Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. VI ZB 75/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5367

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsansprüchen gegen Online-Bewertungen; Verweisung an zuständiges Gericht


Leitsatz

Die Zuständigkeitsregelung in § 1 der nordrhein-westfälischen Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156) erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche im Hinblick auf eine ihn betreffende, von einem [X.] verfasste und in einem Online-Dienst der Beklagten veröffentlichte Bewertung geltend.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seinen Mitgliedern verschiedene Service-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohn- und Gewerberaum anbietet. Die Beklagte bietet für Nutzer im [X.] Wirtschaftsraum und in der [X.] verschiedene Online-Dienste an, einschließlich der hier streitgegenständlichen "[X.]". Dies sind Nutzerbewertungen zu Einträgen für Orte und Einrichtungen wie Unternehmen, Geschäfte, Praxen und dergleichen (sogenannte "Local Listings"). Der Kläger ist als ein derartiges "Local Listing" beim Online-Dienst "[X.]" der Beklagten registriert und verlangt von ihr, es zu unterlassen, eine ihn betreffende negative Bewertung eines Nutzers weiterhin zum Abruf bereitzuhalten.

3

Das [X.] hat die Klage mit dem Kläger am 28. Juni 2022 zugestellten Urteil abgewiesen. Der Kläger hat am 14. Juli 2022 Berufung beim [X.] eingelegt, die er mit einem am 19. August 2022 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Mit Verfügung vom 30. August 2022 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden und daher beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2022 gewandt, mit dem er hilfsweise auch beantragt hat, die Sache an das [X.] zu verweisen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] sodann gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ihre Zulässigkeit nicht aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern würde. Das Berufungsgericht hat den Kläger weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

5

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung des [X.] sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingegangen sei. Dies sei hier nämlich nicht das [X.], sondern das [X.]. Nach § 13a Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 JustG [X.] i.V.m. § 1 Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus [X.]en vom 1. Oktober 2021 sei die Zuständigkeit für Berufungen in den von der vorgenannten Konzentrations-Verordnung erfassten Streitsachen auf das [X.] konzentriert. Diese Regelung gelte gemäß § 2 der Konzentrations-Verordnung für alle Berufungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2022 anhängig geworden seien.

6

Ohne Erfolg mache der Kläger hiergegen geltend, die genannte Konzentrations-Verordnung bezöge sich nicht auf [X.]. Dagegen spreche schon der Wortlaut von § 119a Abs. 1 Nr. 5 [X.], auf den sich § 1 Konzentrations-Verordnung beziehe. Auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erfasse § 119a Abs. 1 Nr. 5 [X.] auch [X.]en in digitalen Medien. Eine Zuständigkeit des [X.]s Düsseldorf für das vorliegende Verfahren ergebe sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht aus der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen ([X.]), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien vom 22. November 2021.

7

Eine Verweisung des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht komme nicht in Betracht. Angesichts der eindeutig formulierten Konzentrations-Verordnung über die Ansprüche aus [X.]en werde keine schwierige [X.] aufgeworfen, zu der mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden könnten.

8

2. Der angefochtene Beschluss hält rechtlicher Überprüfung stand.

9

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das Berufungsverfahren im Streitfall nach der auf der Grundlage des § 13a Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Justizgesetzes [X.] vom [X.] [X.] erlassenen Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus [X.]en vom 1. Oktober 2021 (GV. [X.]. S. 1156; im Folgenden: [X.]) allein das [X.] zuständig ist.

aa) Der vorliegende Rechtsstreit fällt nach seinem Gegenstand in den Anwendungsbereich des § 1 [X.], der bestimmt, dass die Entscheidungen der [X.]e über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus [X.]en durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, für die gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 5 [X.] ein oder mehrere Zivilsenate gebildet werden müssen, für die Bezirke aller [X.]e des Landes [X.] dem [X.] zugewiesen werden. Die Parteien streiten über Ansprüche aus [X.]en im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der [X.] einer ihn belastenden Bewertung in Anspruch, weil diese ihn in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze. Dass es sich bei dieser Bewertung nicht um eine Äußerung der Beklagten, sondern eines [X.] handelt, die durch die Beklagte der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, steht der Anwendung des § 1 [X.] - anders als der Kläger offenbar meint - nicht entgegen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die streitgegenständliche [X.] eine eigene Äußerung des Inanspruchgenommenen betreffen muss, lässt sich weder dieser Vorschrift noch dem von ihr in Bezug genommenen § 119a Abs. 1 Nr. 5 [X.] entnehmen.

