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PDF anzeigen[X.] vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2007 a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der [X.] einer Frei-heitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Die im Protokoll ([X.]. [X.]) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den [X.] - 3 - den von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berich-tigen (so schon [X.]St 5, 5, 7). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der [X.]. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen Regelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt. 2 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BG[X.] I 1327) am 20. Juli 2007 in [X.] getreten. Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das [X.] hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden. 3 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen ([X.]St 37, 5, 6). § 64 nF enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht – anordnen". Danach wird dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB 4 - 4 - möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 24. Juli 2007 - 3 [X.]). Das [X.] hat sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent-scheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Ange-klagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach-verständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO). [X.]Wahl [X.] Elf
Meta
24.10.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 481/07 (REWIS RS 2007, 1273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1273
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