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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017BIZB96.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/16
vom
11. Oktober
2017
in dem Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
14 Abs.
5; Verordnung ([X.]) Nr.
207/2009 Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Bu[X.]hst.
a; ZPO §§ 890, 935, 940
a)
Die Verpfli[X.]htung zur Unterlassung einer Handlung, dur[X.]h die ein fortdauern-der Störungszustand ges[X.]haffen wurde, ist au[X.]h dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abwei[X.]hender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen au[X.]h die Vornahme mögli[X.]her und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
b)
Eine im Verfügungsverfahren grundsätzli[X.]h unzulässige Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he liegt regelmäßig dann ni[X.]ht vor, wenn der S[X.]huldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfü-gung ni[X.]ht bei seinen Abnehmern zurü[X.]kzurufen, sondern diese ledigli[X.]h aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinbli[X.]k auf die einstweilige [X.] vorläufig ni[X.]ht weiterzuvertreiben.
[X.], Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 2017 -
I [X.]/16 -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Oktober
2017 dur[X.]h [X.]
Dr.
Büs[X.]her, die Ri[X.]hter Prof.
Dr.
S[X.]haffert, Dr.
Kir[X.]hhoff, Dr.
Löffler und die Ri[X.]hterin Dr.
S[X.]hwonke
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Gläubigerin wird
der
Bes[X.]hluss des 6.
Zivilsenats des [X.] am
Main vom 19.
September 2016 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur erneuten Ents[X.]heidung,
au[X.]h
über die Kosten der Re[X.]htsbes[X.]hwerde und die der Streithelferin der S[X.]huldnerin im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren entstandenen Kosten,
an das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Streitwert der Re[X.]htsbes[X.]hwerde: 1.800
Gründe:
[X.] Die S[X.]huldnerin vertreibt in [X.] unter der Marke "U.
" Pro-
dukte zur Wundversorgung. Das [X.] hat es ihr auf Antrag der Gläubi-gerin mit dur[X.]h Urteil vom 22.
Januar 2016 bestätigter Bes[X.]hlussverfügung vom 28.
September 2015 gestützt auf
§
14 Abs.
2 Nr.
1 und Abs.
5 [X.] sowie auf Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Bu[X.]hst.
a [X.] unter Androhung von [X.] untersagt, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr mit "[X.].
" oder "U.
/T.
" gekennzei[X.]h-
nete Verpa[X.]kungen von Produkten zur Wundversorgung ohne Nennung der Markeninhaberin dur[X.]h Aufbringen eines Klebeetiketts wie in der Bes[X.]hlussver-fügung abgebildet zu verändern sowie veränderte Verpa[X.]kungen abzugeben, in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Die einstweilige Verfügung ist den [X.]
-
3
-
fahrensbevollmä[X.]htigten der S[X.]huldnerin spätestens am
6.
Oktober 2015 im Parteibetrieb zugestellt worden.
Die S[X.]huldnerin
hat
die von der einstweiligen Verfügung betroffenen Produkte na[X.]h ihrer Darstellung daraufhin "in [X.] gebu[X.]ht" und sie in der sogenannten Lauertaxe als "außer Vertrieb" gemel-det. Bereits an Dritte ausgelieferte Ware hat sie ni[X.]ht zurü[X.]kgerufen und au[X.]h
ihre Abnehmer ni[X.]ht über die einstweilige Verfügung
vom 28.
September 2015
informiert.
Die Gläubigerin ließ am 9.
Oktober 2015 einen Testkauf dur[X.]hführen. Die
A.
H.
[X.] AG, ein pharmazeutis[X.]her Großhändler, liefer-
te dabei an den Testkäufer von der S[X.]huldnerin bezogene Produkte
mit der in der einstweiligen Verfügung bes[X.]hriebenen
Kennzei[X.]hnung.
Auf Antrag der Gläubigerin hat
das
[X.] gegen die S[X.]huldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 28.
September
festgesetzt. Die sofortige Be-s[X.]hwerde der S[X.]huldnerin hat zur Zurü[X.]kweisung des [X.] geführt
([X.], GR[X.] 2016, 1319 = [X.], 98).
Mit ihrer vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde, de-ren Zurü[X.]kweisung die S[X.]huldnerin beantragt, erstrebt die Gläubigerin die [X.] des landgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlusses.
Die in den Vorinstanzen für die S[X.]huldnerin tätig gewesene Re[X.]htsanwältin ist dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdever-fahren
als Streithelferin der S[X.]huldnerin beigetreten.
I[X.] Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat
angenommen, dass die S[X.]huldnerin die fragli[X.]hen Produkte na[X.]h Zustellung der einstweiligen Verfügung ni[X.]ht weiter in Verkehr hat bringen lassen. Die S[X.]huldnerin habe au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h gegen das geri[X.]htli[X.]he Verbot verstoßen, dass sie keine Maßnahmen ergriffen habe, um re[X.]htsverletzend gekennzei[X.]hnete Produkte zurü[X.]kzurufen, die sie vor Zu-2
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4
-
stellung der einstweiligen Verfügung an Großhändler ausgeliefert habe. Dazu hat es ausgeführt:
Der S[X.]huldner eines geri[X.]htli[X.]hen Verbots müsse ni[X.]ht nur alles unter-lassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern ebenso
alles unterneh-men, was im konkreten Fall erforderli[X.]h und zumutbar sei, um künftige Verlet-zungen zu verhindern. Die in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht ein-heitli[X.]h beurteilte und hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hiedene Frage, ob ein Vertriebsverbot
im Regelfall au[X.]h die Obliegenheit umfasse, bereits aus-gelieferte Ware vom Großhandel zurü[X.]kzurufen, sei zu verneinen. Der [X.] habe für das Handeln selbständiger Dritter grundsätzli[X.]h ni[X.]ht einzustehen. Das nur an ihn selbst geri[X.]htete Unterlassungsgebot ma[X.]he ihn ni[X.]ht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Re[X.]htsverstöße begingen. [X.] Rü[X.]kruf re[X.]htsverletzender Ware könne der Gläubiger nur unter den Vo-raussetzungen eines Beseitigungsanspru[X.]hs oder eines für gewerbli[X.]he S[X.]hutzre[X.]hte und das Urheberre[X.]ht speziell geregelten Rü[X.]krufanspru[X.]hs ver-langen. Gerade die der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] zur Dur[X.]hsetzung der Re[X.]hte des geistigen Eigentums dienende Einführung dieser Rü[X.]krufan-sprü[X.]he spre[X.]he dafür, dass ein [X.]
no[X.]h keine derartige Ver-pfli[X.]htung enthalte, da es dieser Sonderregelungen andernfalls ni[X.]ht bedurft hätte.
