Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 1 StR 135/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11786

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 135/15

vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2015
beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit dem in seiner Anwesenheit verkündetem Urteil vom 27.
Juni 2012 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt.
Mit einem am 13.
Januar 2015 bei den Justizbehörden in [X.] ein-g des Verfahrens in die [X.], Beschwerdefähigkeit bzw. auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in die 1.

Bei am Rechtsschutzziel des Angeklagten orientierter Auslegung (§
300 [X.]) erweist sich sein Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision sowie als Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. Wie sich aus den 1
2
3
-
3
-
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 25.
März 2015 ergibt, ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig erhoben sowie die Revision wegen des in der Hauptverhandlung am 27.
Juni 2012 wirk-sam erklärten Rechtsmittelverzichts (§
302 Abs.
1 [X.]) unzulässig (§
349 Abs.
1 [X.]).
1.
Die vom [X.] dargelegten Gründe für die Unzuläs-sigkeit des [X.] werden durch das Schreiben des Ange-klagten vom 29.
April 2015 nicht ausgeräumt. Soweit er nunmehr vorträgt, von der möglichen

der Sache nach auf §
302 Abs.
1 Satz
2 [X.]

gestützten a-ben, beseitigt dies den Zulässigkeitsmangel aus §
45 Abs.
2 [X.] nicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des [X.] innerhalb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] vollständig vorgetragen werden. Dazu gehört auch die Mitteilung über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Senat, Beschluss vom 14.
Januar 2015

1 StR 573/14 Rn.
7, [X.], 145 f. mwN). Nach Fristablauf können bereits rechtzeitig vorgetragene Voraussetzungen der Zu-lässigkeit lediglich noch ergänzt oder verdeutlicht werden ([X.]/ [X.], [X.], 58.
Aufl., §
45 Rn.
5 mwN). Zu dem Zeitpunkt seiner Kennt-niserlangung über den Grund der Wiedereinsetzung verhält sich der [X.] aber erstmals in dem genannten Schreiben vom 29.
April 2015. Im Übrigen wird selbst darin kein genauer Termin genannt.
2.
Die Revision ist wegen des wirksamen Rechtsmittelverzichts unzuläs-sig.
Soweit sich der Angeklagte auf seine schlechte psychische und physi-sche Verfassung am Tag der Urteilsverkündung beruft, werden keine [X.] vorgetragen, die seine prozessuale Handlungsfähigkeit in Frage stellen. Le-4
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4
-
diglich bei Verhandlungsunfähigkeit käme aber der Verzichtserklärung keine rechtliche Wirksamkeit zu ([X.] in [X.]/[X.], [X.], §
302 Rn.
9 mwN).
Die Verzichtserklärung ist auch nicht gemäß §
302 Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt
hat, beweist die Sitzungsniederschrift das Fehlen einer Verständigung im Sinne von §
257c [X.]. Der Angeklagte benennt keine ausreichenden Anhaltspunkte, um eine Fälschung der Sitzungsniederschrift im Wege des [X.] näher zu [X.].
Raum

[X.] Graf

Cirener [X.]
7

Meta

1 StR 135/15

30.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 1 StR 135/15 (REWIS RS 2015, 11786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11786

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1 StR 135/15

4 StR 238/12

1 StR 305/13

1 StR 573/14

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