Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. 2 StR 470/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3729

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[X.]/00vom29. Januar 2001in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar 2001beschlossen:Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörsgegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und [X.] in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revi-sionsbegründung werden verworfen.Gründe:Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hatkeinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei [X.] Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-wertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handeltsich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum [X.] gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der [X.] Wiedereinsetzung [X.] 3 -Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sa-che führen können.[X.]Detter [X.]

Meta

2 StR 470/00

29.01.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. 2 StR 470/00 (REWIS RS 2001, 3729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3729

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