Die S[X.]huldnerin sei dana[X.]h ni[X.]ht zu einem Rü[X.]kruf verpfli[X.]htet gewesen. Die A.
H.
AG
sei
in die Vertriebsstruktur der S[X.]huldnerin ni[X.]ht als
deren Handelsvertreterin, Vertragshändlerin oder Fran[X.]hisenehmerin eingeglie-dert. Es liege au[X.]h kein so gravierender Re[X.]htsverstoß vor, dass der S[X.]huldne-rin
neben dem eigenen Vertriebsstopp weitergehende Maßnahmen zuzumuten
gewesen seien.
6
7
-
5
-
Da kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot gegeben sei, komme es weder auf die Frage, ob der S[X.]huldnerin die Einflussnahme auf die Abnehmer re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h gewesen sei, no[X.]h auf die Frage des Vers[X.]huldens an.
II[X.] Die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Fall
1, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und au[X.]h an-sonsten
zulässig (§
575 ZPO). In der Sa[X.]he hat sie ebenfalls
Erfolg. Die S[X.]huldnerin hat dadur[X.]h gegen die ihr in der einstweiligen Verfügung vom 28.
September 2015 auferlegte Unterlassungsverpfli[X.]htung verstoßen, dass sie keine Maßnahmen ergriffen hat, um den Weitervertrieb der von ihr vor Zustel-lung der einstweiligen Verfügung an Großhändler ausgelieferten Produkte zur Wundversorgung zu verhindern, auf deren Verpa[X.]kung ohne Nennung der Mar-keninhaberin ein Klebeetikett wie in der einstweiligen Verfügung abgebildet auf-gebra[X.]ht war.
1. Handelt der S[X.]huldner der Verpfli[X.]htung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er na[X.]h §
890 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgeri[X.]ht des [X.] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses ni[X.]ht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu se[X.]hs Monaten zu verurteilen.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines [X.] waren zur [X.] von der Gläubigerin geltend gema[X.]hten Zuwi-derhandlung der S[X.]huldnerin gegen die Unterlassungsverpfli[X.]htung erfüllt.
a) Die
dur[X.]h die Bes[X.]hlussverfügung des [X.]s vom 28.
Sep-tember 2015 titulierte Verpfli[X.]htung der S[X.]huldnerin, es zu unterlassen, im ge-s[X.]häftli[X.]hen Verkehr mit "[X.].
" oder "U.
/T.
" gekennzei[X.]hnete Verpa[X.]kun-
gen von Produkten zur Wundversorgung ohne Nennung der Markeninhaberin
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10
11
12
-
6
-
dur[X.]h Aufbringen eines Klebeetiketts wie in der Bes[X.]hlussverfügung abgebildet zu verändern sowie veränderte Verpa[X.]kungen abzugeben, in Verkehr zu brin-gen oder zu bewerben, stellte
eine Verpfli[X.]htung im Sinne von §
890 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 ZPO
dar, eine Handlung zu unterlassen.
b) Die na[X.]h §
890 Abs.
2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmit-tels erforderli[X.]he Androhung von [X.] war in der [X.] vom 28.
September 2015 enthalten.
[X.]) Die einstweilige Verfügung vom 28.
September
2015 war mit ihrem Er-lass und damit zur [X.] geltend gema[X.]hten Zuwiderhandlung unbedingt vollstre[X.]kbar.
Na[X.]h der Natur der Sa[X.]he bedurfte es dazu keines besonderen Ausspru[X.]hs in der Ents[X.]heidung (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., §
929 Rn.
1 in Verbindung mit §
922 Rn.
9; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
936 Rn.
4 und §
929 Rn.
1 in Verbindung mit §
922 Rn.
7).
d) Die S[X.]huldnerin wusste zur [X.] geltend gema[X.]hten Zuwiderhand-lung, dass sie das dur[X.]h die einstweilige Verfügung vom 28.
September 2015 titulierte Verbot bea[X.]hten musste (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urteil vom 10.
Juli 2014
I
ZR
249/12, GR[X.] 2015, 196 Rn.
17 =
[X.], 209 -
Nero). Die Gläubigerin hat die einstweilige Verfügung den Verfahrensbevollmä[X.]htigten der S[X.]huldnerin am 6.
Oktober 2015 zugestellt. Der
S[X.]huldnerin war daher seit diesem [X.]punkt bekannt, dass sie mit [X.] re[X.]hnen musste, wenn sie gegen die dur[X.]h die einstweilige Verfügung titulierte Unterlassungsverpfli[X.]h-tung verstieß.
3. Die S[X.]huldnerin hat dadur[X.]h gegen die einstweilige Verfügung versto-ßen, dass
sie es im [X.]raum zwis[X.]hen der Zustellung der einstweiligen Verfü-gung und dem dur[X.]h die Gläubigerin veranlassten Testkauf unterlassen hat, diejenigen re[X.]htsverletzend gekennzei[X.]hneten und aufgema[X.]hten Produkte zur Wundversorgung
entweder
zurü[X.]kzurufen, die sie vor der Zustellung der einst-13
14
15
16
-
7
-
weiligen Verfügung an ihre Abnehmer ausgeliefert hatte, oder die
Abnehmer der Produkte immerhin
aufzufordern, diese
im Hinbli[X.]k auf die ergangene
einstweilige Verfügung vorläufig ni[X.]ht weiterzuvertreiben.
a) Das in einem
[X.] enthaltene Verbot verpfli[X.]htet den
S[X.]huldner außer
zum Unterlassen
weiterer Vertriebshandlungen au[X.]h dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den
Weitervertrieb der re[X.]htsverletzend auf-gema[X.]hten Produkte verhindern. Diese Handlungspfli[X.]ht des
S[X.]huldners be-s[X.]hränkt
si[X.]h
allerdings
darauf, im Rahmen des Mögli[X.]hen, Erforderli[X.]hen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unters[X.]hied zur Vollstre[X.]kung eines Titels aus ei-nem Hauptsa[X.]heverfahren Bes[X.]hränkungen, die si[X.]h aus der Eigenart des [X.]sverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he sowie aus den im Verfügungsverfahren einges[X.]hränkten Ver-teidigungsmögli[X.]hkeiten des Antragsgegners ergeben.
