Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZA 37/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1705

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Tenor

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Verfahrenskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der vorliegende Fall wirft keine über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen auf. Die angefochtene Entscheidung lässt bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Überprüfung auch keine Rechtsfehler erkennen.

2

Die von den Instanzgerichten genehmigte (Weiter-)Behandlung mit Flupentixoldecanoat unter Einsatz von [X.] dient der Verbesserung des [X.] der Betroffenen mit dem Ziel der teilweisen Remission der Erkrankung insgesamt. Die vom [X.] dazu gegebenen Ausführungen tragen die Entscheidung.

3

Für das bei der Betroffenen gegebene Krankheitsbild besteht nach den getroffenen Feststellungen eine Notwendigkeit der Behandlung mit [X.] im Sinne eines medizinisch-wissenschaftlichen Konsenses nach den Leitlinien und Empfehlungen (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der andernfalls drohende erhebliche gesundheitliche Schaden in Form des [X.] und der weiteren Verschlechterung des Zustands kann auch durch keine andere die Betroffene weniger belastende Maßnahme abgewendet werden (§ 1832 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Alternative Behandlungsmethoden oder sonstige, die Behandlung entbehrlich machende Maßnahmen stehen nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Verfügung.

4

Eine Abstandnahme von regelmäßigen [X.] ist - zu Recht - in 2022 für einige Monate versucht worden. Es hat sich dabei aber gezeigt, dass die Betroffene ohne [X.] einerseits in lebensbedrohliche Zustände gerät, andererseits in Zustände, die mit ihrer Menschenwürde unvereinbar sind und ihren Anspruch auf Teilhabe am Leben in der [X.] faktisch entwerten. Der bezweckte Erfolg kann ohne die Behandlung nicht erreicht werden.

5

Der von der Zwangsbehandlung zu erwartende Nutzen überwiegt auch weiterhin die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich (§ 1832 Abs. 1 Nr. 6 BGB), woran auch die Perspektive einer gegebenenfalls dauerhaft bestehenden [X.] nichts ändert. Das [X.] hat die möglichen Beeinträchtigungen in den Blick genommen und mit dem zu erwartenden Nutzen der Behandlung abgewogen. Dieser liegt darin, die Symptome der Erkrankung abzumildern. Es soll weiterhin der von Angstsymptomatik, religiösem Wahn und fehlender Körper- und Außenwahrnehmung geprägte Zustand der Betroffenen, die ohne die Behandlung keine eigene Körperpflege mehr übt und sich einnässt und einkotet, keine pflegerische Grundversorgung mehr zulässt und zu niemandem mehr Kontakt aufnimmt, gebessert werden.

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZA 37/23

31.01.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Duisburg, 9. November 2023, Az: 12 T 225/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZA 37/23 (REWIS RS 2024, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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