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Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des [X.] - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
3. [X.] beträgt 151.549,99 €.
1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2014 - [X.], [X.]Z 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu [X.], Teilurteil vom 10. Mai 2019 - [X.] 4/18, [X.], 22 Rn. 6), besteht nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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Laube |
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Grau |
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Meta
27.09.2023
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Karlsruhe, 12. April 2023, Az: 11 S 14/23
§ 240 ZPO, § 301 ZPO, § 577 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. V ZB 33/23 (REWIS RS 2023, 7012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7012
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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