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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:031219B2STR490.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/19
vom
3. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls mit Waffen u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 3.
Dezember
2019
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der [X.] beantragt hat, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener gefährli-cher Körperverletzung verurteilt wird, ist dafür kein Raum. Dass ein als Schlag-werkzeug eingesetzter Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Kör-perverletzungen zuzufügen, genügt nicht. Ein Gegenstand ist nur dann
ein [X.] Werkzeug
im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB,
wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
September 2006
4 StR 313/06, [X.], 95).
Je nach den Umständen,
etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches
Werkzeug sein (vgl. [X.], Urteil vom -
3
-
9.
Juli
2002
1 [X.], [X.], 597, 598). Dazu hat das [X.] aber keine Feststellungen getroffen.
Franke
Appl
Eschelbach
Meyberg
Wenske
Meta
03.12.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2019, Az. 2 StR 490/19 (REWIS RS 2019, 904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 904
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