aa) Der S[X.]huldner einer auf Unterlassung lautenden Ents[X.]heidung
kann zu einem aktiven Handeln verpfli[X.]htet sein
und daher, wenn er diese Hand-lungspfli[X.]ht verletzt, gegen den [X.] verstoßen. Abwei[X.]hend
von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Spra[X.]hge-brau[X.]h ist im Wege der Auslegung des [X.]s zu ermitteln, wel[X.]he Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den S[X.]huldner zu einem aktiven Handeln verpfli[X.]htet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstre[X.]kenden Ents[X.]heidung auszugehen und sind erforderli[X.]henfalls ergänzend die Ents[X.]heidungsgründe sowie gegebenenfalls
die Antrags-
oder Klagebegründung und der
Parteivortrag heranzuziehen. Dagegen
ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, wel[X.]he sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he dem Gläubiger zustehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 5.
März 2015
I
ZB
74/14, GR[X.] 2015, 1248 Rn.
20 bis 23; Bes[X.]hluss vom 29.
September 2016
I
ZB
34/15, GR[X.] 2017, 208 Rn.
22 =
[X.], 305).
17
18
-
8
-
Bei einer Handlung, die einen fortdauernden
Störungszustand ges[X.]haf-fen hat, ist der die Handlung verbietende [X.] mangels abwei-[X.]hender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 11.
November 2014
VI
ZR
18/14, GR[X.] 2015, 190 Rn.
11 bis 17 =
[X.], 212) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer
zur Unterlassung derartiger Handlungen au[X.]h zur Vornahme mögli[X.]her und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Stö-rungszustands verpfli[X.]htet ([X.], Urteil vom 28. Januar 1977
I
ZR
109/75, GR[X.] 1977, 614, 616 -
Gebäudefassade; Urteil vom 18.
September 2014
I
ZR
76/13, GR[X.] 2015, 258 Rn.
63
f. =
[X.], 356 -
CT-Paradies;
Urteil vom 28.
Juli 2015
VI
ZR
340/14, [X.]Z 206, 289 Rn.
40;
Urteil vom 30.
Juli 2015
I
ZR
250/12, GR[X.] 2016, 406 Rn.
28
f. =
[X.], 331
Piadina-Rü[X.]kruf;
Urteil vom 15.
September 2015
VI
ZR
175/14, [X.]Z 206, 347 Rn.
32;
Urteil vom 19.
November 2015
I
ZR
109/14, GR[X.] 2016, 720 Rn. 34 =
[X.], 854 -
Hot [X.]; [X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
24; [X.], Urteil vom 4.
Mai 2017
I
ZR
208/15, GR[X.] 2017, 823 Rn.
26 =
[X.], 944
Luft-entfeu[X.]hter).
Eine Unterlassungsverpfli[X.]htung ers[X.]höpft si[X.]h insbesondere dann ni[X.]ht in einem bloßen Ni[X.]htstun, sondern umfasst au[X.]h
die Pfli[X.]ht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor ges[X.]haffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadur[X.]h entspro[X.]hen werden kann ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 1992
IX
ZR
36/92, [X.]Z 120, 73, 76
f.; [X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
24). So verhält es si[X.]h, wenn die Ni[X.]htbeseitigung des [X.] glei[X.]hbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1972
I
ZR
82/70, GR[X.] 1972, 558, 560
Teerspritzmas[X.]hinen; [X.], GR[X.] 1977, 614, 616
Gebäudefassade; [X.], Urteil vom 4.
Februar 1993
I
ZR
42/91, [X.]Z 121, 242, 247
f.
[X.]; [X.]Z 206, 347 Rn.
32; [X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
25; vgl. ferner
RG,
Urteil vom 26.
April 1932
II
246/31,
GR[X.] 1932, 810, 814 -
Delft). Au[X.]h wenn die den Unterlassungsanspru[X.]h begründende Verletzungshandlung keine Dauer-19
20
-
9
-
handlung des S[X.]huldners ist, kann eine Verpfli[X.]htung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpfli[X.]htung zur Vornahme von Handlungen um-fassen, wenn der S[X.]huldner seiner Pfli[X.]ht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gere[X.]ht werden kann, wenn er daneben Handlungen vornimmt ([X.], Be-s[X.]hluss vom 25.
Januar 2007
I
ZB
58/06, NJW-RR 2007, 863 Rn.
18). Sind re[X.]htsverletzend gekennzei[X.]hnete oder aufgema[X.]hte Produkte bereits weiter vertrieben worden, beinhaltet die Unterlassungspfli[X.]ht neben der Einstellung des weiteren Vertriebs regelmäßig au[X.]h den Rü[X.]kruf der bereits gelieferten Produkte ([X.], GR[X.] 2016, 720 Rn.
35 -
Hot [X.]).
bb) Die dana[X.]h gebotene Auslegung des [X.]s kann
au[X.]h
im Vollstre[X.]kungsverfahren erfolgen. Wenn si[X.]h der S[X.]huldner im Erkenntnis-verfahren ni[X.]ht damit verteidigt hat, ihm sei die Beseitigung des [X.] unmögli[X.]h oder unzumutbar, und si[X.]h hierzu aus dem Vorbringen des Gläubigers ebenfalls ni[X.]hts ergibt, kann von dem Grundsatz abgewi[X.]hen
wer-den, dass die Frage, wel[X.]he Beseitigungsmaßnahmen verhältnismäßig und geboten sind, im Erkenntnisverfahren geklärt werden muss ([X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
29).
[X.][X.]) Eine
positive
Handlungspfli[X.]ht des Unterlassungss[X.]huldners setzt
ni[X.]ht voraus, dass bereits die Ents[X.]heidungsformel erkennen lässt, dass der Unterlassungss[X.]huldner au[X.]h
zu
einem
aktiven Handeln
verpfli[X.]htet
ist. Im We-ge der Auslegung zu bestimmende, die titulierte Unterlassungspfli[X.]ht nur
er-gänzende
Handlungspfli[X.]hten müssen ni[X.]ht gesondert tituliert sein ([X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
26; Mün[X.]hKomm.ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
890 Rn.
7).
