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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B[X.]13.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA
13/15
vom
13.
September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 13.
September 2016
durch den Vorsitzenden [X.]
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen
Dr.
Menges
und Dr. Derstadt
beschlossen:
Der Antrag
des [X.]
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim [X.] eingelegt werden. Die gesetzliche
Mo-natsfrist
zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
(§
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO)
ist am 7.
September 2015 abgelaufen. Ein
Gesuch des [X.] auf [X.] in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde (§
233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
1. Einer
[X.], die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch
voraus, dass die [X.] inner-halb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne 1
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Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von [X.] auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. §
117 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Februar 2013
XI
ZA 13/12, [X.], 377 Rn.
4, vom 14.
Juli 2015
II
ZA 29/14, juris Rn.
2,
vom 18.
August 2015
VI
ZA 13/15, juris Rn.
2 und vom 12.
April 2016
XI
ZR 479/15, juris
Rn.
4, jeweils mwN).
Das war hier nicht der Fall, weil sämtliche
Unterlagen erst am 16.
September 2015
eingegangen sind.
2. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des §
234 ZPO nach-geholt wird ([X.], Beschlüsse
vom 21.
Februar 2002
IX
ZA 10/01, [X.], 2180,
vom 2.
April 2008
XII
ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518
Rn.
13 und vom 20.
Mai 2015
VII
ZB 66/14, juris Rn.
7). Hierfür bedarf es nicht eines
vom Kläger
allerdings auch gestellten
Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses
([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2015
VII
ZB 66/14, juris Rn.
7).
Hier ist aber auf der Grundlage des Inhalts des Antrags
auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand nicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang der erforderlichen Unterlagen auf einem Verschulden des [X.] beruht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die behaupteten Versuche des zweitinstanz-lichen Prozessvertreters des [X.] und seiner
Sekretärin, am Nachmittag und Abend des 7.
September 2015 den Schriftsatz mit dem Antrag auf
Gewährung von
Prozesskostenhilfe per Telefax an den [X.] zu übermitteln, deshalb gescheitert sind, weil die beiden angewählten Telefaxgeräte des [X.] nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls hinsichtlich des verspäteten Eingangs der 4
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Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein dem Klä-ger nach
§
85 Abs.
2 ZPO zurechenbares Verschulden seines [X.] nicht ausgeräumt.
Denn nach seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Pro-zessbevollmächtigte des [X.] seine Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz mit dem
Prozesskostenhilfeantrag ohne Anlagen per Telefax an den Bundesge-richtshof zu übersenden. Auch aus den weiteren Ausführungen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin ergibt sich nur, dass wiederholt versucht worden ist, den Schriftsatz selbst an den [X.] zu übermitteln. Dessen Eingang allein, ohne die Erklä-rung des [X.] zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wäre aber nicht ausreichend gewesen.
Denn einer [X.], die ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der [X.] unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung er-forderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt wer-den, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert
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war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
April 2001
XI
ZA 1/01, juris Rn.
3, vom 19.
Mai 2004
XII
ZA 11/03, [X.], 1548 f., vom 2.
Februar 2012
V
ZA 3/12, juris Rn. 7
und vom 5.
Februar 2013
XI
ZA 13/12, [X.], 377 Rn.
6).
Ellenberger
Maihold
Matthias
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
7 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.07.2015 -
5 U 186/14 -
Meta
13.09.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. XI ZA 13/15 (REWIS RS 2016, 5615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5615
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZA 13/12 (Bundesgerichtshof)
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V ZR 30/20 (Bundesgerichtshof)
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