Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. VIII ZR 322/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4553

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 322/12

Verkündet am:

3. Juli 2013

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 259, § 556 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6
Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlos-sen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des [X.] vom 22.
November 2011 -
VIII
ZR 38/11, [X.], 276).

BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 -
VIII ZR 322/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7.
Mai 2013 durch den
Rich-ter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.]s
[X.] vom 14.
September 2012 wird [X.].
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 16.
Mai 1980 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in
B.

gelegene Wohnung.
Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt vereinbarungsgemäß durch
Fernwärme. Hierfür schaltete
die Beklagte einen Wärmecontractor ein, der
die benötigte Fernwärme seinerseits von dem städtischen Versorger
als
Vorliefe-ranten
bezieht. Zwischen den Parteien ist ein [X.] nicht verein-bart.

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Die Kläger verlangen zur Überprüfung ihrer Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.
Juli 2009 bis 30.
Juni 2010 die Vorlage der von dem Ver-sorger
an den Wärmecontractor gerichteten Rechnung für die gelieferte Fern-wärme. Die Beklagte übersandte stattdessen die Abrechnung des [X.] vom 4.
November 2010
und legte dar, welche Kosten dieser Rechnung Zusatzkosten des [X.] darstellen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Kläger hätten gegenüber der Beklagten als ihrer Vermieterin keinen Anspruch auf Vorlage der dem Wärmecontractor seitens des
Vorlieferanten ausgestellten Rechnung. Zwar dürften die Kläger aufgrund des Mietvertrags unstreitig nicht mit Kosten belastet werden, die nur durch das [X.] entstünden, weil ihr Mietvertrag diese Form der Wärmeenergieversor-gung nicht vorsehe. Die Beklagte habe diese Kosten aber aus der [X.] unstreitig nachvollziehbar herausrechnen lassen. Zur Überprüfung 2
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dieser Abrechnung könnten die Kläger die Vorlage der von der [X.] Unterlagen verlangen, insbesondere die ihr seitens des [X.] ausgestellte Rechnung. Diese Rechnung liege auch vor. Die von dem Vorlieferanten ausgestellte Rechnung an den Wärmecontractor
könnten die Kläger dagegen nicht einsehen, weil die Informationspflicht der Beklagten als Vermieterin dadurch überspannt würde.
Ein Vermieter sei nicht verpflichtet, darzulegen und zu belegen, wie die Preise der von ihm bezogenen Verbrauchsgüter, insbesondere der Heizenergie, im vorgelagerten Handel zustande gekommen seien. Dazu sei er auch regel-mäßig nicht in der Lage, weil der Lieferant nicht verpflichtet sei, ihm als [X.] seine Kalkulation offen zu legen. Entsprechend verhalte es sich beim Bezug der Heizenergie von einem zwischengeschalteten [X.]-Unternehmen. Dass die Kläger die
durch das [X.] zusätzlich ent-stehenden Kosten nicht schuldeten, mache im Ergebnis keinen Unterschied.
Zwar sei die Beklagte zur Erläuterung der Abrechnung auf Verlangen verpflich-tet
darzulegen, dass und wie sie die zusätzlichen Kosten aus der ihr ausgestell-ten Rechnung herausgerechnet habe. Sie sei aber nicht verpflichtet, die dem [X.]-Unternehmen ausgestellte Rechnung vergleichsweise ge-genüberzustellen. Es genüge, dass sie
wie hier unstreitig geschehen
darle-ge, welche Kosten aus der ihr gestellten Rechnung Zusatzkosten darstellten.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten für die Heizperiode 2009/2010 versagt.
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1. Zu der jährlichen, den Grundsätzen des §
259 BGB entsprechenden Abrechnung
über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter gemäß §
556 Abs.
3 Satz
1 BGB verpflichtet ist, gehört auch, dass der [X.] dem Mieter
die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hiervon umfasst ist
die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit [X.], soweit deren Heranziehung zur sachgerechten [X.] der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendun-gen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß §
556 Abs.
3 Satz
5 und 6 BGB erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22.
November 2011 -
VIII
ZR 38/11, [X.], 276 Rn.
2; Senatsurteil
vom 8.
März 2006 -
VIII
ZR 78/05, [X.], 1419 Rn.
21). Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist dies insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall (Senatsbeschluss vom 22.
November 2011

VIII
ZR 38/11, aaO Rn.
2; Senatsurteil vom 6.
Dezember 1978

VIII
ZR 273/77, NJW 1979, 1304 unter II 2
c); in diesen besteht ein Einsichtsrecht des Mieters.

Der Vermieter, der
einen
Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist aber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet.
In den Fällen der Versor-gung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärmecontractor gilt
nichts an-deres als bei dem
unmittelbaren [X.] durch den Vermieter ohne Ein-schaltung eines Contracting-Unternehmens. Auch in diesen Fällen haben die Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft dar-über, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der [X.] das Heizöl seinerseits von seinem Vorlieferanten bezieht. Ebenso
we-nig steht den Klägern als Mietern ein Anspruch auf Auskunft über [X.] zu, die der Wärmecontractor mit seinen Vorlieferanten geschlossen hat.

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Unbenommen bleibt den Klägern das
Einsichtsrecht in den von der [X.] mit dem Wärmecontractor abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag zur
Nachprüfung der Heizkostenabrechnung.
[X.] der Mieter die Einhaltung des [X.] aus § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB prüfen, kann er die ihm in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ver-gleichen.
2. Zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ist die Rechnung des Fernwärmeversorgers an den Wärmecontractor auch nicht aus anderen Gründen erforderlich. Die Beklagte hat die im vorliegenden Fall nicht umlagefähigen Kosten des [X.]s nach den

von
der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts aus der seitens des
Wärmecontractors
vorgelegten Heizkostenabrechnung "unstreitig nachvollzieh-bar herausrechnen lassen". Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zusatzkosten des [X.] damit zutreffend ermittelt worden sind. Hätten die Kläger dies bestreiten wollen, folgte daraus kein Anspruch auf Vorlage der dem [X.] von seinem Vorlieferanten gestellten Rechnung. Vielmehr hätte die Beklagte die Richtigkeit der Abrechnung zu beweisen gehabt. Welchen [X.] ein Vermieter dafür antritt, ist ihm überlassen.
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Dass die Abrechnung
des
Wärmecontractors im Übrigen nicht den ge-setzlichen Anforderungen an die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser gemäß
§§
7, 8 HeizkostenVO
entspräche, wird weder von der Revision geltend gemacht noch bestehen dafür anderweitige Anhalts-punkte.
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
116 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
6 [X.] (80) -

13

Meta

VIII ZR 322/12

03.07.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. VIII ZR 322/12 (REWIS RS 2013, 4553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 322/12

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