Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. XII ZB 314/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6429

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 314/13
vom
19. August
2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 168; [X.] § 2 Satz 1
a)
Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf [X.] möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
b)
Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des §
2 Abs.
1 1.
Halbs. [X.] auch gegenüber
der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
[X.], Beschluss vom 19. August 2015 -
XII [X.] 314/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August
2015
durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Mai 2013
wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 1.263

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1 (im Folgenden: Betreuerin), die erstmals für die [X.] ab dem 15.
Februar 2010 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Berufs-betreuerin für den Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die [X.] vom 16.
Feb-ruar 2011 bis zum 31.
Dezember 2011 Vergütung ihrer Tätigkeit.
Mit ihrem am 8.
März 2012 beim Amtsgericht eingegangenen [X.] vom 5.
März 2012 hat die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergü-tung auf
2.032,80

beantragt. Ihren Vergütungsanspruch hat sie dabei nach den für den bemittelten Betreuten geltenden [X.] des §
5 Abs.
1 [X.] berechnet. Das Amtsgericht hat die Vergütung am 29.
Oktober 2012 antragsgemäß festgesetzt und die Er-stattung aus dem Vermögen des Betroffenen angeordnet.

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-

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Betroffene vorgetra-gen, dass er mittlerweile nicht mehr vermögend sei. Dem [X.] hat die Betreuerin einen neuen [X.] beigelegt, der am 22.
November 2012 bei Gericht eingegangen ist und mit dem sie

auf der Grundlage der nach
§
5 Abs.
2 [X.] für einen mittellosen Betroffenen gelten-den Stundenansätze

die Festsetzung ihrer Vergütung auf 1.584

Zahlung aus Mitteln der Landeskasse begehrt. Das [X.] hat den Be-zirksrevisor am Verfahren beteiligt und anschließend den amtsgerichtlichen Be-schluss dahin abgeändert, dass die Vergütung der Betreuerin für den streitigen [X.]raum vom 16.
Februar 2011 bis zum 31.
Dezember 2011 in Höhe von 2.032,80

Landeskasse festgesetzt wird.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu
2 (im [X.]: Landeskasse) erreichen, dass zugunsten der Betreuerin keine höhere Vergütung als 770

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fol-gendes
ausgeführt: Für die Feststellung des Vergütungsschuldners komme es hinsichtlich der Bestimmung der Mittellosigkeit nicht auf den [X.]raum an, für den abgerechnet werde, sondern auf den [X.]punkt der gerichtlichen Feststel-lungsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Maßgeblich sei daher, dass der Betroffene zum gegenwärtigen [X.]punkt über keine ausreichenden Ein-künfte und kein ausreichendes Vermögen mehr verfüge. Der gemäß §
5 [X.] zu vergütende [X.]aufwand sei demgegenüber danach zu beurteilen, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos oder vermögend gewesen sei. Im 3
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-

maßgeblichen [X.]raum vom 16.
Februar 2011 bis zum 31.
Dezember 2011 sei der Betroffene noch vermögend gewesen, so dass die Vergütung der Betreue-rin nach §
5 Abs.
1 [X.] zu bestimmen sei. Der rechtzeitige Antrag auf [X.] der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten wahre zugleich die Ausschlussfrist des §
2 [X.] für den später gestellten Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse.
Über diesen nunmehr gegen die Landeskasse gerichteten Anspruch könne
das Beschwerdegericht selbst abschließend entscheiden. Es komme nicht in Betracht,
den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts lediglich auf-zuheben und zur Entscheidung über den neuen Antrag der Betreuerin auf [X.] der Vergütung gegen die Landeskasse an das Amtsgericht zurückzu-verweisen.
2. Diese
Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach vorheriger [X.]örung des [X.] selbst über die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse entschieden
hat.
aa) Dabei ist es im Ausgangspunkt allerdings richtig, dass in dem [X.] zur Festsetzung der Vergütung (§§
168 Abs.
1 Satz
1, 292 Abs.
1
FamFG) danach zu differenzieren ist, ob der Betreuer seinen Vergütungsanspruch auf Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten oder aus Mitteln der Staatskasse richtet. In dem hier vorliegenden Fall hat sich in dem zunächst gegen das Ver-mögen des Betreuten gerichteten Festsetzungsverfahren herausgestellt, dass die Staatskasse der richtige Anspruchsgegner ist, weil der Betroffene im [X.]punkt
der Entscheidung über die Betreuervergütung in der letzten Tatsa-7
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-

cheninstanz mittellos war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
[X.]
582/12

