Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. StB 3/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11902

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:060220BSTB3.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 3/20

vom
6. Februar 2020
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen

wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a.
hier:
sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und seines Verteidigers am 6.
Februar 2020 gemäß §
454 Abs.
3 Satz
1, §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
5
StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 23.
Dezember 2019 wird [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] Celle
hat den Beschwerdeführer am 21.
Novem-ber 2019 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie wegen Gewaltdarstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 23.
Dezember 2019 hat es abgelehnt, die Vollstreckung des [X.] nach -
am 16.
Dezember 2019 er-reichter
-
Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das hiergegen gerichtete zulässige Rechtsmittel des Verurteilten ist unbegründet.
Der Senat teilt die Ansicht des [X.], dass die Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§
57 1
2
-
3
-
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 StGB), und nimmt auf die
auch nach Würdigung des durch Schriftsatz vom 5.
Februar 2020 vertieften [X.] Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Er bemerkt dazu ergän-zend:
Das [X.] hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aus-drücklich bedacht, dass der Verurteilte nicht selbst an der Planung, [X.] oder Begehung von Verbrechen im Sinne des §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB beteiligt war. Weiter hat es bei seiner Prognose herangezogen, es sei nicht festzustellen, dass der Verurteilte seine Grundeinstellung zur Ideologie und den Gewalttaten des [X.] geändert habe. Dieses Argument wird nicht dadurch ent-kräftet, dass im Falle einer ausdrücklichen Abkehr eine solche als taktisch moti-viert angesehen werden könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein terroris-tischer Straftäter von seiner tatrelevanten Einstellung glaubhaft lossagt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10.
April 2014 -
StB
4/14, juris Rn.
3 mwN). Hieran fehlt es.
Wie das [X.] mit Blick auf die Anhörung des Verurteilten überzeugend aufgezeigt hat, machten dessen bagatellisierende Angaben eher den Eindruck eines zweckgeleiteten Verhaltens, nicht einer echten Auseinan-dersetzung mit
den Straftaten und ihren Ursachen. Vor diesem Hintergrund ist der bloßen Teilnahme am Aussteigerprogramm des [X.] [X.] kein für die Prognose maßgebliches Gewicht bei-zumessen.
Dass der Verurteilte das äußere Tatgeschehen inzwischen -
anders als in der Hauptverhandlung
-
eingeräumt hat, stellt insofern kein wesentliches In-diz für eine künftige Straffreiheit dar, als er zugleich erklärt hat, dass er die Ver-3
4
5
-
4
-
öffentlichung der Bilder für nicht strafbar halte. Zudem lassen sich seine Anga-ben, er lehne bereits seit seiner Kindheit Gewalt ab, nicht mit der -
der [X.] zugrundeliegenden
-
befürwortenden Veröffentlichung einer Collage ver-einbaren, die zur Tötung von Menschen im Zusammenhang mit den [X.] aufrief.
Das Fehlen einer stabilen familiären und beruflichen [X.] hat das [X.] nicht als Ausdruck einer sozial unverträglichen Persönlichkeit gewertet, sondern damit richtigerweise auf den -
hier nicht gege-benen
-
schützenden Faktor des sozialen Empfangsraums abgestellt.
Schäfer
Spaniol
Anstötz
6

Meta

StB 3/20

06.02.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. StB 3/20 (REWIS RS 2020, 11902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11902

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