Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 4 StR 98/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2553

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 98/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das [X.] nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht (§ 232 StGB) im Verhältnis zu § 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vor-aussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) ge-geben sind ([X.], 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; [X.], Beschluss vom 7. März 2006 Œ 2 [X.]). Im Hinblick auf das [X.] und die Strafzumessungserwägungen des [X.]s ([X.] f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 98/06

18.07.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 4 StR 98/06 (REWIS RS 2006, 2553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2553

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