(1) Au[X.]h ein na[X.]h seiner Ents[X.]heidungsformel allein
auf eine Unterlas-sung geri[X.]hteter
Titel kann in dieser Weise auszulegen
sein, weil hierzu die Be-gründung der Ents[X.]heidung
und die Antrags-
oder Klagebegründung als zuläs-siges Auslegungsmaterial mit heranzuziehen sind. Ein sol[X.]her Titel kann daher
die na[X.]h §
890 ZPO vollstre[X.]kbare Verpfli[X.]htung zu [X.] au[X.]h 21
22
23
-
10
-
dann enthalten, wenn diese in seiner Ents[X.]heidungsformel
ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ausgespro[X.]hen worden ist ([X.], NJW-RR 2007, 863 Rn. 17 mwN; Mün[X.]h-Komm.ZPO/[X.]
aaO
§
890 Rn.
7; La[X.]kmann in Musielak/[X.]
aaO
§
890 Rn.
2; [X.] in [X.], Wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he und Verfahren, 11.
Aufl., Kap.
1 Rn.
8; [X.] in S[X.]hus[X.]hke/Walker, Vollstre[X.]kung und vor-läufiger Re[X.]htss[X.]hutz, 6.
Aufl., §
890 ZPO Rn.
2; [X.], Die Zwangsvollstre-[X.]kung aus [X.]n, 2005, S.
58).
(2) Die Annahme einer positiven Handlungspfli[X.]ht aufgrund des Unter-lassungsgebots verstößt au[X.]h ni[X.]ht
-
wie die Streithelferin
der S[X.]huldnerin
meint
-
gegen
das in Art.
103 Abs.
2 [X.] geregelte Bestimmtheitsgebot.
Das Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs.
2 [X.] gilt allein für Maßnahmen staatli-[X.]hen Zwangs, ni[X.]ht dagegen für
Verfahren der Unterlassungsvollstre[X.]kung. Dieses sieht zwar strafähnli[X.]he Ordnungsmittel vor, beruht aber ni[X.]ht auf dem Gewaltmonopol des Staates, sondern dient der Dur[X.]hsetzung privatre[X.]htli[X.]her Verpfli[X.]htungen zwis[X.]hen Privaten ([X.], Bes[X.]hluss vom 23.
April 1991
1
BvR
1443/87, [X.]E 84, 82, 87
ff.; S[X.]hmidt-Aßmann in [X.]/[X.], [X.], 79.
Lief. Dezember 2016, Art.
103 Rn.
195; [X.] in Sa[X.]hs, [X.], 7.
Aufl., Art.
103 Rn.
60; [X.] aaO S.
225
f.). Die
Bestimmbarkeit der Rei[X.]hweite des Titels au[X.]h
im Wege der Auslegung
genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an ein spezifis[X.]h vollstre[X.]kungsre[X.]htli[X.]hes Bestimmtheitsgebot (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4.
Dezember 2006 -
1
BvR
1200/04, GR[X.] 2007, 618,
619). Dem strafähnli[X.]hen Charakter der Ordnungsmittel und der daraus erwa[X.]hsenden Belastung des S[X.]huldners trägt s[X.]hon
das dort bestehende Ver-s[X.]huldenserfordernis Re[X.]hnung. Dana[X.]h kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn den S[X.]huldner ein eigenes Vers[X.]hulden am Verstoß trifft
(vgl. [X.], GR[X.]
2007, 618, 619; [X.] in Sa[X.]hs aaO
Art.
103
Rn.
60).
dd) Wenn
der
S[X.]huldner na[X.]h dem Ergebnis der Auslegung des
Unter-lassungstitels
verpfli[X.]htet ist, dur[X.]h [X.] Maßnahmen zur Beseitigung 24
25
-
11
-
des fortdauernden [X.] zu ergreifen und
dabei auf Dritte einzu-wirken, kommt es ni[X.]ht darauf an, ob er entspre[X.]hende Ansprü[X.]he gegen die in Betra[X.]ht kommenden [X.] hat. Der S[X.]huldner eines Unterlassungsanspru[X.]hs hat zwar ni[X.]ht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen ([X.], Urteil vom 13.
November 2013
I
ZR
77/12, GR[X.] 2014, 595 Rn.
26 =
WRP 2014, 587
Vertragsstrafenklausel; [X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
30; GR[X.] 2017, 823 Rn.
29 -
Luftentfeu[X.]hter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner dur[X.]h Auslegung ermittelten positiven Handlungspfli[X.]ht aber ni[X.]ht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirts[X.]haftli[X.]h zugutekommt und bei
denen
er mit
gege-benenfalls weiteren
-
Verstößen
ernstli[X.]h re[X.]hnen muss.
Der S[X.]huldner
ist da-her
verpfli[X.]htet, im Rahmen des Mögli[X.]hen und Zumutbaren auf sol[X.]he Perso-nen
einzuwirken ([X.], GR[X.] 2014, 595 Rn.
26
Vertragsstrafenklausel; GR[X.] 2015, 258 Rn.
70 -
CT-Paradies; GR[X.] 2017, 208 Rn.
30; GR[X.] 2017, 823 Rn.
29 -
Luftentfeu[X.]hter). Mit Bli[X.]k auf seine Einwirkungsmögli[X.]hkeiten auf den [X.] kommt es nur darauf an, ob der S[X.]huldner re[X.]htli[X.]he oder tatsä[X.]hli-[X.]he Einflussmögli[X.]hkeiten auf das Verhalten Dritter hat ([X.], GR[X.] 2017, 823 Rn.
29 -
Luftentfeu[X.]hter). Es
rei[X.]ht
daher
aus, wenn ihm eine tatsä[X.]hli[X.]he Ein-wirkung mögli[X.]h ist.