(2) Entgegen der Ansicht des [X.] ist nicht daran zu zweifeln, dass § 1 [X.] auch Streitigkeiten über Ansprüche aus einer [X.] im [X.] erfasst, wie sie vorliegend in Rede steht, auch wenn dieses Medium in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird. Durch die Formulierung, dass die Konzentration Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus [X.]en durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art erfassen soll (die Medien Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen werden nur beispielhaft genannt), hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Art des für die [X.] verwendeten Mediums für den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausschlaggebend sein soll.

(a) Für die insoweit wortidentische und von § 1 [X.] in Bezug genommene Regelung in § 119a Abs. 1 Nr. 5 [X.] wie für die entsprechend formulierten Bestimmungen in § 72a Abs. 1 Nr. 5 [X.] und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a ZPO ist allgemein anerkannt, dass sie auch [X.]en in digitalen Medien - also auch im [X.] - erfassen (vgl. [X.], NJW-RR 2021, 571 Rn. 11 f.; [X.], NJW-RR 2016, 1158 Rn. 15; [X.] in [X.] [X.], Stand 15.02.2023, § 72a Rn. 16a; [X.] in [X.] ZPO, Stand 01.03.2023, § 348 Rn. 17; [X.] in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 72a [X.] Rn. 25; [X.] in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 348 Rn. 49; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 348 Rn. 7; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 348 Rn. 19; Fölsch, [X.], 801, 802). Insoweit müssen die Begriffe "Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art" weit verstanden werden; auf die Art der Verkörperung kommt es nicht an.

Zur Begründung werden insbesondere die einschlägigen Gesetzesmaterialien herangezogen. Für das Begriffsverständnis des § 119a Abs. 1 Nr. 5 [X.] verweist der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf die Ausführungen zum entsprechend formulierten § 72a [X.] (BT-Drucks. 19/13828, [X.]). Dort heißt es (BT-Drucks. 19/13828, S. 22): "§ 72a Absatz 1 Nr. 5 [X.]-E betrifft wie § 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a ZPO insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gewerbebetriebs, wenn diese als Folge von [X.]en durch Presse, Film, Rundfunk oder andere - auch digitale - Medien geltend gemacht werden". In der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a ZPO heißt es entsprechend (BT-Drucks. 14/4722, [X.]): "Die unter Buchstabe a genannten Sachgebiete können Streitigkeiten wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre betreffen, sowie entsprechende Streitigkeiten bei Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn dies als Folge von [X.]en durch Presse, Film, Rundfunk oder andere Medien, etwa das [X.], geltend gemacht ist".

(b) Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich des § 1 [X.] enger fassen und [X.]en im [X.] ausschließen wollte. Ein sachlicher Grund hierfür wäre auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeerwiderung weist insoweit zu Recht darauf hin, dass [X.] in der heutigen Medienwelt einen erheblichen Anteil der [X.]en in Wort und Bild ausmachen und in gleichem Maße - wenn nicht stärker - persönlichkeitsrechtsrelevant sein können wie [X.]en in herkömmlichen Medien. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Gesetzgeber diese von der Sonderzuständigkeit nicht ausschließen wollte.

