Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2022, Az. 2 BvR 1624/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 6892

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

[X.] ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der [X.] des Zweiten Senats des [X.] sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten [X.] von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. [X.] 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

4

[X.] wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise begründet wurde.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1624/22

10.11.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 13. September 2022, Az: 5 ARs 36/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2022, Az. 2 BvR 1624/22 (REWIS RS 2022, 6892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1622/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


2 BvR 1639/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 1648/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 1833/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


2 BvR 1879/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.