Die Pfli[X.]ht des S[X.]huldners wird dabei dur[X.]h das ihm Mögli[X.]he und [X.] ni[X.]ht nur begründet, sondern au[X.]h begrenzt. Der S[X.]huldner darf zwar einerseits ni[X.]ht untätig bleiben, wenn und soweit die Auslegung des Unterlas-sungstitels eine Pfli[X.]ht zum positiven Handeln ergibt. Er muss
andererseits aber weder etwas tun, was zur Verhinderung weiterer Verletzungen ni[X.]hts beiträgt und deswegen ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, no[X.]h muss er Maßnahmen der Störungs-verhinderung oder -beseitigung ergreifen, die ihm
etwa gegenüber seinen [X.], mit denen er in laufender Ges[X.]häftsbeziehung steht
in unverhält-nismäßiger Weise zum Na[X.]hteil seiner gewerbli[X.]hen Tätigkeit gerei[X.]hen und deshalb unzumutbar sind.
26
-
12
-
ee) Die auf dem [X.] beruhende Pfli[X.]ht des S[X.]huldners, Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden [X.] zu ergrei-fen, ist ni[X.]ht dadur[X.]h begrenzt oder ausges[X.]hlossen, dass der Gläubiger gegen ihn neben dem materiell re[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h außerdem Ansprü-[X.]he auf Beseitigung und Rü[X.]kruf aus
spezialgesetzli[X.]hen
Vors[X.]hriften hat.
(1) Bei den Ansprü[X.]hen auf Unterlassung einerseits und auf Beseitigung andererseits handelt es si[X.]h um selbständige Ansprü[X.]he mit jeweils
unter-s[X.]hiedli[X.]her
Zielri[X.]htung. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden re[X.]htswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, bestehen die beiden An-sprü[X.]he allerdings
nebeneinander. Der Gläubiger hat es daher in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspru[X.]h oder beide Ansprü[X.]he geltend ma[X.]ht. Er kann
dementspre[X.]hend bereits mit dem Unterlassungsanspru[X.]h die Beseiti-gung des [X.] verlangen ([X.], GR[X.] 2015, 258 Rn.
64 -
CT-Paradies; GR[X.] 2017, 208 Rn.
28; GR[X.] 2017, 823 Rn.
28 -
Luftentfeu[X.]hter). Der Umstand, dass der damit
zum Unterlassungsanspru[X.]h in Konkurrenz tre-tende Beseitigungsanspru[X.]h dur[X.]h den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz be-s[X.]hränkt ist, das
heißt
die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauern-den [X.] geboten sein muss, ist bei der Auslegung des Unter-lassungstitels zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Au[X.]h auf der Grundlage des [X.] sind daher nur verhältnismäßige Beseitigungsmaßnahmen ges[X.]huldet, die zur Beseitigung des Störungszustands geboten ers[X.]heinen ([X.], Urteil vom 23.
Februar 1995 -
I
ZR
15/93, GR[X.] 1995, 424, 426
f. =
[X.], 489
Abnehmerverwarnung; [X.], GR[X.] 2017, 208 Rn.
29).
(2) Die spezialgesetzli[X.]hen Regelungen zum Anspru[X.]h auf Rü[X.]kruf (§
98 Abs.
2 [X.]; §
18 Abs.
2 [X.]; §
43 Abs.
2 [X.]; §
140a Abs.
3 [X.]; §
24a Abs.
2 [X.]; §
37a Abs.
2 SortS[X.]hG) s[X.]hließen es -
anders als das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht gemeint
hat
-
ni[X.]ht aus, einen [X.] dahin aus-zulegen, dass er den S[X.]huldner verpfli[X.]htet, si[X.]h bei seinen Abnehmern im 27
28
29
-
13
-
Rahmen des Mögli[X.]hen, Zumutbaren und Erforderli[X.]hen um eine Rü[X.]kgabe der bereits vor Erlass und Zustellung des Titels vertriebenen s[X.]hutzre[X.]htsverlet-zenden Gegenstände zu bemühen. Die
der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] dienenden spezialgesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften entfalten insoweit [X.] Sperrwirkung. Sie lassen ni[X.]ht erkennen, dass sie den Vorrang vor anderen Vors[X.]hriften
beanspru[X.]hen. Die in
ihnen
geregelten Ansprü[X.]he auf Rü[X.]kruf und Entfernung aus den Vertriebswegen stellen der Sa[X.]he na[X.]h Ausprägungen des Beseitigungsanspru[X.]hs dar, der vor der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] auf eine entspre[X.]hende Anwendung des §
1004 BGB gestützt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 1958
-
I
ZR
48/57, GR[X.] 1958, 402, 405 -
Lili [X.]; Urteil vom 3.
Mai 1963
Ib
ZR
93/61, GR[X.] 1963, 539, 542 -
e[X.]ht skai; [X.],
Fests[X.]hrift für [X.], 1987, S.
16, 17). Dementspre[X.]hend
stellte na[X.]h dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] der
Beseitigungsan-spru[X.]h au[X.]h die
Grundlage für
den
Rü[X.]krufanspru[X.]h
dar
(vgl. [X.], [X.] 13, 15 Rn.
181; [X.], Die Ansprü[X.]he auf Rü[X.]kruf und Entfernen im Re[X.]ht des geistigen Eigentums, 2010, S.
15
ff.).
Außerdem
unters[X.]heidet si[X.]h die im Wege der Auslegung zu ermittelnde Verpfli[X.]htung des Unterlassungss[X.]huldners zum Rü[X.]kruf inhaltli[X.]h von dem, was na[X.]h den spezialgesetzli[X.]hen Anspru[X.]hsgrundlagen des Rü[X.]krufs ge-s[X.]huldet ist.
Der Unterlassungss[X.]huldner ist ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, die mögli-[X.]hen, erforderli[X.]hen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der [X.] weiterer konkret drohender Verletzungshandlungen dienen. Dagegen kann
der Gläubiger eines Rü[X.]krufanspru[X.]hs den Rü[X.]kruf s[X.]hle[X.]hthin aller s[X.]hutzre[X.]htsverletzenden Erzeugnisse verlangen, selbst wenn dieser Rü[X.]kruf
ni[X.]ht unmittelbar der Verhinderung konkret drohender weiterer [X.] dient. Während also die spezialgesetzli[X.]h normierten Rü[X.]krufan-sprü[X.]he einen abstrakten und damit weiteren S[X.]hutz bieten, dient die aufgrund einer entspre[X.]henden Auslegung des [X.]s je na[X.]h den konkreten Umständen des Einzelfalls anzunehmende Verpfli[X.]htung des S[X.]huldners zum 30
-
14
-
positiven Handeln dur[X.]h
Rü[X.]kruf allein dem S[X.]hutz vor konkret drohenden [X.] Verletzungshandlungen.