(3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird die ausschließliche Zuständigkeit des [X.]s Köln für das vorliegende Berufungsverfahren auch nicht durch die Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen ([X.]), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien vom 22. November 2021 (GV. [X.]. S. 1340; im Folgenden: [X.]) in Frage gestellt. Insoweit kann dahinstehen, ob sich der Gegenstand des Streitfalls auch unter den Begriff der Streitigkeiten aus dem Bereich Informationstechnologie und Medientechnik im Sinne von § 2 [X.] subsumieren ließe. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies an der Zuständigkeitszuweisung gemäß § 1 [X.] nichts ändern:

Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 [X.] ist für Berufungsverfahren, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe j ZPO betrifft und deren Gegenstandswert 100.000 € übersteigt, für die Bezirke aller [X.]e des Landes [X.] das [X.] zuständig. Für Verfahren (mit einem Gegenstandswert über 100.000 €), die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2022 erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es gemäß §§ 6, 7 der Verordnung für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit. Damit trifft die [X.] aber entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die insoweit geltend macht, "bisherige" Zuständigkeit bis 31. Dezember 2021 sei die des [X.][X.]s Düsseldorf, schon deshalb keine von § 1 [X.] abweichende Zuständigkeitsregelung für das streitgegenständliche Berufungsverfahren, weil dessen Gegenstandswert - auch nach Ansicht des [X.] - unter 100.000 € liegt.

bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht den zeitlichen Anwendungsbereich der [X.] für eröffnet gehalten hat. Nach § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 [X.] verbleibt es für Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2022 anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens maßgeblich ist, die vorliegend nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des [X.] ist für den zeitlichen Anwendungsbereich nicht auf die Anhängigkeit des Verfahrens in erster Instanz abzustellen. Da die [X.] ausschließlich die Zuständigkeit für Berufungs- und Beschwerdeverfahren regelt, kann der Begriff "Verfahren" in § 2 nur so verstanden werden, dass er vor dem Inkrafttreten anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren meint. Dementsprechend hat derselbe Verordnungsgeber in dem bereits erwähnten § 6 [X.], die sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Zuständigkeiten betrifft, eine andere Formulierung gewählt und ausdrücklich auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhängigkeit als für die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung maßgeblich abgestellt. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum, soweit es allein um die Zuständigkeit für Rechtsmittelverfahren geht, der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhängigkeit maßgeblich sein sollte.

b) Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen und dem [X.] Antrag des [X.] auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige [X.] nicht entsprochen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung fristwahrend nur bei dem von der Regelung des § 1 [X.] vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden konnte.

aa) Eine Aufspaltung der [X.] für die Einlegung einerseits und die Entscheidung über das Rechtsmittel andererseits scheidet in der Regel aus. Eine mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Zugangshürde wird dadurch im Allgemeinen nicht errichtet, weil sich die Parteien in der Berufungsinstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der Materie des Berufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen können. Vor diesem Hintergrund kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, in der Regel auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 392, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 107 Rn. 9 mwN).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die [X.] für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. November 2015 - [X.], [X.], 122 Rn. 12; vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.], 107 Rn. 10 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - [X.], [X.], 392, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 22. März 2016 - [X.], [X.], 1042 Rn. 18).

bb) Nach diesen Grundsätzen kam vorliegend eine Verweisung an das für das Berufungsverfahren zuständige [X.] entsprechend § 281 ZPO nicht in Betracht. Zwar ist die Frage, ob § 1 [X.] auch Unterlassungsklagen bezüglich einer [X.] im [X.] erfasst, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie ist aber - wie oben ausgeführt - eindeutig zu bejahen (so auch [X.], BeckRS 2022, 24657 Rn. 4). Der Kläger nennt auch keine Stimme in Rechtsprechung oder Literatur, die anderer Auffassung wäre. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit des § 1 [X.] bestehen ebenfalls keine Unsicherheiten. Ob eine Streitigkeit über Ansprüche aus [X.]en im Sinne dieser Vorschrift zugleich eine Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie und Medientechnik im Sinne des § 2 [X.] darstellen kann, ist für die Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts im Streitfall ohne Bedeutung (vgl. dazu oben unter [X.]) aa) [3]).

[X.]     

      

von [X.]     

      

Müller

      

Böhm     

      

Linder     

      

Meta

VI ZB 75/22

06.06.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 29. September 2022, Az: I-16 U 155/22

§ 1 Abs 2 S 1 VeröffAnsprKonzV NW, § 281 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO, § 13a Abs 1 GVG, § 119a Abs 1 Nr 5 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. VI ZB 75/22 (REWIS RS 2023, 5367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5367

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

16 U 127/22

Zitiert

I ZB 44/15

V ZB 36/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.