Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. V ZB 33/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7012

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Gegenstand

Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des [X.] - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

3. [X.] beträgt 151.549,99 €.

Gründe

1

1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2014 - [X.], [X.]Z 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu [X.], Teilurteil vom 10. Mai 2019 - [X.] 4/18, [X.], 22 Rn. 6), besteht nicht.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Brückner     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZB 33/23

27.09.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 12. April 2023, Az: 11 S 14/23

§ 240 ZPO, § 301 ZPO, § 577 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. V ZB 33/23 (REWIS RS 2023, 7012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7012

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