Typis[X.]herweise wird eine Konkurrenz zwis[X.]hen spezialgesetzli[X.]hen Rü[X.]krufansprü[X.]hen und einer auf einem [X.] beruhenden Rü[X.]k-rufpfli[X.]ht deshalb in Fällen eintreten, in denen zum einen
ein Vertrieb re[X.]htsver-letzend gestalteter, gekennzei[X.]hneter oder aufgema[X.]hter Erzeugnisse bereits erfolgt
und zum anderen
der fortgesetzte Vertrieb dur[X.]h den oder die Abnehmer des S[X.]huldners ras[X.]h und in erhebli[X.]hen Mengen zu erwarten ist. In sol[X.]hen Fällen ist regelmäßig ein Rü[X.]kruf zur Abwehr konkret drohender weiterer [X.] auf einer na[X.]hgeordneten Vertriebsstufe in einem sol[X.]hen Maß erforderli[X.]h, dass das Unterbleiben eines Rü[X.]krufs dur[X.]h den S[X.]huldner der Fortsetzung seiner eigenen Verletzungshandlungen glei[X.]hkommt. Daneben verbleibt für die spezialgesetzli[X.]hen Rü[X.]krufansprü[X.]he ein eigenständiger An-wendungsberei[X.]h, in dem sie mit der Rü[X.]krufpfli[X.]ht na[X.]h Auslegung eines Un-terlassungstitels ni[X.]ht konkurrieren. Das gilt etwa für alle Fälle, in denen re[X.]hts-verletzend gestaltete, gekennzei[X.]hnete oder aufgema[X.]hte Erzeugnisse zwar vertrieben worden sind, ein weiterer Vertrieb aber ni[X.]ht konkret zu erwarten ist.
ff) Die Auslegung des [X.]s kann ni[X.]ht dazu führen, dass der S[X.]huldner zu bestimmten Maßnahmen der Verhinderung weiterer Verlet-zungshandlungen Dritter oder zur Beseitigung eines fortdauernden [X.] verpfli[X.]htet ist. Vielmehr bleibt es dem S[X.]huldner überlassen, diejenige mögli[X.]he, erforderli[X.]he und zumutbare Vorgehensweise
zu wählen, die im [X.] Einzelfall geeignet ist. Im Verglei[X.]h zu den spezialgesetzli[X.]hen Rü[X.]kruf-ansprü[X.]hen kann die Auslegung des [X.]s ni[X.]ht weiter gehen. Für die spezialgesetzli[X.]hen Rü[X.]krufansprü[X.]he ist anerkannt, dass sie si[X.]h in ihrem konkreten Inhalt na[X.]h dem tatsä[X.]hli[X.]h ges[X.]hehenen Vertrieb sowie na[X.]h der Zielsetzung effektiver Maßnahmen zur Entfernung re[X.]htsverletzender Erzeug-nisse aus dem Vertriebsweg ri[X.]hten (vgl.
Fezer,
Markenre[X.]ht, 4.
Aufl., §
18 31
32
-
15
-
Rn.
73
f.; Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker, [X.], 11.
Aufl., §
18 Rn.
55
f.;
[X.]//[X.], [X.], 3.
Aufl., §
18 Rn.
46; [X.] in S[X.]hri[X.]ker/Loewen-heim, Urheberre[X.]ht, 5.
Aufl., §
98 [X.] Rn.
17; [X.]/Zül[X.]h in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
140a Rn.
17; [X.], GR[X.] 2009, 102, 103). Der Unterlas-sungss[X.]huldner ist jedenfalls
dann, wenn die Auslegung des [X.] eine Rü[X.]krufpfli[X.]ht ergibt, ebenso wie der S[X.]huldner eines spezialgesetzli-[X.]hen Rü[X.]krufanspru[X.]hs (vgl. Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz
Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3.
Aufl., §
18 [X.] Rn.
16; Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker aaO §
18 Rn.
55; [X.]/[X.] aaO §
18 Rn.
46; [X.] aaO S.
62) verpfli[X.]htet, gegenüber seinen Abnehmern
mit Na[X.]hdru[X.]k und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den re[X.]htsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren
Rü[X.]kerlangung zu versu[X.]hen.
Einen Erfolg des Rü[X.]krufs s[X.]huldet der S[X.]huldner hingegen ni[X.]ht.
In [X.] Fällen wird er gegenüber seinen Abnehmern keinen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kab-wi[X.]klung des bereits ges[X.]hehenen Vertriebs haben. Au[X.]h insoweit kann die Auslegung des [X.]s zu keiner Verpfli[X.]htung des Unterlassungs-s[X.]huldners führen, die über das hinausgeht, was auf der Grundlage eines spe-zialgesetzli[X.]hen Rü[X.]krufanspru[X.]hs ges[X.]huldet ist ([X.], GR[X.] 2009, 102, 104; [X.]/Zül[X.]h in [X.] aaO §
140a Rn.
17; [X.] aaO S.
82
f.).
gg) Für den vorliegenden
Fall der Vollstre[X.]kung aus einem in einem [X.]sverfahren erlassenen Titel muss bei dessen Auslegung allerdings be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass die Hauptsa[X.]he dur[X.]h eine einstweilige Verfügung nur unter besonderen, engen Voraussetzungen vorweggenommen werden darf
und
dass außerdem die Verteidigungsmögli[X.]hkeiten des S[X.]huldners vor der
Titulierung einges[X.]hränkt sein
können. Diese Besonderheiten des Verfügungs-verfahrens spre[X.]hen dagegen, aus einer Unterlassungsverfügung zuglei[X.]h eine Verpfli[X.]htung zum Rü[X.]kruf abzuleiten. Eine
entspre[X.]hende
Auslegung
kommt
daher
bei einem im Verfügungsverfahren ergangenen [X.] nur 33
34
-
16
-
beim
Vorliegen besonderer Umstände in Betra[X.]ht
(dazu na[X.]hstehend unter (1) und (2)). Au[X.]h ohne das Vorliegen sol[X.]her Umstände ist es dem S[X.]huldner, der von der Unterlassungsverfügung betroffene Waren bereits weiterveräußert hat, aber regelmäßig zuzumuten, die Abnehmer aufzufordern, die Waren vorläufig ni[X.]ht weiterzuvertreiben (dazu unter
(3)).
