von ihm bei der [X.] erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 18,0790
Entgeltpunkten
sowie das von ihm bei der [X.] erworbene Anrecht mit dem heutigen Ehezeitanteil von 21,58
Versorgungspunkten,
auf Seiten der Ehe-frau das von ihr bei der [X.] erworbene An-recht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 5,9914
Entgeltpunkten sowie das von ihr bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht mit ei-nem heutigen Ehezeitanteil von
1,2
Versorgungspunkten.
c) Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die
in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§
9 bis 19 [X.] teilt.
[X.] wären

vorbehaltlich eines Ausschlusses wegen Geringfügigkeit nach §
18 [X.]

das von der Ehefrau bei der kirchlichen Zusatzversorgungs-kasse erworbene Anrecht extern, die übrigen Anrechte intern zu teilen.
d) Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch
§
31
Abs.
1 [X.]
angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Schei-dung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§
9 bis 19 [X.] stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich
gegen die Erben geltend zu machen
ist,
die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich
haben.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung aufgrund der Regelung
des §
51 [X.] abgeändert wird.

15
16
17
18
-
8
-

aa) Nach der
überwiegenden
Literaturauffassung eröffnet §
51 [X.]
eine "Totalrevision"
mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung
betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§
9 bis 19 [X.] neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift
des
§
31 [X.] anwendbar sei
(vgl. Götsche/Rehbein/[X.] §
51 [X.]
Rn.
27; [X.] 2011, 349; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
685
f.; [X.]/Brudermüller
BGB 72.
Aufl.
§ 51 [X.] Rn.
16).

bb) Demgegenüber hat das [X.] (FamRZ 2012,
36
mit abl. [X.] [X.])
die Auffassung vertreten, das [X.] nach §
51 [X.] eröffne keine Möglichkeit, wie in einem Erstverfahren unter An-wendung des §
31 [X.] einheitlich über alle ehezeitlichen Versorgungs-anrechte zu entscheiden und einen auf den Saldo beschränkten Versorgungs-ausgleich nur in eine Richtung vorzunehmen, denn §
51 Abs.
1 [X.] gestatte bei einer wesentlichen Wertänderung eine Abänderung nur in der [X.], dass das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§
9
bis 19 [X.] teile, jedes Anrecht also

soweit nicht §§
18, 19 [X.]
einem Ausgleich entgegenstünden

einzeln intern oder extern ausgleiche. Eine Anwendung von §
31 [X.] in einem Abänderungsver-fahren scheide
nicht nur aus, weil diese Norm in der Aufzählung der für die [X.] heranzuziehenden Vorschriften nicht genannt werde; der Anwendung ste-he
vor allem entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten
und aus Anlass des Todes allenfalls die Anpas-19
20
-
9
-

sung nach §§
37, 38 [X.] auf Antrag des überlebenden Ehegatten vor-zunehmen sei.
cc) Für die zuletzt genannte
Auffassung könnte auch sprechen, dass
die Anwendung des
§
31 [X.]
im [X.] nach §
51 [X.]
in bestimmten Konstellationen zu Besserstellungen des überleben-den Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung füh-ren kann.
(1) [X.] etwa der ausgleichspflichtige Ehegatte nach eingetretener Wertänderung das [X.] gemäß §
51 [X.] an, so be-wirkt
die Anwendung des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Falle eines Vorver-sterbens des [X.], dass der überlebende Ehegatte sein wäh-rend der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person sieht das Gesetz allerdings nur dann vor, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36
Monate bezogen hat (§§
32, 37 [X.]; vgl.
zur früheren Rechtslage auch §
4 Abs.
1, 2 [X.]). Von dieser zeitlichen Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit wi-che
das Gesetz
im Rahmen der Abänderung einer nach altem Recht getroffe-nen Entscheidung zum Versorgungsausgleich
ab, indem §
51 [X.] es unter Anwendung des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] ermöglichte, das vormals bereits geteilte Anrecht aus Anlass einer Wertänderung, womöglich sogar eines anderen Anrechts, zeitlich unbefristet zurückzuerlangen. Das mag in [X.] zu einer Mehrbelastung des Versicherers oder der Versichertengemein-schaft führen, wenn der Verstorbene
bereits länger als 36
Monate eine Versor-gung bezogen hat, der andere Ehegatte das Anrecht jedoch aufgrund der Ab-änderungsentscheidung zurück erhält.
21
22
-
10
-

(2) Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einem [X.] unter Anwendung des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.]
insoweit entfallen würden. Ihnen wäre
dadurch nicht nur versperrt, Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu machen, sondern es stünde
der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durch den überlebenden Ehegatten [X.] wurde, unter drohendem Wegfall, sobald einer der Beteiligten ein [X.] anstrengte. Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des [X.] handelt (Senatsbeschluss vom 15.
August 2007

XII
ZB
64/06

FamRZ 2007, 1804 Rn.
8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S.
75).
dd) Trotz der dargestellten Auswirkungen teilt der Senat die erstgenannte Auffassung. Zu Recht hat das [X.] hervorgehoben, dass §
51 Abs.
1 [X.]

