Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 4 BN 1/20, 4 BN 1/20 (4 CN 1/21)

4. Senat | REWIS RS 2021, 9595

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Gegenstand

Revisionszulassung; Verhältnis der Festsetzungen von Grün- und Gemeinschaftsflächen


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 1/20, 4 BN 1/20 (4 CN 1/21)

13.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Oktober 2019, Az: 1 N 17.1142, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 22 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 4 BN 1/20, 4 BN 1/20 (4 CN 1/21) (REWIS RS 2021, 9595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9595

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