FamRZ 2013, 620
Rn.
18).
bb) Dies stellt
auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Sie meint aber
offensichtlich, dass eine
Trennung der beiden, nach der Person des Ve[X.]sschuldners
differenzierenden Verfahrensarten auch in solchen Fällen strikt
durchzuhalten sei. [X.] dies allerdings zu, bliebe für die von der Rechts-beschwerde im vorliegenden Fall für richtig gehaltene
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kein Raum. Denn
wenn der Betreute im [X.]punkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht nicht (mehr) der richtige Anspruchsgegner ist und ausschließlich
der Vergütungsanspruch gegen den Betreuten Verfahrensgegenstand wäre, so wäre das
auf Festsetzung der [X.] gerichtete Verfahren
im Sinne einer Antragszurückweisung entscheidungsreif.
In diesem Sinne
müsste das Beschwerdegericht gemäß §
69 Abs.
1 Satz
1 FamFG auch selbst [X.], weil
es keinen Grund für die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gäbe; insbesondere läge kein Zurückverweisungsgrund nach §
69 Abs.
1 Satz
2 FamFG
vor, weil das Amtsgericht bereits in der [X.] hat, und zwar über den einzigen Anspruch, der

vom Rechtsstandpunkt
der Staatskasse aus

Verfahrensgegenstand ist.
cc) Müsste unter diesen Voraussetzungen
die von der Rechtsbeschwer-de
reklamierte
Trennung der Vergütungsansprüche gegen den Betreuten einer-seits und gegen die Staatskasse andererseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgehalten werden, bestünde
in solchen Fällen, in denen gerade die Mittel-losigkeit des Betreuten zweifelhaft ist,
die Gefahr erheblicher Unbilligkeiten. Denn
die Entscheidung über Vergütungsansprüche wirkt nach allgemeiner An-sicht nur
zwischen den Beteiligten,

[X.] gegen die Staatskasse nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und 11
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6
-

der Staatskasse und im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des
Betreuten
nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten. Nimmt der Betreuer zunächst die Staatskasse
auf Vergütung in [X.], so wäre
eine
in diesem Verfahren
rechtskräftig getroffene Feststellung, der Betreute
sei
nicht
mittellos, für das nachfolgende Verfahren gegen den Betreuten
nicht bindend. Die
damit vor allem für den Betreuer verbundenen
Schwierigkeiten können
zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidun-gen
dadurch vermieden werden, dass sich das Festsetzungsverfahren auf [X.] Ansprüche erstrecken kann, wenn um die Mittellosigkeit des Betreuten und damit um die Person des richtigen Vergütungsschuldners gestritten wird.
Es entspricht deshalb
einer verbreiteten und zutreffenden Auffassung, dass
der Betreuer beide Ansprüche in einem
Verfahren geltend machen kann ([X.], 377
f.;
[X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
168 Rn.
22; [X.]
FamRZ 2004, 921, 928; vgl. auch [X.], 189, 190; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
168 Rn.
18; [X.]/Fischer
in Praxiskommentar Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren 3.
Aufl. [X.]. zu §
292 FamFG Rn.
3). Eine solche Auslegung wird naheliegen, wenn das Be-gehren des Betreuers dahingehend zu verstehen ist, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. In diesem Fall kann das Gericht einen stillschweigenden Hilfsan-trag annehmen oder bei Ablehnung der Vergütung gegen den einen [X.] sogar von Amts wegen (§§
292 Abs.
1, 168 Abs.
1 Satz
1 FamFG) einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Vergütungsschuldner festsetzen ([X.], 377, 378; [X.] FamRZ 2004, 921, 928).
dd) Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht

nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Be-zirksrevisor

im Beschwerdeverfahren eine Vergütung aus Mitteln der Staats-kasse festgesetzt hat.
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-
7
-

b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch nicht daran gehindert, mit seiner
Festsetzung (2.032,80

über den Betrag hinauszugehen, den die Betreuerin im Beschwerdeverfahren ge-genüber der Staatskasse mit ihrem modifizierten
[X.] geltend gemacht hat
(1.548

.
aa) Das Festsetzungsverfahren nach §
168 Abs.
1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne [X.] wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das [X.]sverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§
26 FamFG) zu ermitteln hat ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
168 Rn.
10 mwN). Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers ein-geleitet, ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu [X.]. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich

sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind

bei der Pauschalvergütung nach §§
4 und 5 [X.] unmittelbar aus dem Gesetz.
Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass eine von dem Betreuer gleichwohl vorgenommene Bezifferung seines [X.]es generell nicht als ein die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§
308 Abs.
1 ZPO, 88 VwGO
einschränkender Sachantrag verstanden werden könne
(vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183), bedarf im vorliegenden Fall
keiner allgemeinen Er-örterung. Denn der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten [X.] statt wie vorher 2.032,80