(1) Ein Titel, der über die bloße Si[X.]herung eines Anspru[X.]hs hinausgeht, weil der Gläubiger dur[X.]h ihn vorläufig oder sogar endgültig befriedigt wird, darf
als Leistungsverfügung nur unter engen Voraussetzungen ergehen. So wird gefordert, dass -
erstens
-
der Gläubiger dringend die sofortige Erfüllung seines Anspru[X.]hs benötigt, dass -
zweitens
-
ein Hauptsa[X.]heverfahren ni[X.]ht sinnvoll mögli[X.]h ist, weil die Leistung, soll sie ni[X.]ht ihren Sinn verlieren, dringend er-bra[X.]ht werden muss, und dass
drittens
-
die dem Gläubiger ohne Erlass eines Titels drohenden Na[X.]hteile ni[X.]ht nur s[X.]hwer wiegen, sondern darüber hinaus
außer Verhältnis zu den dem S[X.]huldner drohenden
S[X.]häden stehen (vgl. [X.]
in Musielak/[X.] aaO §
940 Rn.
14). Na[X.]h anderer, im Ergebnis aber ähnli[X.]her Auffassung darf eine Leistungsverfügung nur ergehen, wenn
entspre[X.]hend
der
Formulierung in
§
49 Abs.
1 FamFG
-
ein dringendes Bedürfnis für eine sol-[X.]he Eilmaßnahme
in dem Sinne
besteht, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen, das heißt
die ges[X.]huldete Handlung so kurzfris-tig zu erbringen ist, dass der Titel im ordentli[X.]hen Klageverfahren ni[X.]ht erwirkt werden kann ([X.]/Vollkommer
aaO
§
940 Rn.
6; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., vor §
935 Rn.
54). Entspre[X.]hend
diesen Grundsätzen ist es [X.] erforderli[X.]h, dass bei Abwägung der Interessen des
Gläubigers
und des S[X.]huldners
die
Interessen
des Gläubigers deutli[X.]h überwiegen, weil die Anspru[X.]hsdur[X.]hsetzung für diesen wegen der Gefahr
weiterer Beeinträ[X.]htigun-gen seines Anspru[X.]hs besonders dringli[X.]h und andererseits
das Risiko des S[X.]huldners, im Verfügungsverfahren zu Unre[X.]ht zum Rü[X.]kruf verpfli[X.]htet zu werden, verhältnismäßig gering ist.
35
-
17
-
Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zu einem S[X.]huldner, der re[X.]htsverletzend gekennzei[X.]hnete oder aufgema[X.]hte Ware vor Erlass und Zu-stellung einer Unterlassungsverfügung vertrieben hat, in der Regel ni[X.]ht erfüllt. Anders
ist
die
Sa[X.]he etwa
dann zu
beurteilen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür spre[X.]hen, dass der S[X.]huldner versu[X.]ht hat, si[X.]h seiner Unterlassungs-pfli[X.]ht dur[X.]h die s[X.]hnelle Weiterveräußerung der fragli[X.]hen Waren faktis[X.]h zu entziehen (Sakowski, GR[X.] 2017, 355, 360)
oder wenn ein Fall von Produktpi-raterie vorliegt.
Der [X.] kann allerdings dahin auszulegen sein, dass der S[X.]huldner zwar Maßnahmen zu ergreifen hat, um auf Dritte zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen einzuwirken, dass die insoweit ges[X.]huldeten Maßnahmen aber allein der Si[X.]herung der Abwehransprü[X.]he des Gläubigers dienen, ohne ihn in diesen Ansprü[X.]hen
abs[X.]hließend
zu befriedigen. Die [X.] kann demna[X.]h zu begrenzten positiven Handlungspfli[X.]hten in der Weise führen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsa[X.]he ni[X.]ht droht, weil die ges[X.]hul-deten Maßnahmen auf eine bloße Si[X.]herung des Unterlassungsanspru[X.]hs ge-ri[X.]htet sind, so dass die engen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung ni[X.]ht erfüllt sein müssen (vgl.
zur
Re[X.]htslage vor der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] [X.] aaO S.
17, 26; [X.]/[X.], [X.] 2017, 92, 94).
(2) Die Auslegung des [X.]s zur Klärung der Frage, ob und in wel[X.]hem Umfang dieser den S[X.]huldner zuglei[X.]h zu einem positiven
Tun in Form
eines Rü[X.]krufs verpfli[X.]htet, kann ausnahmsweise im Vollstre[X.]kungsver-fahren erfolgen, wenn und soweit der S[X.]huldner si[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon im Erkennt-nisverfahren damit verteidigt hat, ihm sei eine Einwirkung auf seine Abnehmer ni[X.]ht zumutbar oder eine sol[X.]he sei ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl.
oben unter III
3 a
bb). Wenn eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des [X.] ergangen ist, konnte dieser ni[X.]ht zu der Frage
Stellung nehmen, ob und wie er auf seine Abnehmer einwirken kann. Dementspre[X.]hend kommt es bei 36
37
38
-
18
-
der Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in besonderem Maße darauf an, ob und inwieweit die Parteien im Vollstre[X.]kungsverfahren darlegen können, in-wiefern eine positive Handlungspfli[X.]ht des S[X.]huldners den Anspru[X.]h des [X.] ledigli[X.]h si[X.]hert oder bereits befriedigt.
