§ 119a GVG

(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
6.
erbrechtliche Streitigkeiten und
7.
insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:30

G. zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 119a GVG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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GESETZGEBUNG BUNDESTAG 70. DJT SPEZIALKAMMERN GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ RECHTSAUSSCHUSS

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