Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 393/05 vom
13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen [X.] wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Der [X.] bemerkt: Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt. [X.]
Winkler Pfister
Becker Hubert
Meta
13.12.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. 3 StR 393/05 (REWIS RS 2005, 316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 316
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.