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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/05 vom 15. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 15. April 2005 durch den Vizeprä-sidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Der nach Belehrung durch den Senat als Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2004 zu behandelnde Antrag des Beklagten vom 3. Februar 2005 auf —sachliche [X.] durch den [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbe-schwerde in dem [X.]uß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-rigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).
[X.]
Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
15.04.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2005, Az. V ZB 49/05 (REWIS RS 2005, 4020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4020
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