Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom29. Januar 2001in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar 2001beschlossen:Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörsgegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und [X.] in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revi-sionsbegründung werden verworfen.Gründe:Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hatkeinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei [X.] Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-wertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handeltsich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum [X.] gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der [X.] Wiedereinsetzung [X.] 3 -Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sa-che führen können.[X.]Detter [X.]
Meta
29.01.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. 2 StR 470/00 (REWIS RS 2001, 3729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3729
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.