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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090817B5STR308.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 308/17
vom
9. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August
2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem einbezo-genen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Außen-stelle Höchst
vom 8. Mai 2015
902 Cs 736 Js 60031/14
entfällt. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde-ren Kosten und die dem Neben-
und Adhäsionskläger im Revisi-onsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]König
Berger Mosbacher
Meta
09.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 308/17 (REWIS RS 2017, 6791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6791
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