anders als bei der isolierten
Abänderung
eines bereits nach neu-em Recht geteilten Anrechts gemäß §§
225, 226 FamFG

nicht nur die Abän-derung desjenigen Anrechts vorsieht, dessen Wertänderung die Abänderungs-möglichkeit nach §
51 Abs.
2 [X.] eröffnet, sondern eine Totalrevision
sämtlicher
"in den Ausgleich einbezogenen Anrechte"
(vgl. §
51 Abs.
1 [X.]; BT-Drucks. 16/10144 S.
89). Das schließt auch diejenigen
in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte
ein, die in der Zwischenzeit keine erhebliche Wertänderung erfahren haben.
Außer Betracht bleiben lediglich sol-che Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. §
2
Abs.
2 Nr.
3 [X.]), die
im Scheidungsverfahren bereits über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen
waren. Dass durch die Totalrevision in Rechtspositionen der 23
24
-
11
-

Ehegatten eingegriffen wird, die bereits durch die Erstentscheidung rechtskräf-tig begründet
waren, ist dem [X.] immanent und im Rahmen der vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Umstellung auf die [X.] im neuen
System des Versorgungsausgleichs auch unter dem verfas-sungsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Regelung vermeiden wollen, dass die außer [X.] getretenen
bisherigen Teilungsregelungen und [X.] (Saldierung und [X.] über die gesetzliche Rentenversicherung) in-direkt über die [X.] über mehrere Jahrzehnte weiter [X.] wären
(BT-Drucks. 16/10144 S.
88).
Sind jedoch sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den neuen Regeln der §§
9 bis 19 [X.] auszugleichen, kann §
31 [X.] schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil andernfalls An-rechte zugunsten eines bereits Verstorbenen durch interne oder externe [X.] erstmals neu begründet werden müssten. Diese Möglichkeit ist dem [X.] jedoch grundsätzlich fremd (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15.
August 2007

XII
ZB
64/06
FamRZ 2007, 1804 Rn.
12). §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] schließt daher einen Anspruch der Erben auf Wertausgleich aus. Die
Halbteilung
wird
grundsätzlich dadurch gewahrt, dass der überlebende Ehegatte
durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre

31 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
Durch die
Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf einen Saldo können auch Umsetzungsschwierigkeiten
in Bezug auf solche An-rechte
abgemildert werden, die mit dem Tod des Ehegatten erloschen sind und bereits deshalb im Wege
eines wechselseitigen Versorgungsausgleichs nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
25
-
12
-

Dem Umstand, dass §
31 [X.] nicht ausdrücklich in §
51 Abs.
1 [X.] erwähnt ist, kommt dabei kein eigenständiges Gewicht zu. Bei den in
Teil
1
Kapitel
3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
geregelten "Ergänzen-den Vorschriften"
handelt es sich um allgemeine Vorschriften, deren Einbezie-hung

ebenso wie die der
nicht gesondert in Bezug genommenen Wertermitt-lungsvorschriften (§§
39
ff. [X.])

notwendiger Bestandteil des nach den §§
9 bis 19 [X.]
vorzunehmenden Ausgleichs
ist.
Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen
Besserstellung
des überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in der Hinterbliebenenver-sorgung
sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im [X.] vorsieht, andererseits keine Neubegründung von [X.] zugunsten Verstorbener zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit des [X.]s nach §
51 [X.], sondern in den allgemeinen Regelungen des §
31 [X.]
angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen, wenn
ein Ehegat-te zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung
über den Versorgungsausgleich stürbe.
Die Folgen treten zudem nicht rückwirkend, sondern nur für die [X.] ab Antragstellung ein (§
226 Abs.
4 FamFG).
ee) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, einer
Anwendung des
§
31 [X.] im [X.] stehe entgegen, dass
sich ein entspre-chendes Verfahren andernfalls nie zugunsten von Hinterbliebenen auswirken könne und deshalb die Erwähnung der Hinterbliebenen als mögliche
Antragsbe-rechtigte in §
52 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
226 Abs.
1 FamFG leer liefe.
Die Rechtsbeschwerde übersieht hierbei, dass beispielsweise Hinterbliebene eines verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer
Abände-rung profitieren können,
wenn sich die [X.] verringert haben.

26
27
28
-
13
-

e) Bei der vom [X.] konkret vorgenommenen Berechnung des Versorgungsausgleichs ergeben sich keine Beanstandungen.

Insbesondere ist die Vorschrift des §
31 Abs.
2
Satz
1 [X.] be-achtet, wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bes-sergestellt werden
darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt [X.] wäre. Bei der Frage, wann die Grenze zur Besserstellung erreicht wird, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Grenze zur Besserstellung an-hand einer Saldierung von Deckungskapital mit den
korrespondierenden Kapi-talwerten
der auszugleichenden Anrechte ermittelt.
29
30
-
14
-

Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden

31 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Fehler bei der konkreten Ausübung des Ermessens sind weder
ersichtlich
noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
120 F 12944/11 -

[X.], Entscheidung vom 25.09.2012 -
17 UF 122/12 -

31

Meta

XII ZB 635/12

05.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 635/12 (REWIS RS 2013, 5316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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