Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2013, Az. V B 133/11

5. Senat | REWIS RS 2013, 7422

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Gegenstand

Kein Vertrauensschutz


Leitsatz

NV: Die bloße Weiterzahlung von Kindergeld trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, steht einer Rückforderung nicht entgegen .

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.

3

a) Die Klägerin führt für die grundsätzliche Bedeutung an, dass die Rechtsprechung bei "der Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitraum bei unberechtigter Kindergeldzahlung von einem erheblichem Zeitraum auszugehen ist", der zu einem Vertrauenstatbestand führt, uneinheitlich sei.

4

aa) Durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist demgegenüber bereits geklärt, dass die Weiterzahlung des Kindergeldes selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des [X.] führen, nicht ausreicht, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des [X.] ausgeht, so dass ein anderer Eindruck beim [X.] nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der [X.] mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche (z.B. [X.]-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, [X.]E 203, 472, [X.], 123, und vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, [X.]/NV 2005, 153; [X.]-Beschlüsse vom 26. November 2007 III B 121/06, [X.]/NV 2008, 553, und vom 28. Januar 2010 III B 37/09, [X.]/NV 2010, 837).

5

bb) Danach ist geklärt, dass die Weiterzahlung des Kindergeldes selbst bei einer --wie von der Klägerin behaupteten-- zeitnahen Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des [X.] führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht ausreicht (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 27. Mai 2005 III B 197/04, [X.]/NV 2005, 1486, und vom 23. Mai 2011 III B 177/10, [X.]/NV 2011, 1507).

6

b) Im Übrigen ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage erforderlich ist, ob es sich bei einer Rückforderung nach langer Zeit um eine illoyale Rechtsausübung handelt und die Rückforderung unverhältnismäßig ist. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf das [X.]-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00 ([X.]E 196, 274, [X.], 174), nach dem der Rückforderung von zu viel gezahltem Kindergelds der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen kann, wenn der [X.] und Beschwerdegegner (die Familienkasse) mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet. Dass allein die Weiterzahlung trotz Kenntnis der zum Wegfall der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch führenden Umstände einer Rückforderung entgegensteht, lässt sich dem bezeichneten Urteil nicht entnehmen, wie sich aus der Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung der Umstände, die zu einem Schutzwürdigen Vertrauen führen könnten, ergibt.

7

Dabei steht, wie der [X.] unter Bezugnahme auf das Urteil in [X.]E 196, 274, [X.], 174 bereits entschieden hat, "die bloße Weiterzahlung trotz Kenntnis von Umständen, wie zum Wegfall des [X.] führen, ... der Rückforderung nicht entgegen" ([X.]-Urteil vom 3. März 2011 III R 11/08, [X.]E 233, 41, [X.] 2001, 722, unter [X.]).

Meta

V B 133/11

13.03.2013

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. April 2011, Az: 13 K 51/10, Urteil

§ 62 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2013, Az. V B 133/11 (REWIS RS 2013, 7422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7422

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