(3) Eine im Verfügungsverfahren grundsätzli[X.]h unzulässige Vorwegnah-me der Hauptsa[X.]he liegt regelmäßig ni[X.]ht vor, wenn der S[X.]huldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfü-gung
ni[X.]ht bei seinen Abnehmern zurü[X.]kzurufen, sondern diese ledigli[X.]h [X.] hat, die erhaltenen Waren im Hinbli[X.]k auf die einstweilige Verfügung vorläufig ni[X.]ht weiterzuvertreiben. Eine entspre[X.]hende Vorgehensweise ist für den S[X.]huldner ni[X.]ht unzumutbar, weil ihn unter diesen Umständen seinerseits aus dem mit dem Abnehmer ges[X.]hlossenen Kaufvertrag die Nebenpfli[X.]ht trifft, den Abnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser beim Weitervertrieb der Ware ebenfalls mit einer gegen ihn geri[X.]hteten einstweiligen Verfügung zu re[X.]hnen hat.
b) Na[X.]h diesen Maßstäben kann im Streitfall ni[X.]ht davon ausgegangen werden, die S[X.]huldnerin habe ni[X.]ht gegen das Verbot in der gegen sie ergan-genen einstweiligen Verfügung verstoßen.
aa) Na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts hat die S[X.]huldne-rin die re[X.]htsverletzend gekennzei[X.]hneten und aufgema[X.]hten Produkte na[X.]h Zustellung der einstweiligen Verfügung
allerdings
"in [X.] gebu[X.]ht" und in der sogenannten Lauertaxe als bedeutendem Verzei[X.]hnis der lieferbaren pharmazeutis[X.]hen Produkte als "außer Vertrieb" gemeldet. Demna[X.]h ist die S[X.]huldnerin im Hinbli[X.]k auf den weiteren Vertrieb der fragli[X.]hen Produkte dur[X.]h Dritte ni[X.]ht völlig untätig geblieben. Das rei[X.]hte als Maßnahmen aber ni[X.]ht aus, um der mit dem Unterlassungsgebot verbundenen Verpfli[X.]htung der Beseiti-gung des vom weiteren Vertrieb der Produkte dur[X.]h die Abnehmer hervorgeru-fenen Störungszustands zu genügen.
39
40
41
-
19
-
bb) Die S[X.]huldnerin wäre allerdings nur dann entlastet, wenn anzuneh-men wäre, dass die Abnehmer der Produkte von diesen Maßnahmen
au[X.]h oh-ne eine entspre[X.]hende Information dur[X.]h die S[X.]huldnerin Kenntnis erlangten. Davon kann na[X.]h den im Streitfall gegebenen Umständen jedo[X.]h ni[X.]ht [X.] werden.
Weiter ist vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]hts dazu festgestellt, was si[X.]h hinter der Angabe "in [X.] gebu[X.]ht"
verbirgt. Aus si[X.]h heraus ver-ständli[X.]h ist dies ni[X.]ht.
4. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art.
267 Abs.
1 AEUV,
wie sie die
Streithelferin der S[X.]huldnerin angeregt
hat, ist ni[X.]ht veranlasst. Die Beantwortung der vorges[X.]hlagenen Fragen zur inhaltli-[X.]hen Rei[X.]hweite eines auf Art.
102 Abs.
1 [X.] gestützten Unterlassungsan-spru[X.]hs ist ni[X.]ht dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union vorbehalten.
Sie be-treffen keinen Regelungsberei[X.]h, in dem mitgliedstaatli[X.]he Regelungen keine Geltung mehr haben, weil im Wege der Vollharmonisierung die Normsetzungs-kompetenz vollständig vom mitgliedstaatli[X.]hen auf den europäis[X.]hen Gesetz-geber übergegangen ist. Na[X.]h
Art.
102 Abs.
1 Satz
2 [X.]
trifft
das mitglied-staatli[X.]he Gemeins[X.]haftsmarkengeri[X.]ht na[X.]h Maßgabe seines nationalen Re[X.]hts zusätzli[X.]h die erforderli[X.]hen
Maßnahmen, um si[X.]herzustellen, dass ein
auf Art.
102 Abs.
1 Satz
1
[X.] gestütztes
Verbot
befolgt
wird. Außerdem
ord-net Art.
102 Abs.
2 [X.] in der bis
zum 22.
März 2016 geltenden und damit im Streitfall anwendbaren
Fassung an, dass das mitgliedstaatli[X.]he Geri[X.]ht auf der Grundlage des na[X.]h Art.
101 [X.] anwendbaren Re[X.]hts zwe[X.]kmäßig ers[X.]hei-nende Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen kann. Da
die Gemein-s[X.]haftsmarkenverordnung
keine abs[X.]hließenden Regelungen zur inhaltli[X.]hen Rei[X.]hweite eines Verbotsausspru[X.]hs enthält, ist hierauf na[X.]h Art.
101 Abs.
2 [X.] das mitgliedstaatli[X.]he Re[X.]ht anwendbar ([X.] in Be[X.]kOK
Markenre[X.]ht, 10.
Ed.
1.6.2017, Art.
102 [X.] Rn.
17). Aus beidem folgt, dass im Sinne einer bloßen Mindestharmonisierung mitgliedstaatli[X.]he Geri[X.]hte ni[X.]ht gehindert sind, auf der Grundlage ihres nationalen Re[X.]hts an eine Verletzung einer Gemein-42
43
-
20
-
s[X.]haftsmarke weitergehende Sanktionen als in der
Gemeins[X.]haftsmarkenver-ordnung
vorgesehen zu knüpfen ([X.] in Be[X.]kOK Markenre[X.]ht aaO Art.
102 [X.] Rn.
19).
IV. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und deshalb an das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Dieses hat -
von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig
-
keine Feststellungen zur Höhe des wegen des Verstoßes gegen die S[X.]huldnerin festzusetzenden Ordnungsgeldes und zur Dauer der deswegen ersatzweise festzusetzenden Ordnungshaft getroffen.
Büs[X.]her
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff
Löffler
S[X.]hwonke
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 06.06.2016 -
3-10 O 126/15 -
[X.], Ents[X.]heidung vom 19.09.2016 -
6 W 74/16 -
44
Meta
11.10.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16 (REWIS RS 2017, 4160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4160
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 96/16 (Bundesgerichtshof)
Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bei fortdauerndem Störungszustand in einer einstweiligen Verfügung; …
I ZB 19/19 (Bundesgerichtshof)
Zwangsvollstreckung aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung: Umfang der Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zum Rückruf von Produkten und …
I ZB 56/21 (Bundesgerichtshof)
Unterlassungsvollstreckung: Geltung des außerstrafrechtlichen Doppelahnungsverbots für die Festsetzung von Ordnungsmitteln; zweifache Verhängung von Ordnungsmitteln auf …
I-15 W 9/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
21 O 123/18 (Landgericht Hagen)