Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. I ZB 49/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7704

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16. Juni 2023 - [X.] 39/23, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 49/23

25.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Fulda, 23. Juni 2023, Az: 1 T 14/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. I ZB 49/23 (REWIS RS 2023, 7704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7704

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IX ZB 52/22 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht


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I ZB 53/23

I ZB 39/23

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