548

s-se geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorstel-lung, dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mit-tellosigkeit nur eine Vergütung nach dem Stundenansatz des §
5 Abs.
2 [X.] 14
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-

in Betracht komme. Dem zutreffenden Hinweis des [X.], dass für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden [X.]aufwands auf die Ver-mögensverhältnisse des Betreuten im Vergütungszeitraum abzustellen und deshalb weiterhin der Stundenansatz des §
5 Abs.
1 [X.] maßgeblich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
[X.]
582/12
FamRZ 2013, 620 Rn.
16), hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Es ist deshalb mangels entgegenstehender [X.]altspunkte für einen Verzichtswillen der Betreuerin davon auszugehen, dass sie sich die
ihr
günstige Rechtsauffas-sung des [X.] zur richtigen Höhe der Vergütung jedenfalls
still-schweigend zu Eigen machen und ihr
Begehren entsprechend erweitern wollte.
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren vor, welches auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren
zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
Juli 2000

XII
[X.]
58/97

FamRZ 2000, 1566, 1569). Die Entscheidung des [X.], eine
Vergütung in Höhe von 2.032,80

hat die angefoch-tene Entscheidung des Amtsgerichts, wonach eine Vergütung von 2.032,80

aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen sei, auch unter Berücksichtigung der Regressmöglichkeiten der Staatskasse nicht zum Nachteil des beschwerde-führenden Betroffenen abgeändert.
c) Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung aus den Mitteln der Staatskasse ist auch nicht teilweise wegen Versäumnis der Frist nach §
2 Satz
1 [X.] erloschen.
aa) Gemäß §
2 Satz
1 1.
Halbs. [X.] erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15
Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird. §
2 Satz
1 2.
Halbs. [X.] bestimmt, dass die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht auch als Gel-tendmachung gegenüber dem Betreuten gilt. Daraus folgt unmittelbar, dass die 17
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gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staats-kasse die Frist des §
2 Satz
1 1.
Halbs. [X.] auch in Bezug auf die [X.] einer späteren Inanspruchnahme des Betreuten wahrt.
Es entspricht indessen einhelliger
und zutreffender Meinung, dass dies

über den Wortlaut des Gesetzes hinaus

ebenfalls im umgekehrten Fall gilt, zumal auch der Vergütungsanspruch gegen den vermögenden Betreuten beim Familiengericht geltend zu machen ist (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
2). Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten wahrt danach die Frist des §
2 Abs.
1 1.
Halbs. [X.] auch ge-genüber der subsidiär berufenen
Staatskasse, wenn sich später im Verfahren die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt ([X.] 2007, 171, 173;
LG [X.] BtPrax 2009, 42
f.; LG Mönchengladbach FamRZ 2007, 1357, 1358; [X.]/[X.] BGB 74.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
1;
[X.]/
[X.] 6.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
2; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: März 2015]
§
2 [X.] Rn.
11; [X.]/von Crailsheim Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
3; HK-BUR/[X.]/[X.] [Stand:
September 2009] §
2 [X.] Rn.
11; [X.]
Betreuungsrecht [Stand: 1.
September 2011] §
2 [X.] Rn.
27; [X.]/[X.] Die Vergütung des Betreuers 6.
Aufl. Rn.
1687). Es handelt sich in [X.]n Fällen um denselben Anspruch, nämlich den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für die von ihm erbrachten Betreuerleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse zu seiner Befriedigung berufen ist (BT-Drucks. 13/7158 S.
26
f.
zur Vorgängervorschrift §
1836 Abs.
2 Satz
4 BGB a.F.). Ein Wechsel auf der Schuldnerseite ändert an der Art des Anspruchs nichts. Auch der Sinn und Zweck des §
2 Satz
1 [X.], den Betreuer zur zügi-gen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit die Einstandspflicht der 20
-
10
-

Staatskasse auslöst, steht dem nicht entgegen (ebenso [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
September 2011] §
2 [X.] Rn.
27).
bb) Die Betreuerin hat mit dem [X.] vom 5.
März 2012
die höheren Stundensätze für vermögende Betreute (§
5 Abs.
1 [X.]) geltend gemacht und ihren Vergütungsanspruch insoweit innerhalb der Frist des §
2 Satz
1 1.
Halbs. [X.] dargelegt. Damit ist diese
Frist auch gegenüber der Staatskasse als dem neuen Vergütungsschuldner gewahrt.

Dose

Klinkhammer
Ri[X.] Schilling hat Urlaub

und ist deswegen an
einer

Unterschrift
gehindert.

Dose

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
4 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
1 T 1/13 -

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Meta

XII ZB 314/13

19.08.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. XII ZB 314/13 (REWIS RS 2015, 6429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6429

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